Beiträge von Inverus

    Hier nur "nach Maßgabe"... was das heißen soll, weiß der liebe Gott (reicht Übereinstimmung von Vertragsobjekt und Preis aus? oder auch sonstige Bestimmungen? oder vollständige Übereinstimmung?).

    Siehe auch: "zu notarüblichen Bedingungen" :mad:

    Gebe dir voll und ganz Recht. Und schön, dass dies auch von einem Notar kommt. Derartige Begrifflichkeiten haben in einer Vollmacht einfach nichts zu suchen. Der "weise" Ersteller der Vollmacht darf sich daher nicht wundern, wenn hier etwas genauer hingesehen wird und ggf. eine Nachgenehmigung nötig wird.

    Habe folgenden Fall:

    A ist Eigentümer der Grundstücke 1 und 2.
    Grundstück 2 wurde in der mir vorliegenden Urkunde an B verkauft. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt.
    Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 soll später ein Wegerecht an dem Grundstück 2 eingeräumt werden.

    Der Text der Urkunde lautet hierzu (der Inhalt des Wegerechts wurde zuvor klar und deutlich angegeben ---> diesbezüglich gibt es keine Probleme): "Der Käufer als zukünftiger Eigentümer verpflichtet sich, das Wegerecht durch Bewilligung einer Dienstbarkeit zu sichern. zur Rangsicherung einer Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts bewilligen die Parteien die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am dienenden Grundstück."


    Habe mich bereits durch einige Beiträge hier im Forum zu dieser Thematik durchgekämpft, aber bin mir nicht sicher, alles vollends verstanden zu haben...

    Als Problematisch sehe ich es an, dass kein Berechtigter der Vormerkung angegeben ist. Außerdem: Könnte überhaupt für A, der ja jetzt noch Eigentümer ist, die Vormerkung bestellt werden? Für B geht es ja eigentlich auch nicht, da dieser nicht Inhaber des Anspruchs auf Einräumung der Dienstbarkeit ist.


    Wie seht Ihr den Fall? Vielen Dank :)

    Stehe gerade etwas auf dem Schlauch:

    Habe hier den Fall, dass eine öffentliche Bank A (siegelberechtigt) im Namen einer anderen öffentlichen Bank B (siegelberechtigt) eine Bewilligung abgibt.

    In der Eigenurkunde der Bank A wurde auf eine angeblich beim Grundbuchamt in der Generalakte hinterlegte Vollmacht verwiesen. Da eine solche nicht aus der Datenbank ersichtlich war, habe ich den Notar um Nennung des Verwahrortes gebeten. Als Antwort wurde mir nun eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht durch die Vollmachtnehmerin eingereicht.

    Dass eine beglaubigte Abschrift bei Einreichung durch den Vollmachtnehmer nicht genügt, ist mir bewusst (HRP Rn. 3588). Einzige Möglichkeit, die Kuh vom Eis zu bekommen wäre wohl, die Vollmacht im Original einzureichen. Würde aber nun wirklich die Einreichung des Originals der Vollmacht im Nachhinein genügen, um nachzuweisen, dass der Vollmachtnehmer zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung bevollmächtigt war?

    Habe da irgendwie gerade zur späten Stunde ein gedankliches Problem :gruebel:

    Wie der BGH in dem oben zitierten Beschluss vom 15. 7. 2010 - V ZB 107/10 (= NJW-RR 2011, 19 = BeckRS 2010, 19106) ausführt, ist § 185 BGB auf die Bewilligung nach § 19 GBO anzuwenden, obwohl die Bewilligung – zumindest auch – eine verfahrensrechtliche Erklärung ist. Daher ist es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken des § 185 BGB auf die verfahrensrechtliche Ebene zu übertragen (s. DNotI im DNotI-Report 12/2015, 89/91). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es ausreicht, wenn die Zessionarin mit Einwilligung des Zedenten über das Grundpfandrecht verfügt. Zwar wird diese Einwilligung bei Buchrechten regelmäßig dadurch dokumentiert, dass neben der Abtretungserklärung auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vorhanden ist (s. BGH, aaO, Rz. 16 mwN). Das ist aber nicht die einzige Form, um die Einwilligung zum Ausdruck zu bringen. In Rz. 15 führt der BGH aus: „Zwar hat die Zedentin damit nicht zugleich ausdrücklich ihre Einwilligung zu Verfügungen über die Grundschuld durch die Zessionarin schon vor einer Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erklärt. Das ist aber nicht erforderlich, da die Einwilligung auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann. Ob die Abgabe der zur Vornahme des dinglichen Geschäfts erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen zusammen mit den für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen durch den Verfügenden zugleich dessen Einwilligung zu weiteren Verfügungen durch den anderen Teil schon vor der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch enthält, ist durch Auslegung des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (Kössinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdn. 295, 299; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rdn. 63).“

