Beiträge von Schoko

    Kann mir jemand einen Link kopieren
    ?

    Ich hab am Freitag einen Termin, der brenzlig werden könnte.
    Nach Gefahreneinschätzung der Polizei bekommen wir vorab Besuch von eine Sprengstoffsuchhund,
    zwei bewaffnete Zivilbeamte für den Saal und Streifen für draußen.

    Wenn der Schuldner stört, muss ich ihn per Beschluss ausschließen?
    Klar, wenn er handgreiflich wird, wird er verhaftet.

    Danke schonmal! Grüßle!

    Im Erbscheinsverfahren (im Grunde egal nach wem von beiden) könntest du es aber vermutlich auch im Rahmen der Amtsermittlung durch ein Gutachten überprüfen lassen, wann der Bruder genau verstorben ist.
    Kann aber etwas zeitaufwendig sein.

    Wie soll das denn überprüft werden?
    Die Einäscherung von Beiden ist ja bereits Monate her?

    Einen Urkundsbeweis werde ich nicht erhalten. Ich mache mir halt Gedanken, was als Freibeweis herangezogen werden könnte.

    In einem ähnlichen Fall ist der Ehemann zu Hause nach langer Krebserkrankung verstorben.
    Er wurde ca. eine Woche später aufgefunden. Also Todeszeitraum zwischen dem 05. und 12.03.2020.
    Die Ehefrau hat mehrfach eine vielbefahrene Autobahn (A3) überquert, bis ein LKW sie erfasst hat. Todeszeit 06.03.2020. Die Autobahnkamera hat das festgehalten.
    Die Identität mußte mittels DNA Test ermittelt werden, daher wurde der verstorbene Ehemann so viel später gefunden.

    Das OLG Frankfurt sagt zu dieser Konstellation, dass man nicht davon ausgehen darf, dass der Partner aufgrund des Todes Suizid begangen hat, da es ihm nicht möglich ist, den Hirntot festzustellen. Nur aufgrund des erwarteten Todes.

    Ich hatte mir damals die Ermittlungsakten der STA beigezogen als Freibeweis.
    Wobei es bzgl der Erbfolge egal war. Es gab nur einen gemeinsamen Sohn.

    Hier könnte aber entweder der Ehemann der Schwester oder der Fiskus erben.

    …. Zumindest für mich, und ich hoffe auf Eure Hilfe!


    Schönen guten Morgen!


    Mein Fall:


    Ein Geschwisterpaar, Bruder und Schwester.
    Beide Elternteile vorverstorben.
    Beide Geschwister ohne Abkömmlinge.

    Die Schwester ist verheiratet.
    Keine weiteren gesetzlichen Erben bekannt.


    Die Schwester verstirbt am 23.08.2020 um 22.45 Uhr im Krankenhaus.
    Der Bruder verstirbt am 23.08.2020 zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr zu Hause (wird von seinem Schwager tot aufgefunden, der ihm vom plötzlichen Tode der Schwester berichten wollte).


    Mal von der Tragik abgesehen.
    Wie könnte ich die Erbfolge feststellen? Grundvermögen ist bei Beiden vorhanden.


    Danke schon Mal für Eure Hilfe!
    LG Schoko

    Hallo!

    Leider habe ich über die Suchfunktion nichts zu dem Thema gefunden, hoffe aber, dass mich hier jemand aufklären kann.

    Unser GL und unser Direktor wollen SGL einführen.
    Wir sind ein mittelgroßes/kleines AG, in dem jeder RPfl ein Misch-Dezernat mit zumeist 3 Sachgebieten hat.
    Uns erschließt sich die Notwendigkeit von SGL am hiesigen AG nicht. Wir RPfl sind einstimmig gegen die Einführung.
    Einzig die Verwaltung, die damit um 35 - 50% entlastet werden würde, ist dafür.
    Es finden sich auch keine Freiwilligen, die das übernehmen wollen.

    Können wir etwas dagegen unternehmen?

    VG Schoko

    Super! Danke!

    Dann werde ich den Fall über den Freibeweis lösen.

    Nach Angabe (vorerst telefonisch, ES-Termin steht noch aus) des Sohnes hat die Mutter den Tod des Vaters nicht verkraftet und sich danach das Leben genommen.
    Ein Abschiedsbrief wäre da ja Beweis genug.

    Hallo Zusammen!

    Ihr könnt mir bestimmt weiter helfen, bei der Suchfunktion blieb ich erfolglos.

    Vater verstorben zw. 15. und 17.10.2019
    Mutter verstorben am 16.10.2019

    Gesetzliche Erbfolge, zum Glück nur gemeinsame Abkömmlinge.

    Wie gestalte ich den ES für den ersten Erbfall?

    Danke schon mal! Schönes Wochenende!

    Grüße Schoko

    Guten Morgen!

    Es weiß bestimmt hier jemand aus dem Stehgreif, unter was Erbscheinsanträge im Wege der Rechtshilfe registriert werden.
    Unser SE sind sich uneins. Derzeit werden sie als AR-Sachen registriert.

