Wenn die israelischen Eheleute keine Vermögensvereinbarung getroffen haben, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Wie Ganz in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Israel, RN 10
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…ud3%2Egl4%2Ehtm
ausführt, wird das Güterrecht im Wesentlichen durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten von 5733/1973 und zu Teilen durch das Gesetz über die Gleichberechtigung der Frau von 5711/1951 geregelt. Das Gesetz über die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten begründe die Fiktion, dass die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelung vereinbart haben (sec. 3 SPRL). Solange die Ehe bestehe, herrsche Gütertrennung (sec. 4 SPRL). Jeder Partner bleibe Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten oder des ihm später als Geschenk oder Erbschaft zugefallenen Vermögens.
Also kann der Ehemann nach israelischem Recht ohne weiteres seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Ehefrau übertragen.
Hingegen ist eine auf das Grundvermögen bezogene Rechtswahl seit dem 29.01.2019 nicht mehr möglich. Das gilt auch für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO richten sich die Rechtswahlmöglichkeiten nach dem 29.1.2019 ausschließlich nach der EuGüVO. Es war daher nur noch bis zu diesem Datum möglich, eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB zu treffen.
Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 04.01.2019; erschienen im DNotI-Report 1/2019, 1-5
https://www.dnoti.de/fileadmin/user…12019_light.pdf
auf Seite 2 aus:
„Anders als in Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB in der bisherigen Fassung sieht Art. 22 EuGüVO keine Möglichkeit vor, für das unbewegliche Vermögen das Recht der lex rei sitae zu wählen (Amann, FS 25 Jahre DNotI, 2018, S. 721, 736; Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 413; Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1981; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018, B Rn. 330; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. 2018, Rn. 814; Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1063). Die gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind. Sie ist nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO ab dem 29.1.2019 daher generell unzulässig (Hertel, in: Walz, Beck’sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht Deutsch – Englisch, 4. Aufl. 2018, F. I. 2, Anm. 3; Weber, DNotZ 2016, 659, 663“).
Nach Art. 20 EuGüVO haben alle teilnehmenden Mitgliedstaaten das anwendbare Recht nach der EuGüVO zu bestimmen, einerlei, ob die EuGüVO das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, das Recht eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaates oder das Recht eines Drittstaats bezeichnet.
Die Kommentierung von Looschelders im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 20 EuGüVO führt dazu in RN 1 aus: „Aus kollisionsrechtlicher Sicht kommt es demnach nicht darauf an, ob es sich bei dem anzuwendenden Recht um das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines sonstigen Mitgliedstaats der EU oder eines Drittstaats handelt.2 Ebenso wie bei den anderen IPR-Verordnungen (zB Art. 2 Rom I-VO, Art. 3 Rom II-VO, Art. 4 Rom III-VO, Art. 20 EuErbVO) gilt also der Grundsatz der universellen Anwendung.3 Dies hat zur Folge, dass die nationalen Kollisionsnormen (zB Art. 15 EGBGB aF) im Anwendungsbereich der EuGüVO auch für Fälle mit ausschließlichem Drittstaatsbezug verdrängt werden“