Beiträge von melua

    Ich hänge meine Frage hier mal dran:

    Ich habe eine Veräußerungsvollmacht - öffentlich beurkundet im Kanton Zug - von einem Rechtsanwalt. Gemäß § 7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen für das Kanton Zug dürfen Rechtsanwälte als Urkundsperson lediglich Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenen Grundstücken beurkunden.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass hier also keine nach deutschem Recht wirksame Grundstücksvollmacht beurkundet werden konnte?

    Eine Apostille der Staatskanzlei Zug hätte ich aber ;)

    Ich muss leider eine Folgefrage stellen:

    Bei mir ist dieser Rangvorbehalt nach § 7 Aufwertungsgesetz in den Spalten 1 bis 4 der Abt. III halbspaltig vermerkt worden. Er ist teilweise ausgenutzt worden und würde nach Löschung der unter Ausnutzung des Rangvorbehalts eingetragenen Grundpfandrechte noch in Höhe von ein paar Goldmark weiter bestehen. Habe jetzt eine Anregung auf "Komplett"-Löschung gemäß GBMaßnG.

    Da bräuchte ich doch schon eine entsprechende formgerechte Löschungsbewilligung des jetzigen Eigentümers, oder?

    Ist das ne formlose Zustellung nach §§ 112, 113 ZRHO? Durch persönliche Übergabe? Dann lade ich die person und wenn sie nicht kommt, beauftrage ich einen besonderen Wachtmeister. Vordruck kann ich versuchen, dir per PN zu schicken, falls du möchtest.

    Hallo Bonnie, könntest Du mir diesen Vordruck auch zukommen lassen?

    Ein französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in meinem AG-Sprengel reicht mit der Bitte um Übersendung an die zuständige empfangende französische Behörde einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Formulaire de demande d'aide juridictionnelle) ein.

    Ich frag mich jetzt ob ich hierfür überhaupt zuständig bin. Es geht wohl um Gewährung von PKH für französische Staatsbürger die im EU-Ausland leben für Verfahren in Frankreich. Zuständige Stelle ist das bureau de l'aide juridictionnelle in Paris. Könnte der Antragsteller also direkt dort einreichen. Leider steht aber auch folgender Satz (mit Google übersetzt):

    Code
    Sie können den Antrag auch an die zuständige Behörde in Ihrem Wohnsitzland richten, um den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ausland entgegenzunehmen und 
    weiterzuleiten.

    Aber das ist doch nichts was gemäß VO (EU) 2020/1784 abzuhandeln hätte, oder? Lieg ich komplett falsch? Wer kann helfen?

    Es kommt also darauf an, wer die Zinsen vergessen hat. Der Gläubiger oder das GBA.

    Der Gläubiger hat die Zinsen nicht beantragt. Nun sollen sie bis Antragsdatum tituliert nachträglich eingetragen werden (Betrag auch über § 866 ZPO) + laufende Zinsen. Ich bin mir jetzt komplett unsicher ob das noch möglich ist.

    Das KG (1 W 135/17) hat ja leider nicht darüber entschieden ob § 1119 BGB analog anwendbar wäre. Nach OLG Celle ja wohl eher nicht...

    Gehe ich recht in der Annahme, dass eine nachträgliche Eintragung der vergessenen Zinsen so wie in der Entscheidung des OLG Celle (4 W 202/12) vorgeschlagen aufgrund der neuesten BGH Rechtsprechung zum Zinsthema (V ZB 52/20) nicht mehr möglich ist?

    Meine Zwangssicherungshypothek wurde ohne Zinsen beantragt und eingetragen. Zwischenzeitlich sind auch weitere Rechte in Abt. III eingetragen worden.

    Abwandlung:

    In meinem Grundbuch wurde bei Berichtigung aufgrund Testament ein TV-Vermerk eingetragen. Nun kommt der transmortal Bevollmächtigte und veräußert das Grundstück an Dritte. Der TV-Vermerk soll aufgrund Unrichtigkeit gelöscht werden. Begründung: Das Grundstück scheidet aus dem Nachlaß aus.

    Einen Testamenstvollstrecker gibt es laut Nachlaßakte nicht. Angeblich wurde die TV-Anordnung im privatschriftlichen Testament widerrufen. Dieses weitere Testaemnt ist weder dem NL-Gericht noch mir bekannt.

    Ich würde die Löschung des TV-Vermerks nur auf Vorlage eines Erbscheins ohne TV-Vermerk vornehmen. Seht Ihr das auch so?

