Beiträge von Uvilo

    Nach Überprüfung der eingereichten PKH-Unterlagen habe ich einen Ratenzahlungsbeschluss erlassen und darin festgestellt, dass keine Wahlanwaltsvergütung angefallen ist, weil die PB innerhalb der Monatsfrist nichts eingereicht hat.

    Eine Feststellung zur Wahlanwaltsvergütung habe ich in Beschlüssen bei Anordnung einer Ratenzahlung noch nie getroffen. Die anschließende Überwachung der Ratenzahlung, Aufforderung gem. § 55 Abs. 6 RVG und Auskehrung der Vergütung übernehmen hier die Kostenbeamten.

    Die (förmliche) Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG erfolgt hier durch Rechtspfleger daher nur vor Anordnung einer Einmalzahlung.

    Auf die Schnelle kann ich dir § 1789 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB an die Hand gebeten. Bei Eltern habe ich davon schon Gebrauch machen müssen, da es sich um eine Rechtspflegerzuständigkeit handelt. Wie es sich im Verhältnis zu einem Pfleger nach § 1630 Abs. 3 BGB verhält, müsstest du recherchieren.

    Im Übrigen könnten die KE auch die Rückübertragung beantragen, eine Gefährdung des Kindeswohls muss dafür nicht vorliegen.

    Aktuell häufen sich bei mir komischerweise Anträge auf Beratungshilfe ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Es handelt sich meist um Konstellationen bei den die Minderjährigen den elterlichen Haushalt verlassen haben und bei Freunden untergekommen sind. Dabei soll es dann bspw. um die Klärung von Unterhaltsansprüchen etc. gegen die Eltern gehen.

    Ich habe in der Vergangenheit solche Anträge schon als Anlass genommen, um familiengerichtlich etwas anzuleiern. Aber die Antragstellung der BerH habe ich nie als wirksam erachtet.

    Jetzt ist mir aber (in einer Familiensache) ein Berechtigungsschein eines anderen Gerichts gezeigt worden, in dem einem solchen Minderjährigen BerH für die "Prüfung Ruhen der elterlichen Sorge" und "Antrag auf Vormundschaft" bewilligt worden ist. Ich hätte das so niemals bewilligt, aber bin jetzt etwas in Grübeln gekommen.

    Also, wie handhabt ihr Anträge Minderjähriger ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters?

    Ich höre Eltern (zumindest schriftlich) bei einem Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers an. Insbesondere wenn bspw. die Pflegeeltern bestellt werden sollen und nicht nur der Wechsel des Amtsvormundes bzw. -pflegers ansteht. Einen Verfahrensbeistand bestelle ich in der Regel hierbei nicht.

    Kann mir jemand dabei weiterhelfen ob und wenn ja wie ich das Problem lösen kann?

    Ich schlage (vollstreckbare) Teilausfertigungen vor.

    Genau so. Eine Teilausfertigung für eines der Kinder betreffend seines Unterhaltsanspruchs erteilen und die Sache ist erledigt. Vorher würde ich vielleicht mal telefonisch Kontakt zu dem Mitarbeiter des Jugendamtes aufnehmen und das Vorgehen zu erläutern um mir eine länger andauernde Brieffreundschaft ggf. zu ersparen :)

    Im Grunde muss es eine Liste aller bekanntgewordenen Gläubiger und ggf. der jeweiligen Vertreter sein, die deren Beteiligung am Verfahren ermöglicht. Eine Adresse sollte also übermittelt werden.

    Manche Antragsteller fügen dann noch weitere Informationen, bspw. den Grund der Forderung oder die Forderungshöhe hinzu, erforderlich ist das aber nicht. Die bekanntgewordenen Gläubiger sind schließlich ohnehin durch das Gericht aufzufordern, ihre Forderung unter Beibringung geeigneter Nachweise anzumelden.

    Ich stütze mich in dem Ausschließungsbeschluss ausschließlich auf die Anmeldung des Gläubigers und nehme auch nur diese Beträge auf.

    Ich habe als Anwärter seinerzeit (2014) eine Krebsdiagnose gestellt bekommen und wurde später trotzdem Beamter auf Probe und schließlich auf Lebenszeit. Natürlich habe ich mir so wie du auch große Sorgen gemacht, wie es denn nun weitergehen soll und ob eine Übernahme überhaupt noch klappen kann.