    Habe hier gerade eine Rechtshilfe mit zig Ausschlagungen im Vorfeld - Erbin ist eine Groß-Cousine.
    Für ein AR-Aktenzeichen bisschen viel Arbeit.

    Schönen Tag Euch allen! LG

    Vielen Dank für Deine Ausführungen!!!!!!!:):daumenrau

    Ich habe dem Eigentümer mitgeteilt, dass meine Nachforschungen zu keinem Ergebnis geführt haben (also kein Flächenplan beim Notar) und auf entsprechende Beratung durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe hingewiesen.

    Ärgerlich für den Eigentümer, der seit 1991 seinen Garten angelegt hat .... da folgt wohl ein Rechtstreit.

    Problem im Grundbuch ist ja leider ganz oft, dass man mit irgendwelchen murksigen uralten Eintragungen zu tun hat :eek:.

    Vielen Dank schon mal!!!!!

    Im BV ist das SNR nicht ausdrücklich, sondern nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen.

    In der Teilungserklärung heißt es:

    Nr. 2 :

    134,88/1000

    Erdgeschosswohnung vom Eingang geradeaus nebst Kellerraum Nr. 5 und als Sondernutzungsrecht Kfz-Abstellplatz Nr. 11 sowie Gartennutzung, Farbe rot

    Der Kfz-Stellplatz ist im Flächenplan auch rot eingezeichnet.

    Liebe Forumskollegen,

    aufgrund der Urlaubszeit habe ich hier keinen Kollegen greifbar und darf mich mit einer für Euch bestimmt profanen Frage an Euch wenden.

    Ein WEG-Eigentümer fragt an, was zu tun sei.

    Er erwarb 1991 ein WEG u.a. mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenflächen, laut Teilungserklärung und Kaufvertrag im Flächenplan mit rot gekennzeichnet.

    Leider weist der - der hier vorliegenden Ausfertigung der Teilungserklärung beigefügte - Flächenplan keine farbige Kennzeichnung der Gartenfläche aus.

    Beim beurkundenden Notariat habe ich um Einreichung einer farbigen Abschrift des dort vorliegenden Flächenplans der Urschrift gebeten.
    Die Antwort: .....an der Urschrift sind aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen keinerlei Pläne angeheftet ..... :gruebel:

    Die WEG-Gemeinschaft ist mittlerweile völlig zerstritten und machen dem AS die Gartennutzung abspenstig.

    Was wäre Eurer Meinung nach der schnellste und einfachste Weg, das Problem zu bereinigen? :confused::confused::confused:


    Danke für Eure Bemühungen!!!!!!!

    LG Schoko

    Hallo Zusammen! :)

    mir wurde zur GB-Berichtigung ein Fremdrechtserbschein vorgelegt.
    Dieser ist wie folgt gefasst:

    Gemeinschaftlicher Erbschein
    -beschränkt auf den inländischen Nachlass –

    Herr XY
    ist in Anwendung niederländischen Erbrechts von

    1. A           - zu 1/5 -

    2. B           - zu 1/5 -

    3. C           - zu 1/5 -

    4. D           - zu 1/5 -

    5. E           - zu 1/5 -   beerbt worden.

    Alleineigentümerin aller Nachlassgegenstände ist die A (Ehefrau) gem. Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW geworden.
    Rechtspflegerin

    Wen trage ich denn aufgrund dieses ES im Grundbuch ein?:confused:
    Die Ehefrau nebst Kindern in Erbengemeinschaft – oder nur die Ehefrau?
    Ich habe einen super Link diesbezüglich gefunden. Sehr informativ! Danach hätte für die Ehefrau wohl ein Alleinerbschein beantragt und erteilt werden müssen/können. Aber jetzt hab ich ja schon den Salat! :confused:


    http://www.eule-tangenberg.de/downloads/Prob…ftserbrecht.pdf

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe da ein grundbuchrechtliches Problem und bitte um Eurer fachliches Wissen!

    Folgende Ausgangssituation:
    Ehemann und Ehefrau schließen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Inhalt u.a:

    Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstückes.

    Dieses überträgt er "hiermit im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter" auf seine beiden Söhne (XY und YX) zu je 1/2 in der Weise, das diese mit seinem Tod je zu 1/2 Miteigentümer werden.

    Das Grundstück ist in Abt. III lfd. Nr 1 mit einer Grundschuld zugunsten der Bank Z belastet.

    Der Notar beantragt nun (neben einer Eigentumsübertragungsvormerkung für XY und YX) die Eintragung einer Vormerkung in Abt. III wie folgt:

    "Der Erschienene zu 1) (Eigentümer) tritt seine bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche auf vollständige oder teilweise Aufgabe des in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Löschung an seine beiden Söhne XY und YX als Berechtigte der in § 6 Nr. 3 Abs 3 bewilligten Eigentumsübertragungsvormerkung ab.
    Zur Sicherung der abgetretenen Ansprüche gegen den Grundpfandrechtsgläubiger wird die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten des XY und des YX als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB bewilligt und beantragt."

    Der Notar ist der Meinung, diese Vormerkung ist eintragungsfähig??????????????????????????????????????????

    Danke schon einmal für Eure Hilfe!
    Schönes Wochenende!!!!!!