Beiträge von utz

    Danke!

    Kann die Pflicht neben den o.g. Punkten auch die nachfolgenden Punkte umfassen? Was meint ihr?

    Finde es sehr detailliert:

    -welche Schule das Kind besucht
    -Hobbies des Kindes
    -in welchen Vereinen engagiert sich das Kind
    -ist das Kind konfirmiert oder hat es Konfirmandenunterricht
    -trifft es sich mit Freunden
    -engagiert es sich sozial.

    Aber vermutlich dürfte das Auskunftsrecht alle Auskünfte umfassen... Mir fällt es etwas schwer, weil ich noch nie einen solchen Beschluss gefasst habe.


    Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.


    Viele Grüße!

    ja, genau :)

    Er beantragt Auskunft über welche Schule besucht wird, welche Hobbies das Kind hat, in welchen Vereinen er sich engagiert, ob er konfirmiert ist, ob er sich mit Freunden trifft oder sich sozial engagiert,

    Ag soll verpflichtet werden,
    - monatlich Auskunft darüber zu erteilen, ob es schulische, gesundheitliche, Erziehungsprobleme gibt
    - Zeugnisse aus den letzten Jahren vorzulegen und die künftigen
    - in halbjährlichen Abständen ein Foto des Kindes vorzulegen.

    Guten Morgen,

    ich hänge mich mal dran: Habe jetzt auch ein Verfahren, in dem ich im Ergebnis das Auskunftsrecht bejahen würde. Ich bin mir jedoch nicht sicher, inwieweit ich die Auskunftsverpflichtung in dem Beschluss fassen bzw. konkretisieren muss. Welche Angaben muss der Beschluss inhaltlich enthalten? Habe einen solchen Beschluss leider noch nie gemacht.
    Das Kind hat in der persönlichen Anhörung zudem mitgeteilt, dass er ungern möchte, dass sein leiblicher Vater Bilder von ihm erhält. Kann man das "ausschließen"?

    Viele liebe Grüße :)

    Hallo zusammen,

    hänge mich mal dran: Schonvermögen oder nicht?

    Betroffener ist zu einem Anteil Vorerbe nach seinem Vater geworden und lebt in einer Einrichtung. Nacherbin ist die Mutter des Betroffenen (zugleich zu einem weiteren Anteil Erbin).

    Zum Nachlass gehört Grundbesitz, der von der Mutter des Betroffenen bewohnt wird.
    Ist der Anteil nach § 90 SGB XII geschützt, weil eine Verwertung unzumutbar wäre oder als Vermögen anzusetzen?

    Lieben Gruß!

    Habe noch eine Nachfrage (sorry - bei Nachlass verstehe ich nur Bhf):

    Ich könnte mir vorstellen, dass es sich bei der Ehefrau um die 2. Ehefrau des Erblassers handelt und dass es sich ausschließlich um die Kinder des verstorbenen Ehemannes handelt.

    Dann wäre der Fall doch anders gelagert, da die "Kinder" nicht auf das gesetzliche Erbrecht verzichten oder habe ich da wieder einen Denkfehler?

    Werde dem Notar das erstmal wie oben mitteilen, aber wenn er mir mitteilt, dass es sich um die 2. Ehefrau handelt, bräuchte ich eine familiengerichtliche Genehmigung, oder?

    In dem Fall frage ich mich, wie ich dann in eine Prüfung einsteigen müsste und unter welchen Gesichtspunkten eine Genehmigung erteilt werden könnte...

    Vielen Dank....

    Habe noch eine Nachfrage (sorry - bei Nachlass verstehe ich nur Bhf):

    Ich habe die Vermutung, dass es sich bei der Ehefrau um die zweite Ehefrau des Erblassers handeln könnte...

    Dann wäre der Fall doch anders gelagert, da die Verzichtenden dann nicht auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten oder liege ich da wieder falsch?
    Werde dem Notar das erstmal wie oben mitteilen, aber wenn er das mitteilt, bräuchte ich doch eine familiengerichtliche Genehmigung?

