Beiträge von ZVR

    Ja, es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag.
    Ist die Bank bei dem geschilderten Sachverhalt nun Insolvenz- oder Neugläubiger. Der Kreditantrag war vor Insolvenzeröffnung, die Kreditbewilligung/Auszahlung einige Tage nach Insolvenzeröffnung. :gruebel::confused:

    Der Kreditvertrag kommt wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, dem Angebot zum Abschluss des Vertrages und dessen Annahme/Kreditbewilligung/Auszahlung.
    Korrespondierend bedeutet, dass beide Erklärungen deckungsgleich sind, also einander entsprechen. Weicht die Annahmeerklärung vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot, das seinerseits der Annahme bedarf (§ 150 BGB).

    Ein Darlehensvertrag gilt ab dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien – also Kreditgeber und Kreditnehmer – mit der eigenen Unterschrift den vorher festgelegten Vertragsinhalten zustimmen. Ein Darlehensvertrag muss immer schriftlich festgehalten werden, mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtsgültigkeit

    Wird 1 Tag nach Insolvenzantrag einen Bankkredit beantragt und erfolgt die Auszahlung des Darlehens erst 6 Tage nach Insolvenzeröffnung, ist der Gläubiger nun Insolvenz- (§ 38 InsO) oder Neugläubiger? :gruebel:

    Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO ist jeder Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die Insolvenzforderung muss jedoch nicht schon bei Insolvenzeröffnung fällig sein (§ 41 InsO). Die Qualifizierung als Insolvenzgläubiger ist wesentlich, denn nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen.

    Dann erkläre mir bitte, warum das Gericht (auf Betreiben des Hinterlegers!) den Gläubigern schreiben soll, wenn das der Hinterleger auch ebenso gut selbst tun kann? Ich kenne keine Kollegen, die auf der Suche nach Beschäftigung hilflos durch das Gericht irren.

    Es ist schlicht nicht meine Aufgabe als Hinterlegungsstelle hier den Berechtigten oder auch dem Hinterleger seine Verantwortlichkeiten abzunehmen und eine Einigung, sei es freiwillig oder klageweise, herbeizuführen.
    Vor allem und insbesondere dann nicht wenn scheinbar 17 Jahre niemand ein ernsthaftes Interesse am Fortgang oder Abschluss des Verfahrens hat.

    Weiter ist es auch nicht meine Aufgabe mich zur Poststelle des Hinterlegers degradieren zu lassen, weil dieser datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht, die, aus welchem Grunde auch immer, für mich als Hinterlegungsstelle nicht gelten sollen.

    Ihr habt zwar recht, aber meine Meinung find ich besser! :wechlach::teufel:

    Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

    Auch das ist Sache der Beteiligten und nicht Sorge der Hinterlegungsstelle. Oder noch salopper ausgedrückt, noch haben sie mindestens 13 Jahre sich irgendwie zu einigen, sonst verfällt die Hinterlegungsmasse eben dem Land.

    Ja, so kann man es auch sehen. Zurücklehnen und abwarten, bis die "Raupe Nimmersatt", die Landeskasse, sich des nicht ausgezahlten Hinterlegungsbetrages bemächtigt. Dafür gibt es weder eine Medaille noch einen Verdienstorden für den Rechtspfleger. :)

    Aber es gibt auch ehrgeizige Rechtspfleger, die nicht nur nach Vorschrift handeln, sondern sich als Fachleute Gedanken machen, wie das Hinterlegungsverfahren zu einem Abschluss gebracht werden kann, ob nun auf Anregung des Hinterlegers, eines Beteiligten oder aus eigenen Überlegungen. In meiner über 35jährigen beruflichen Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung und aus unzähligen Hinterlegungsverfahren könnte ich über eine Vielzahl derartiger Vorgehensweisen berichten.
    Wenn eine Hinterlegungsverfahren, wie gegenständlich, schon über 17 Jahre dauert, ist irgendwo ein Knoten, der durchschlagen gehört. Dazu reicht oftmals eine Sachstandsanfrage des Gerichts an die Gläubiger. Dann müssen auch diese die Akte zur Hand nehmen und sich damit erneut auseinandersetzen.
    Daher meine Hochachtung für Mia, die sich Gedanken über diese alte Akte macht und offensichtlich eine Lösung sucht.
    Wie gesagt: das Hinterlegungsgericht ist dazu nicht verpflichtet, es ist dem/der Rechtspfleger/in aber auch nicht verboten, die Initiative zu ergreifen. Eine Akte weniger bearbeiten zu müssen, ist auch nicht zu verachten. :wechlach:

    Hallo,
    ich habe hier ein unglaublich altes Hinterlegungsverfahren - wegen Gläubigerungewissheit - geerbt und nun bittet mich der Drittschuldner (Hinterleger) den verbliebenen berechtigten Gläubigern eine Nachricht zukommen zu lassen, damit eine Einigung über die Auszahlung gefertigt werden kann. Ich finde das datenschutzrechtlich bedenklich. Was meint Ihr? Andererseits muss es ja auch mal vorangehen....

    Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden.
    Nach Wegfall der Hinterlegungsordnung (HO) regeln Landesgesetze das Hinterlegungsverfahren. Das Landesrecht BW HintG z.B. gibt in § 4 HintG vom 11.05.2010 ein Einsichtsrecht der Beteiligten in die Hinterlegungsakten, ebenso die Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der HO (VwV AusfHinterlO) in Ziffer 4 b und das Bay.HintG in Art. 6.
    Dritte können unter der Voraussetzung des § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht erhalten.
    Datenschutzrechtliche Gründe können also nicht entgegen stehen.
    Richtig ist allerdings, dass die Hinterlegungsstelle nicht von Amts wegen tätig werden muss.

    Die Kostenregelungen aus § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 RDGEG werden zum 1.10.21 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) in § 13e RDG n. F. überführt (vgl. hierzu FMP 20, 187). Danach stehen Inkassodienstleistern die gleichen Gebühren und Auslagen wie Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren zu. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Inkassokosten nur in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind.
    (IWW, VE Vollstreckung effektiv, AUSGABE 10 / 2021 | SEITE 163)

    Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung nun drei Jahre.

    Die gesetzlichen Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020. Ab sofort können also Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren Laufzeit gestellt werden.

    Wenn der Schuldner im Rechtsstreit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, so muss die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an diesen und nicht an den Schuldner persönlich erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO), es sei denn, dem Vollstreckungsgericht oder dem Gerichtsvollzieher ist zweifelsfrei bekannt, dass die Vollmacht erloschen ist. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt die Beendigung seines Mandats dem Gericht mitgeteilt hat (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rdn. 540 m.w.N.)

    Ehegatten durften bisher ihre Lohnsteuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr wechseln. Der neu gefasste § 39 Abs. 6 Satz 3 ESTG erlaubt es nun, dass Ehegatten mehrmals im Jahr neue Steuerklassen-
    Kombinationen wählen dürfen. Möglich sind folgende
    Lohnsteuerkombinationen: IV/IV oder III/V bzw. IV/IV
    mit Faktor.
    Ob die Lohnsteuerklassenwahl in missbräuchlicher Absicht zum Nachteil des Gläubigers gewählt wurde, kann im Rahmen des § 850 h ZPO überprüft werden
    (BGH VII ZB 26/05).

    Soweit sich der Antrag des Gläubigers auf die Pfändung einer zukünftigen Forderung bezieht, ist darin schlüssig darzulegen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.


    Nochmal: Der Begriff der "zukünftigen Forderung" beinhaltet als Voraussetzung, daß der Anspruch noch gar nicht entstanden ist, aber eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29; 147, 193). Ein Beispiel ist z. B. die Vorauspfändung von künftigen Kontoguthaben, wo also noch gar nicht feststeht, ob ein solches je bestehen wird.

    Dagegen ist der Rückgewährsanspruch der Mietkaution bereits entstanden, weshalb es sich nicht um eine "zukünftige Forderung" handelt, auf die ZVR oder Du abzielen.

    Und ob der bereits entstandene (angebliche) Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution bedingt ist, ob er bereits fällig ist oder erst künftig fällig wird, spielt daher keine Rolle für die Frage seiner Bestimmtheit.


    Mit "Rückgewähranspruch" bringst Du nun einen neuen Rechtsbegriff in die Diskussion ein. Bisher war nämlich immer nur von der Pfändung der "Mietkaution" die Rede.

    Pfändung des "Rückgewähranspruchs/Rückzahlungsanspruch der Mietkaution für die Wohnung XY nach Wegfall des Sicherungsgrundes" würde ich auch für ausreichend erachten.

    Der Schuldner kann ja auch zwei (oder mehrere) Mietobjekte haben. Welche von mehreren Mietkautionen wäre dann ohne genaue Bezeichnung wohl gepfändet?

    Es geht um das Bestimmtheitserfordernis der Pfändung.

    Der Erlass der Pfändung ist Staatsakt. Als solcher muss der Pfändungsbeschluss die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl. Rdnr.

    489).


    Dass sich die Pfändung auch auf zukünftige Forderung erstrecken soll, muss sich aus dem Pfändungsbeschluss ergeben. Fehlt eine solche Angabe, so erstreckt sich die Pfändung nur auf die bei ihrem Wirksamwerden (Zustellung an den DS) dem Schuldner zustehenden Ansprüche ( Stöber Forderungspfändung 16. Aufl., Rdnr. 500). Nur in den Fällen der §§ 832, 833a ZPO werden die erst nach der Pfändung fällig gewordenen Beträge auch ohne ausdrückliche Anordnung von der Pfändung erfasst (Stöber aaO).

    Es kann also nicht den Parteien (Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner) überlassen werden, auszulegen, wie die Pfändung gemeint sein und welchen Umfang sie haben soll.

    Erstreckt sich die Pfändung nicht auch auf später fällig werdende Ansprüche, so lautet die DS-Erklärung zumeist, dass die Forderung nicht anerkannt wird. Das ist dann ja richtig, weil zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

    wegen des aufrechten Mietverhältnisses


    nicht besteht. Nachdem der DS einen Grund für seine Erklärung, die Forderung nicht anzuerkennen, nicht angeben muss (BGH MDR 2013, 368) kannst Du Dir dann Gedanken machen, ob der Schuldner falsche Angaben gemacht hat oder woran es sonst liegen könnte, dass die gepfändete Forderung nicht besteht. :wechlach:

    Man kann es sich, wie gesagt, in der ZV selbst schwer machen. :teufel: