Beiträge von Luedenscheid42

    Hiesige StA hat aufgrund eines gerichtlichen Strafbefehls eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen.
    Nunmehr liegt mir der Antrag auf Anordnung der ZV aus diesem Recht vor.

    Ein Vollstreckungsverbot gem. § 111h StPO sehe ich insoweit nicht, als das hier direkt aus der Sicherungshypothek vollstreckt wird. Ein Vermögensarrest gem. § 111e StPO
    wurde nicht ausdrücklich angeordnet.

    Kann dem Antrag gefolgt werden?

    ....

    aus meiner Erfahrung veranlasst das LG ohnehin eine weitere oder ganz neue Wertermittlung mit Innenbesichtigung.

    Folglich kannst du dir das Zeitfenster sparen und in Einverständnis mit der Beschwerdeführerin die Innenbesichtigung nachträglich beauftragen.

    Ob dies letztlich zu einer "gravierenden" Wertsteigerung führt ist eher nicht zu erwarten....

    .....

    Der Titel verspricht eigentlich schon alles.

    Geboten werden 72 Unterrichtsstunden aufgeteilt in 2 Gruppen a 15 Anwärter zu 3 Std. x 2 insgesamt somit 12 Einheiten.
    Das Erstellen einer Klausur (mit 2 weiteren Kollegen) und die entsprechende Korrektur.
    Ein entsprechendes Skript steht zur Verfügung.
    Der Unterricht findet ab ca. Mai 2024 bei dem LG Hagen (NRW) immer mittwochs statt.

    Also, nur Mut...gebt mir ein Feedback.. :thumbup::)

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    Nein, einen Unterschied macht es nicht.
    Die Bankmitarbeiter werden die Beträge "nie" eigenständig freigeben, weil diese befürchten etwas falsch zu machen.
    Insoweit wird ein Pfändungsschutzkonto zum "ad absurdem" geführt, weil die Freigabebeschlüsse immer noch vom jeweiligen VG gefordert werden.
    Auch JUDICA unser System in NRW ist hierauf aufgebaut mit den Anträgen auf ..einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung über den Freigabeantrag".....also doppelte Mehrarbeit für die VGe.

    Die Zuständigkeit zu verneinen-wie Winter M es einpflegt- halte ich ebenfalls für bedenklich, da der Schuldner erstmal der dumme ist, nicht an die Nachzahlung kommt und Gefahr läuft, die Freigabefrist nicht einhalten zu können

    Ich teile in der Zwangsversteigerung ja bei erlöschenden Rechten Zinsen immer bis einen Tag vor Verteilungstermin zu. Das kann ich aber in der Zwangsverwaltung nicht übernehmen, da das Recht mit Zuschlag erloschen ist und m.E. auch der Zinslauf endet. Ich denke auch das jetzt das nächste Recht an der Reihe ist. Da ja auf III/2 wahrscheinlich bislang noch keine Zinsen gezahlt wurden, kann auch nicht weiter auf das Kapital von III/1 gezahlt werden. Dann würde aber keine Änderung des TP reichen, dann braucht man ja einen Kapitalteilungsplan.

    ...

    so würde ich es auch halten.

    Du hast den TP in der L-Sache aufgestellt, III/1 ist vollkommen bedient, demnach hat der Verwalter die restliche Masse an den nächstfolgenden Gläubiger zuzuteilen....

    Nein, Nefili, ich denke das ist das was du meinst. Schau mal im Chat zu Beginn ("kleine Lösung und große Lösung".

    Man verliert nur langsam den Faden bei den Stellungnahmen in der Zwangsvollstreckung, gefühlt wird andauernd was neues durchs Dorf getrieben, Änderungen GVO, neue Formulare, nochmal neue Formulare, XJustiz-Datensätze...

    .....da, gebe ich Dir Recht.

    Als ich 1983 mit M-Sachen beim AG Schwerte angefangen habe, gab es den gesamten PÜ-Beschlussvordruck auf 2 Seiten, für Unterhalt gab es dann einen weiteren Vordruck. Die Vermögensübersicht hieß noch Eidesstattliche Versicherung und wurde ebenfalls vom Rechtspfleger abgenommen. Ich hatte eine pfiffige Justizangestellte, die mit mir im Termin die Protokolle geschrieben hat. 3 Schuldner im 15 Minuten Rhythmus.
    3 Jahre später beim großen AG Bochum, ohne Protokollkraft und 20 Schuldner (oder mehr?) zur gleichen Zeit pro 30 Minuten.....

    An den 10-Seitigen PÜ-Beschlussvordruck haben wir uns mittlerweile gewöhnt, nun wird er abgelöst durch ein Papiermonster, was seines Gleichen sucht.
    Als E-M-Akte kaum zu lesen und wir übernehmen die Aufgabe der Gläubiger beim Ausfüllen. Eine Zeitersparnis sehe ich da noch nicht und das umständliche Verbinden des Hauptvordrucks mit der Forderungsaufstellung als Anlage, nebst Freibetragseintragung (Unterhalt) und sonstiger Änderungen erfreut uns als Praktiker.

    Den jungen Kollegen sei nur zu wünschen, dass die Reform der Übertragung der Zuständigkeit auf "die Gerichtsvollzieher" gelingt......obwohl es sich dann nur um eine Problemverlagerung und nicht um eine Problemlösung handeln wird......

    Das Beschwerdeverfahren, egal wie erfolgreich, das ziemlich sicher angestrengt würde, dauert länger als das Verschieben des Termins zur Besichtigung. Auch wenn ich Luedenscheid42 zustimmen muss. Immer wieder faszinierend, wie wichtig so ein Verfahren genommen wird. Und wofür Geld da ist.

    Aber isso.

    dann, soll der Schuldner mE. Beschwerde einlegen, die ohnehin abgewiesen werden müsste, er somit auch diese Kosten trägt und wir am VG zumindest schon einmal einen VW festgesetzt haben. Und anstrengend muss so ein Beschwerdeverfahren ja nicht werden.

    folgenden Anordnungstext habe ich verwendet:

    wird wegen eines dinglichen Anspruchs auf

    Veräußerung des Wohnungseigentums, gem. § 17 Abs.4 WEG, sowie der Kosten dieses Verfahrens soweit rechtzeitig angemeldet

    aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts xy vom ...., Az.: .....

    die Zwangsversteigerung


    des im Wohnungsgrundbuch von.....

    angeordnet.

    ..

    da es kein Zahlungsanspruch ist, der in die Rangklasse des § 10 ZVG einzuordnen ist, bleiben sämtlich eingetragenen dinglichen Rechte bestehen und fallen ins GG.
    Das führte bei mir zu einer Aufhebung gem. § 77 Abs.2 ZVG, da das GG deutlich über dem VW lag....

    ......

    so werden die Kosten vom Finanzfiskus auf den Justizfiskus verschoben, da der Schuldner sicherlich nicht 2.000,-€ plus an Gutachterauslagen zahlt oder die Verfahrenskosten.....
    Häufig betreiben die Finanzämter gerade aus nachrangigen S-Hypotheken, so dass bei einem "normalen Verlauf" einer ZV, diese ohnehin häufig ausfallen aufgrund der dinglichen Vorrechte... Aber, das wird dort anders gesehen und die ZV auf Druck der Vorsteher oder SGL beantragt.....

    Warum stellst Du zu, Stöber § 114 ZVG Rn. 22?

    Meinst du Stöber, § 113 ZVG Rn. 22? Bisher habe ich nach dem BGH Urteil zugestellt, weil es unproblematisch ist und ich mich nicht wegen einer Zustellung angreifbar machen wollte. Gibt es denn inzwischen neuere Entscheidungen dazu?

    In dem Kommentar verweist Stöber auf sich selbst und auf Hintzen, die gegen den BGH argumentieren.

    ....

    Vergiss nicht Stöber und Hintzen sind Theoretiker, keine Praktiker....

    Wenn, man/frau davon ausgeht, dass der TP nach Abhaltung sofort ausgeführt wird, damit die Gläubiger pp. den lang ersehnten Erlös erhalten, bringt die ZU des TPes wenig, weil erstens kein direktes RM hiergegen möglich ist, und du anderenfalls den TP noch nicht ausführen kannst, denn wenn der Erlös verteilt und überwiesen ist, ist er weg und kann auch durch ein RM nicht mehr wieder zurückgeholt werden...oder wie machst du das in der Praxis??


    Welche "Theoretiker", die von der praktischen Arbeit vor Ort in den Gerichten anscheinend keinerlei Ahnung haben, waren hier wieder am Werk, um einen neuen, unnötigen PfÜB- Entwurf zu entwerfen?