    Unter welchen Gesichtspunkten kann ich die Genehmigungsfähigkeit dann prüfen?

    Ich verstehe die Frage nicht.

    Es soll doch nur nach der Ehefrau verzichtet werden und diese lebt noch.

    Dann teile ich das dem Notar mal so mit.

    Kurze Nachfrage: Können die Verzichtsverträge überhaupt noch wirksam abgeschlossen werden, wenn der Erblasser (Ehemann) bereits verstorben ist???


    Erbrechtliche Ansprüche nach dem Ehemann entstehen erst mit seinem Tod.


    Vielen Dank euch beiden! Hatte einen riesen Denkfehler......

    Dann teile ich das dem Notar mal so mit.

    Kurze Nachfrage: Können die Verzichtsverträge überhaupt noch wirksam abgeschlossen werden, wenn der Erblasser (Ehemann) bereits verstorben ist???

    Tut mir Leid, ich versuche, den Sachverhalt noch etwas genauer auszuführen:

    Testament: gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, nach dem Tod des Erstversterbenden erben die Kinder. Ersatzerben sind nicht benannt.

    Aufgeführt im Vertrag sind als "Erschienene" die Klägerin, die Beklagten und die Kinder der Beklagten, wobei bei der Mj. natürlich aufgeführt wurde, dass sie vertreten wird durch die Eltern.

    In der Erklärung erklärt dann aber der Beklagte:

    > "Ich verzichte für mich selbst und für alle Abkömmlinge auf alle Erb- und Pfichtteilsrechte."

    Und:

    > "Vorsorglich verzichten wir auf alle Zuwendungen, die aus der testamentarischen Erbeinsetzung des bindend gewordenen Ehegattentestaments."
    "Die Eheleute [Kindeseltern = Beklagter und Frau] verzichten auf alle Erb- und Pflichteilsrechte sowie sämtliche Zuwendungen auch für die Mj."

    Hoffentlich ist es nun etwas klarer.

    Vorliegend tritt ja der Beklagte auf und verzichtet einmal für sich und ausdrücklich auch für sein minderjähriges Kind (unterzeichnet auch für sich und als gesetzl. Vertreter).
    Muss ich dann, obwohl sich der Verzicht kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge erstreckt, trotzdem eine Genehmigung erteilen?
    Sorry. Stehe etwas auf dem Schlauch.

    Hallo zusammen,

    vor dem LG wurde ein Vergleich geschlossen.
    Danach verpflichtet sich die Klägerin, einen Erbverzichtsvertrag beurkunden zu lassen, der einen Verzicht der Beklagten enthält.
    Die Beklagten verpflichten sich, den Erbverzichtsvertrag zu genehmigen. Der Erbverzicht soll sich auch auf die Kinder der Beklagten erstrecken. Nach erfolgter Genehmigung zahlen die Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR an die Klägerin. Nach erfolgter Zahlung erklären die Parteien wechselseitig den Verzicht auf alle Forderungen aus dem Erbfall nach Herrn X.


    Klägerin = Ehefrau des Erblassers X.
    Beklagten = Kinder des Erblassers

    Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung und die Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden.

    Nunmehr liegt mir der Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag vor.

    Die Beklagten verzichten für sich und die Abkömmlinge auf Erb- und Pflichtteilsrechte nach der Ehefrau des Verstorbenen.
    Ferner verzichten sie vorsorglich auf alle Zuwendungen aus der testamentarischen Erbeinsetzung.

    Die Klägerin verzichtet gegenüber den Verzichtenden auf die Rückzahlung des den 20.000 EUR übersteigenden Teil des Nachlasses der Herrn X. Dieser Verzicht ist als Gegenleistung für den Erbverzicht zu betrachten.