    Mir liegt eine entsprechende Feststellung über die Umlaufabstimmung zur Verwalterbestellung vor. Allerdings ist sie nicht allstimmig.

    Weiter wurde sie zwar von einem Eigentümer und dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unterschrieben, die Unterschrift des so bezeichneten Initators fehlt jedoch. Es unterschrieb lediglich eine Protokollführerin.

    Ich müsste doch jetzt eigentlich auf die Unterschrift nebst Beglaubigung des Initiators pochen, oder?

    Die nichtvorhandene Allstimmigkeit führt ja anscheinend nur zur Anfechtbarkeit. Finde ich durchaus unbefriedigend für den Verwalternachweis zu einer beantragten Eigentumsumschreibung. Aber solange ich nichts von einem rechtskräftigen Urteil zur Aufhebung des Beschlusses Kenntnis hab muß mir das wohl egal sein, oder?! ;(

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Tausend Dank für Deine ausführliche Antwort.

    Mein Antrag wäre also vollzugsreif. Würdest Du den Notar trotzdem darauf hinweisen, dass die Rechtswahl unzulässig war? Wahrscheinlich hat er sich das ja auch fein extra bezahlen lassen... bissi dreist meines Erachtens.

    Mein Fall dürfte doch kein Problem sein, oder?

    Zwei Israelis, Heirat 1990, Erwerb eines Grundstücks zu je 1/2. Lebensmittelpunkt ist Israel. Nun bekomme ich einen KV von 2022 vorgelegt indem beide für den deutschen Grundbesitz das Güterrecht der BRD/Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Darauf folgt die Übertragung des 1/2 Anteils der Ehefrau auf den Ehehmann, so dass nunmehr dieser Alleineigentümer sein soll.

    Diese Güterrechtswahl wäre ja nun nicht mehr möglich, kann doch hier aber auch egal sein, da ja von Anfang an keine Gütergemeinschaft bestand und außerdem die EuGüVO doch auch gar nich anwendbar wäre, oder?

    Ich habe jetzt nochmal mit dem Bearbeiter vom BADV gesprochen.

    Er sagte mir, dass die Grenzverlegung 1975/1976 nichts an den Eigentumsverhältnissen geändert habe, sodass am 03.10.1990 die betreffenden Grundstücke noch im Eigentum des Volkes standen.
    Daher sei das BADV zuständig. Es gäbe diesbezüglich auch eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts sowie des Bundesverwaltungsgericht, da es in Westberlin auch Einwände seitens der Rechtspfleger gab. Die Entscheidungen habe ich mir allerdings noch nicht angesehen.

    Ist die Entscheidung des KG veröffentlicht? Über einen Tip wäre ich sehr dankbar. :)

    ...
    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
    ...

    Neue Pläne und AB für die veränderten Garagen + Abstellräume im Sondereigentum.
    Wird dabei GE in SE bzw. umgekehrt umgewandelt, dann brauchst du neben der Auflassung aller WE/TEs auch die Zustimmung der Gläubiger.

    Schaul mal die Entscheidung vom 25.04.2017 (KG, 1 W 699/16):

    Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

    davor auch der BGH: V ZB 99/12

    Wie HorstK, also Zustimmungpflicht bei Begründung von Sondernutzungsrecht wegen § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, auch Hügel (BeckOK GBO, Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 50).

    Das steht in meinem BeckOK GBO/Rn. 50 leider nicht mehr. Auch wenn man andere BauGB-Kommentare zu Rate zieht, liest man nirgendwo von der Genehmigungspflicht bei Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Gibt es weitere Erkenntnisse?

    Handelt es sich um Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG?
    Dann würde ich nicht mal im Ansatz an eine Amtslöschung denken.
    Wer hat überhaupt die Löschung angeregt???
    Der Sachverhalt ist leider zu dünn um hier weiter auszuholen. Im Zweifel würde ich mich eher zurückhalten mit Löschungen von Amts wegen.

    Lies mal noch den nächsten Satz.;)
    Die "Zusammenbuchung" von dienenden Miteigentumsanteilen des selben Eigentümers am selben Grundstück ist keine Vereinigung. Abgelehnt wird die Vereinigung von Miteigentumsanteilen an verschiedenen Grundstücken (meiner Meinung nach zurecht).

    Oh je... Tomaten auf den Augen... :oops: Danke!!!
    Bei verschiedenen Grundstücken absolut einleuchtend!