    Ich habe mir einen GdB für die Zeit der Heilungsbewährung anerkennen lassen, da die Anerkennung auch eine gewissen Schutz verspricht. Kurz vor den Prüfungen ist die Anerkennung ausgelaufen und ich musste auf Verlangen meines OLG ein weiteres mal zum Amtsarzt. Man, da habe ich echt bereut die Erkrankung durch die Anerkennung des GdB überhaupt meinem Dienstherren bekannt gemacht zu haben (abgesehen mal von der Beantragung von Beihilfeleistungen, die ich unmöglich hätte selbst tragen können)! Bei den amtsärztlichen Untersuchungen gab es dann aber Gott sei Dank keine größeren Probleme, was aber sicher auch hätte anders laufen können.

    Ich drücke dir die Daumen, dass sich gute Behandlungsmöglichkeiten finden. Wenn dir das Studium liegt, zieh es weiter durch!

    Allerdings könnten sich die Vormünder natürlich auch einfach in Absprache mit dem Familiengericht der Hilfe einer professionellen Vermögensverwaltung, eines Steuerberaters, einer Wohnungsverwaltung oder so bedienen? Die Vormundschaft steht dem ja prinzipiell nicht entgegen.

    Ein Gegenvormund führt ja sinngemäß eher Aufsicht und Kontrolle des Vormunds, als dass er selbst unmittelbar handelt.

    Der Mitvormund ist interessant, habe ich bei uns aber noch nicht gesehen. Ich persönlich würde es da doch sehr von der Person abhängig machen. Einen "Profi" würde ich nicht als Mitvormund bestellen, sondern den Weg über die Pflegschaft wählen, auch wenn es grundsätzlich rechtlich möglich wäre. Oma und Opa mit Rechtsanwalt XYZ als Mitvormund sieht schon schräg aus :oops:. Aber bei nächster Gelegenheit werde ich das mal weiter durchdenken.

    Wir hören nicht an, stellen aber den Beschluss an die Eltern zu. Gegebenenfalls können die sich im Beschwerdeverfahren äußern.

    Natürlich muss der gesetzliche Vertretungsausschluss gegeben sein. Manche Formulierungen der StA des bzw. der Aufgabenkreise gehen da dann schon mal etwas drüber hinaus. In Zweifelsfall lege ich die Sache dem Familienrichter bzw. der Familienrichterin vor.

    Von welchem Protokoll ist hier die Rede :gruebel: ?
    Hier wird lediglich der Antrag zur Akte genommen ... und vorgelegte Unterlagen zurück gegeben.

    Bei persönlicher Antragstellung liegt i.d.R. nicht das ausgefüllte Antragsformular vor. Der Antrag wird zu Protokoll gestellt und direkt durch Scheinerteilung beschieden.

    An hiesigen Gerichten gibt es kein Protokoll für die Beantragung der BerH.

    Das ausgefüllte Antragsformular liegt natürlich vor. Schließlich versichert der Antragsteller dort auch einige Sachen (keine Rechtsschutzversicherung usw.). Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast. behalten wir allerdings keine zurück.

    Die Erklärungen gibt der Ast. mir persönlich zu Protokoll, sofern er das Antragsformular nicht vielleicht doch schon vorher ausgefüllt und mitgebracht hat. Im Prinzip enthält das Protokoll dieselben Angaben wie das Formular. Regelmäßig nehme ich dann auch noch eine Versicherung an Eides statt ab.

    Habe meinen ablehnenden Beschluss dann heute erlassen. Bin mal auf die Erinnerung gespannt :). Obwohl, eigentlich auch nicht :D.

    Ich bin heute leider noch nicht dazu gekommen mich erneut mit der Sache zu befassen. Der RA hatte aber schon angekündigt sich zu beschweren, wenn ich nicht aufhebe.

    Vielleicht ja auch mal eine gute Gelegenheit die Frage weiter durchzuexerzieren. Rechtsprechung und Kommentierung sind ja eher dünn.

    Aber eine andere Frage, die mich seit gestern umtreibt: Nehmt ihr bei persönlicher Antragstellung stets Unterlagen zur Akte? Ich mache das nur ausnahmsweise. Die allermeisten Akten enthalten hier nur eine Abschrift des Berechtigungsscheins, das Protokoll über die Antragsaufnahme und die Verfügung. Später kommen noch die Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung hinzu.

    Hallo zusammen!

    Im Jahr 2017 ist dem Antragsteller BerH bewilligt worden. Jetzt teilt der Rechtsanwalt mit, dass der Antragsteller aus einem in der Sache geschlossenen Vergleich die Summe von 2.500,00 Euro erhalten hat und beantragt die nachträgliche Aufhebung. Bei dem Betrag dürfte es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handeln. Soweit bin ich schon gekommen. Die Frage ist jetzt, ob es dem Schonvermögen unterliegt oder nicht.