    Ein Abkömmling ist minderjährig.
    Ist nunmehr die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
    Falls ja: Wie kann ich denn die Genehmigungsfähigkeit prüfen?


    Viele Grüße!

    Hallo,

    während den Quartals ist der Betroffene ins Heim gezogen.
    Der Betreuer rechnet für den 1. Monat wie folgt ab:
    20/30 Tage x 130 EUR Stundensatz
    0,7 Std. (aufgerundet)
    Gesamt: 91,00 EUR

    2. Monat
    10/30 Tage x 78 EUR
    0,3 (aufgerundet)
    Gesamt: 23,40 EUR

    Ist die "Aufrundung" nach neuem Recht weiterhin richtig???
    Oder müsste es z.B. für den 1. Monat lauten: 20/30 * 130 = 86,67 € ?

    Lieben Gruß!

    Hallo zusammen,

    mein Betreuer ist Inhaber eines Geschäfts. Das Geschäftskonto ist bereits mit 20.000 EUR überzogen. Durch die aktuelle Situation mangelt es an Liquidität... der Betreuer beantragt nun die Erhöhung des Dispot-Kredits des Geschäftskontos auf 40.000 EUR, um die Gehälter zahlen zu können. Ist da etwas zu bedenken und wäre in diesem Einzelfall auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen?

    Lieben Gruß.

    Hallo zusammen,

    mir liegt eine Abrechnung eines Verfahrenspflegers vor. Die Verfahrenspflegschaft wurde berufsmäßig geführt (RA).
    Abgerechnet wird neben der Kilometerpauschale auch die Fahrtzeit zum Amtsgericht und zur Anhörung.
    Deckt die Kilometerpauschale diese Fahrtzeit ab oder ist es korrekt, diese gesondert abzurechnen?

    Lieben Gruß!

    Hallo zusammen,

    im vorliegenden Fall bezieht die Ast. Krankengeld.
    Daneben hat sie drei Kinder. Der Ehemann bezieht das Kindergeld für die Kinder.

    Muss ich die Freibeträge für die Kinder bei ihr und dem Ehemann berücksichtigen?

    Lieben Gruß!

    Guten Morgen,

    im vorliegenden Fall beantragt die neue Gläubigerin die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel unter Vorlage einer Registerbescheinigung (nebst begl. Registerauszüge) eines Notars. Die Gläubigerin ist infolge Verschmelzung auf die neue Gläubigerin übergegangen.
    Wenn ich den Thread richtig verstanden habe, dann muss ich als Rpfl nun die Klausel erteilen.

    Würdet ihr bei den Nachweisen nur die Registerbescheinigung aufnehmen oder konkret schreiben "ist als übertragender Rechtsträger ... verschmolzen. Die Verschmelzung ist durch ... wirksam geworden."?
    Entschuldigt meine Fragen, ich hatte den Fall noch nie. Und hätte vielleicht jemand ein Vfg.-Muster für die Klauselerteilung?

    Lieben Gruß!

    Hallo,
    ich häng mich hier mal dran:
    im vorliegenden Fall wurde die Einmalzahlung angeordnet (inkl. Betrag für die weitere Vergütung). der RA hat seinerzeit zugleich mit dem VKH-Antrag auch den Antrag auf weitere Vergütung gestellt.
    Der RA legt nun Beschwerde gegen die Einmalzahlung ein und sagt, er habe keine Zahlung aus dem VKH-Bewilligungsbeschluss erhalten und alles direkt mit dem Mandanten abgerechnet.
    Lt. Akte wurden ihm aber ca. 1800 EUR VKH-Vergütung ausgezahlt.
    Ist der Beschluss über die Einmalzahlung nun tatsächlich hinsichtlich des Betrages für die weitere Vergütung abzuändern? Ist dann nicht der Antrag auf weitere Vergütung zurückzunehmen?
    Wie ist dann § 58 RVG zu verstehen?

    Lieben Gruß