Beiträge von MacRipfel

    Hallo, Gemeinde,
    im Zuge der Anlegung von WE soll für den teilenden Eigentümer selbst jeweils eine Vormerkung in allen WE-Blättern eingetragen werden, "wonach diese berechtigt ist, im Rang der Vormerkung eine beschränkte persönliche DB für die künftige WEG-Eigentümergemeinschaft zu bestellen.
    Die DB soll dann später jeweils immer ein Wohnungsbesetzungsrecht sein (hier:Studentenwohnungen).
    Ist dieses Konstrukt hier evtl. bekannt?

    Ich frage mich, inwieweit hier der Anspruchsschuldner der Vormerkungen zunächst der teilende Eigentümer sein kann, der Berechtigte der DB dann aber die (künftige) WEG-Eigentümergemeinschaft...?!
    Danke schon mal für die Mühe!!

    Hey,
    im vorl. Fall wurden mehrere WE-Blätter geschlossen; die MEAs wurden jeweils auf andere Einheiten übertragen - ohne dass die an den ursprünglichen Einheiten bestehenden SNR erwähnt wurden.
    Hätten diese nicht (wie bei einer Unterteilung) entweder den neuen Einheiten zugewiesen oder eben aufgehoben werden müssen?
    Eintragung ist ohne Behandlung hins. der SNR erfolgt.
    Die materiell-rechtliche Sicherung dürfte ja wohl entfallen (hinfällig) sein ODER?
    Ist das bzw. sind die GB unrichtig?
    (Schuldrechtlich... dürfte nicht interessieren)

    Hey, Gemeinde,
    im vorl. Fall soll aufgrd. Aufhebung des Erbbaurechts dieses gelöscht werden.
    Als Erbbauberechtigter ist mittlerweile der Grundstückseigentümer eingetragen.
    Fällt für die Löschung eine Gebühr nach KV 14143 an (25,- EUR), immerhin wird das Erbbaurecht ja in der Vorbemerkung erwähnt;
    oder fällt eine Gebühr gem. § 49 Abs. 2 (80% des Grundstücks); jedenfalls steht im Korintenberg, 19. Aufl., § 49 Abs. 2, Rn. 25, dass dieser auch bei Aufhebung des Erbbaurechts gilt...

    Desweiteren bestehen Gesamtschulden in Abt. III (dieselben am Erbbaurecht und Grundstück). Einer Zustimmung der Gl. bedarf es m.E. nicht, da die Grundschulden an gleicher stelle im Grundstück weiter haften (Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rn. 1870).
    Aber welche Kosten entstehen dann für die Löschung der Grundschuld im Erbbau-GB? Keine? Eine Pfandentl.´erkl. oder überhaupt Zustimmung der Gl. liegt ja nicht vor.

    Ich danke für Eure Gedanken :)

    Schöner/Stöber Rn 1505; LG Köln MittBayNot 1976, 216:

    Der Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils [verbunden mit Sondereigentum] an einer nicht ...

    Helau :karnevali

    Leider ist Gegenstand des Beschlusses LG Köln MittBayNot 1976, 216 die Nachweisführung zur Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers... ?!

    Schöner/Stöber Rn 1505 spricht von Eintragung im -> Stammgrundbuch.
    In meinem geschilderten Fall liegen ja bereits die WE-Blätter vor.

    Ja, danke. Aber wenn der jetzige Eigentümer, welcher Eigentümer sämtlicher Wohneinheiten, also des gesamten Grundstücks, ist, irgendwann nach Vermessung sämtliche Ansprüche erfüllen könnte, indem - nach Abschreibung der wegvermessenen kleinen Teilfläche, die Auflassung hinsichtlich der verkauften jeweiligen MEA an der größeren TF, verbunden mit... erklärt würde, wäre da nicht jetzt schon ein sicherbarer Anspruch denkbar? :gruebel:

    In den zu den jew. WE-Blättern eingereichten Kaufvertragsurkunden wird zunächst ausgeführt, dass demnächst noch eine Teilfl. des Grundstücks wegvermessen werden soll.
    Erst an der dann verbleibenden größeren Gebäudefläche sollen letztlich die gebuchten MEA mit Sondereigentum bestehen, diese sollen jeweils lt. der Verträge auch das eigentliche "Kaufobjekt" sein.
    Da die Vermessung noch Zeit in Anspruch nimmt, sollen aber jetzt bereits, also vor Abschreibung der vom SE nicht betroffenen Teilfläche, Auflassungsvormerkungen in einzelnen Wohnungen eingetragen werden. Der Veräußerer ist natürlich noch der Eigentümer aller Wohnungseinheiten.
    Können die Vormerkungen "zunächst" in einzelnen Wohnungsgrundbüchern am jetzigen (großen) Bestand eingetragen werden?
    Müsste die Formulierung des Anspruchs dann direkt in die Eintragung?
    Problem besteht m.E. evtl. darin, dass der jeweilige Anspruch nur dadurch realisiert werden kann, dass die wegzuvermessende Teilfläche in ALLEN WE-Blätter abgeschrieben wird.
    Kann das mit der "Einzel"-Vormerkung im jeweiligen WE-Blatt gesichert werden?:gruebel:
    Wie seht Ihr das?

    Im vorliegenden Fall soll eine Vormerkung für einen (weiteren) Käufer aufgrund der Bewilligung durch einen Vormerkungsberechtigten eingetragen werden. Es existiert eine vorherige "Einwilligung" durch den eingetragenen Eigentümer, dass der Vormerkungsberechtigte "Auflassungsvormerkungen zugunsten von Dritten, mit denen Bauträgerverträge zum Erwerb von Wohneinheiten geschlossen werden" bewilligen und beantragen kann.
    Eingereicht wurde ein Kaufvertrag, in dem der Vormerkungsberechtigte allein eigenen Namens die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber bewilligt.

    Meiner Meinung ändert aber die vorherige Einwilligung des Eigentümers nichts daran, dass dieser nicht Anspruchsschuldner aus dem Kaufvertrag zw. Vormerkungsberechtigten und weiterem Käufer ist.
    Wie seht Ihr das?
    Kann nicht auch hier letztlich nur eine Abtretung der Ansprüche aus der eingetragenen Vormerkung vorgenommen werden?

    Danke für das Engagement!
    Da es das Konstrukt einer Grund-DB für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger ohnehin auch bei originärer Bewiiligung gibt, halte ich es mittlerweile eigentlich mehr für eine eher wissenschaftliche Diskussion darum, umso mehr da alle Beteiligten übereinstimmend diese Änderung bewilligten.
    Eine unzulässige Übertragung liegt m.E. hier nicht vor.

    Hallo, in einem vorl. Fall soll eine bereits eingetragene Grund-DB inhaltsgleich (was den Ausübungsbereich betrifft) nun auch noch weiteren jeweiligen Eigentümern und mit den bisherigen Berechtigten im Gemeinschaftsverh. gem. § 428 BGB eingeräumt u. eingetragen werden. Auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung wurde außerdem verwiesen. (Der bereits bestehende Berechtigte hat im übrigen zugestimmt) Nachrangige Berechtigte/Gläubiger gibt es nicht. Ich denke, es müsste i.S. einer Inhaltsänderung möglich sein, den weiteren Berechtigten lediglich in der Veränderungsspalte (nebst Bezugnahme auf die Bewilligung) mit dem beantragten Gemeinschaftsverh. einzutragen. Seht Ihr das auch so?? :gruebel:

    Müsste man das dann kostenrechtlich auch nur als Veränderung des Rechts bewerten...?

    Ich bleibe mal hier im Thread...

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vor (für die volle Hauptforderung aus VB).
    Aus der verbundenen Eintragungsmitt. zu einem anderen Grundbuchblatt ergibt sich bereits eine dortige Sicherung - diese ist allerdings schon wieder gelöscht (nach Zwangsversteigerung offenbar ohne Erlös).
    Reicht meine Erkenntnis nun aus - trotz der noch mit dem Titel verbundenen Eintr.´mitt. - § 867 Abs. 2 ZPO auszuschließen?

    Meiner Meinung nach könnte ich doch nun eintragen, auch, wenn am Ende zwei Eintr.´mitt. am Titel hängen, die nur scheinbar auf eine Doppelsicherung hinweisen...
    :gruebel:
    Wie seht Ihr das?

    Hallo,
    mir liegt ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor, der sich auf den in der ehemaligen DDR befindlichen Grundbesitz beziehen soll (Bereich Königs Wusterhausen).

    Ob der Erblasser (März 1976 verst./Berlin (West) wohnhaft) Alleineigentümer oder Mitglied einer Erbengemeinschaft war, entzieht sich noch meiner Kenntnis.

    Aber: Habe ich als Nachlassgericht überhaupt zu prüfen, wofür der Erbschein letztlich verwendet werden soll?
    Nach § 366 ZGB wäre im vorl. Fall die Ehefrau Alleinerbin, Kinder gibt es keine.

    Muss ich ermitteln, ob der ZGB-Erbschein letztlich für das Grundbuchverfahren Anwendung finden kann?

    Diese Entscheidung fällt doch die/der Grundbuchrechtsspfleger/in...

    Also selbst, wenn ich feststellen würde, der Erblasser war (nur) Mitglied einer Erbengemeinschaft (und somit keine Nachlassspaltung, sondern BGB), könnte ich doch den ZGB-Erbschein erteilen...; er gilt ja trotzdem für etwaiges (echtes) Grundvermögen in der DDR (selbst, wenn letztlich keines vorhanden ist).
    Selbstverständlich würde ich den Antragsteller aber darauf hinweisen.

    Wie seht Ihr das?