    Leider ergibt sich aus der Akte nicht hinreichend, welches Vermögen auf Seite des Antragsteller 2017 vorhanden war, da hier bei persönlicher Antragstellung nicht immer alle Unterlagen in Kopie gefertigt werden bzw. wurden. Der Antragsteller wurde angehört und äußert sich zu der beantragten Aufhebung nicht. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor drei Jahren dürfte ja ausscheiden.

    Ich tendiere dazu die Bewilligung nicht aufzuheben. Der Anwalt argumentiert natürlich damit, dass die bedürftige Partei am Ende nicht besser als jede vermögende Partei gestellt sein dürfte und verweist darauf, der Antragsteller hätte sich ja im Rahmen der Anhörung äußern können, was auch nicht von der Hand zu weisen ist.

    Habt ihr eine Idee dazu?

    EDIT: Ein Vergütungsantrag wurde bisher nicht gestellt und auf die Möglichkeit der Aufhebung wurde hingewiesen.

    §§ 254, 255 FamFG : Wenn die Belege vorliegen und die Leistungsfähigkeit bestritten wird, darf der Rechtspfleger nicht den Unterhalt festsetzen, sondern dann kann der Antragsteller das streitige Verfahren ( Richter-Verfahren ) beantragen.

    Da sich der Antragsgegner bei erhobenen Einwendungen in einer bestimmten Höhe zur Leistung von Unterhalt verpflichten muss, wäre wohl ein entsprechender Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen:

    Sofern sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2–4 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat, hat das Gericht von Amts wegen (§ 113 Abs. 1 S. 2, § 307 S. 1 ZPO ein Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen (Prütting/Helms/Bömelburg Rn. 7a), der keine Kostenentscheidung enthält, die vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten bleibt (Keidel/Giers Rn. 7; Prütting/Helms/Bömelburg Rn. 8a; BJS/Hütter Rn. 2).
    (BeckOK FamFG/Weber, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 254 Rn. 4)

    Über 50 Euro oder so habe ich das auch schon mal gemacht.


    Wenn die Einigung nicht über das Jugendamt sondern wie vereinbart über die Anwälte erfolgen soll, dann ist das ein Privatvergnügen, für das der Staat nicht aufkommen muss.

    BerH dient allerdings auch dem Zweck unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

    Ein Umgangsverfahren war dem Sachverhalt nach nicht anhängig, kostenlose Beratungsmöglichkeiten wie bspw. das Jugendamt scheinen auch nicht unbedingt besonders erfolgsversprechend, sonst hätte der/die Richter/in die Eltern auch dahingehend verweisen können.

    Ich würde daher BerH bewilligen.

    Bei uns werden nur Antragsteller für Eil-Anträge reingelassen.
    Ich sehe nicht ein, dass der Jugendamtsmitarbeiter auf meine Kosten geschützt wird.

    Von heute auf morgen würde ich das momentan auch nicht aufnehmen. Aber ganz grundsätzlich kann man sich ja nun auch nicht von allem frei machen. Trotz Corona dreht sich die Welt eben doch auch ein bisschen weiter. Und was soll man den Leuten denn sagen? "Wenn die beim Jugendamt das nicht machen, machen wir das erst Recht nicht?" Nee, auf solchen Zirkus zulasten der Leute habe ich keinen Bock. Habe ihm mal nen Termin in drei bis vier Wochen in Aussicht gestellt.

    Da ich sowohl Urkunds- als auch M-Sachen bearbeite und immer gefürchtet habe, dass auch mal jemand mit diesem Anliegen vor mir steht, habe ich mir eine Jugendamtsurkunde aus einem meiner M-Verfahren genommen und für meine Zwecke umgebaut. Mein "Notfallmusterprotokoll" musste noch nie benutzt werden, dennoch stelle ich es mal als Muster hier ein:

    Dieses Protokoll kannst dugegebenenfalls gleich gem. § 173 ZPO an den Vater zustellen und dem Kind einevollstreckbare Ausfertigung erteilen. Falls jemand eine Idee hat, wie man das Protokoll noch verbessern kann: Ich bin für Vorschläge immer offen :)

    Wow, danke für den Entwurf! So in der Art hat mir das auch schon vorgeschwebt. Beim Jugendamt wollte ich jetzt nicht gerade nachfragen, aber ich hätte mir dann auch eine von deren Urkunden aus einer M-Sache besorgt. In meinem Fall bedarf es keines dynamischen Titels und auch Rückstände gibt es auch nicht. Wird also deutlich schlanker das Ganze :).