    Diese Frage stellt sich jedem Kollegen, der diesen Vordruck-Entwurf, als e2A-Akte bearbeiten, ergänzend ausfüllen und erlassen muss.

    Das Zeitfenster, welches hierfür benötigt wird verdoppelt die Bearbeitungszeit und ist somit dringend bei der Festlegung der Pebbsy -Zahlen einzupflegen.

    Wer denkt oder meint, dass das bearbeiten der M-Sachen als e2A-Akte schneller von der Hand geht, irrt gewaltig und sollte sich vor Ort dies einmal präsentieren lassen.
    Der "neue Vordrucksatz" ist im Kästchen-Ankreuz-Manier auszufüllen. Der Original-Vordruck ist dabei so klein gestaltet, dass dieser zunächst am PC auf eine vernünftig, lesbare Größe eingestellt werden muss. Das führt zwangsläufig dazu, dass eine Vordruckseite nicht mehr vollständig am Bildschirm dargestellt werden kann und ständig die Seite hoch und runter gescrollte werden muss. Die Forderung des Gläubigers ist anhand der als Anlage(n) beigefügten Forderungsaufstellung nach der Prüfung vom Gericht in den Vordruck einzupflegen, wozu immer umständlich die getrennte Beschlussvorlage zunächst als pdf-Datei geöffnet werden muss, um eine Bearbeitung vorzunehmen....Dies dann entsprechend abzuspeichern und die notwendigen Anlagen mit dem PÜ-zu verbinden ist ebenfalls eine unnötige und zeitaufwendige Arbeit.

    Der Inhalt dieses Vordrucksatzes ist zudem "überfrachtet", weil dieser versucht sämtlich mögliche Forderungsarten in diesen hineinzupressen.

    War vor dieser Vordruckänderung schon der bisher gültige 10-seitige Vordruck Satz ein aufgeblähtes Papiermonster, so ist der nunmehr eingeführte erweiterte Vordrucksatz schlicht weg ein "Horrorgebilde"....

    Schade, dass hier wieder der Praktiker außen vor gelassen worden ist, um bei einer Neu-Gestaltung mitzuwirken.


    Wer noch die unterschiedlichen- nur zweiseitigen- Vordrucksätze aus längst vergangenen Jahren bearbeitet hat, durfte sich glücklich schätzen.
    Denn es darf nicht vergessen werden, dass M-Sachen nach wie vor Massengeschäfte darstellen, die kurz, schnell und bündig bei der Bearbeitung von der Hand gehen sollten....

    Aber da geht die Justiz, wie so oft und häufig einen falschen Weg....

    Grundlage ist der richterliche Beschluss.

    Dieser ist immer mit einer RMB versehen und wurde dem Zeugen zugestellt.

    Wenn hier gegen kein RM eingelegt wurde und auch die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, wird dieser O-Geld Beschluss

    ganz normal vollstreckt, natürlich auch mit Ordnungshaft.

    Dies wird hier bei uns gängig durchgeführt und auch vollstreckt.

    Solche Anträge der WEG-Verwalter zu b. sind mir ebenfalls bekannt....

    Die ZV wird so angeordnet und sämtliche dinglichen Rechte bleiben bestehen, fallen ins GG.

    Die ZV,s sind jedoch bislang nur aufgrund eines „Entziehungsurteils“ angeordnet worden.

    Für die Räumung selbst ist ja nach wie vor der Ersteher nach Zuschlag zuständig, sollte der alte Eigentümer nicht räumen…..

    mit dem Titel zu a. ergibt sich mE. ein Beitritt aus § 10 I Nr.5 ZVG, da es ja eine zweifache Anordnung nicht gibt

    Ein Zwangsverwalter möchte von mir die gerichtliche Feststellung erhalten, dass dieser nicht verpflichtet ist die Feststellungserklärungen zur Festsetzung des Grundsteuerwertes für die verwaltete Immobilie abzugeben.
    In der IGZInfo Zeitschrift 1/März2022-S.8, wird von einem Zwangsverwalter und Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dass diese nicht hierzu verpflichtet sind....
    Neuerliche Hinweise/Entscheidungen habe ich nicht gefunden...

    A und B sind laut die einzigen Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft und die VB's sind gegen A+B als Gesamtschuldner erlassen worden. Von daher liegt ein Titel gegen alle Erben vor, so dass ich den § 747 ZPO so verstehe, dass die Vollstreckung in das Wohnungseigentum auch in den 1/2 Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft möglich ist....