    Und zu dieser Auslegung kann auf den Umstand, dass jedem GBA als Verwender der Grundbucherklärung die Abtretungserklärung zu den Generalakten übersandt wurde, zurückgegriffen werden. Meiner Erinnerung nach ist das Übersendungsschreiben von Zedent und Zessionar unterschrieben. Dass lässt sich aber anhand der Generalakten nachprüfen.

    Hallo Prinz, zunächst - wie immer - vielen Dank für deine engagierten Beiträge.

    Der BGH hat sich doch in der von dir zitierten Entscheidung lediglich zu der Frage geäußert, ob die "Einwilligung in der materiell-rechtlichen Erklärung zusammen mit den für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen" (=Eintragungsbewilligung) gesehen werden kann. Dies sei dann durch Auslegung zu ermitteln. Zu dem Fall, in dem lediglich eine reine Abtretungserkärung abgegeben worden ist, hat sich der BGH doch gar nicht geäußert.

    Sicher hast du Recht, dass die Einwilligung auch durch Auslegung zu ermitteln ist, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt worden ist. In diesem Fall stellt sich allerdings immer noch die bereits aufgeworfene Frage, warum jemand ein Grundpfandrecht an einen Dritten abtreten können soll, aber sich selbst nicht als Gläubiger im Grundbuch eintragen lassen können soll, einer Auslegung zugunsten einer Einwilligung zumindest m.E. entgegen. Ob mir hierbei Obergerichte Recht geben würden, kann ich natürlich nicht sagen. Diese liegen ja schließlich manchmal auch falsch ;)

    Man kann sicherlich darüber streiten, ob in einer reinen Abtretungserklärung ohne Eintragungsbewilligung eine Vollmacht/Einwilligung zur Verfügung über das Grundpfandrecht liegt. Bin hier allerdings eher der Auffassung von pdaw. Warum sollte jemand beispielsweise ein Grundpfandrecht an einen Dritten abtreten können, aber sich selbst nicht als Gläubiger im Grundbuch eintragen lassen können? Dies kann nicht das richtige Ergebnis sein.

    Stellt man diese Frage jedoch erstmal zurück, bleibt immer noch das Problem, dass der vermeintliche Bevollmächtigte regelmäßig gar nicht in fremdem Namen auftritt. (Da hier wohl allerdings eine Einwilligung nach § 185 BGB in Frage gestellt worden ist, nehme ich letzteren Einwand zurück)

    Sollte ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Wirksamkeit der Auflassung kurzfristig eingereicht werden, wäre über eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG nachzudenken. Sollte dies nicht kurzfristig geschehen, müsste wohl m.E. eingetragen werden.

    Bei verbundenen Unternehmen sollte auch eine Abtretung kein Problem sein. Ist halt peinlich für den Kollegen, und die Kosten wird er auch tragen müssen, aber das kommt halt mal vor.

    Eine Abtretung dürfte nicht funktionieren. Das Recht wird nämlich mangels dinglicher Einigung mit dem eingetragenen Gläubiger nicht entstanden sein. Und ein nicht entstandenes Recht kann nicht abgetreten werden.

    Da es sich bei den Fensterrechten (wie auch immer nun konkret ausgestaltet) um Rechte im Zusammenhang mit Grenzbebauung geht, ist das dienende Grundstück nur an der Grenze zum herrschenden Grundstück betroffen, das kann machmal unklar sein wie weit es von der Grenze hineinreicht, aber wenn so ein Recht besteht und von der gegenüberliegenden Grenze ein Streifen (gaaaanz weit weg ;) ) rausgemessen wird dann seh ich da kein Problem, das insoweit pfandfrei abzuschreiben.
    Hätte da auch kein Problem auf die Anhörung zu verzichten, weil ja "nur" Betroffene anzuhören sind ;)

    Ist das nur deine Meinung oder hast du es mal nachgesehen?


    Ich verstehe den SV noch nicht ganz. Es wurde ein Fensterrecht zulasten des Grundstücks des X eingetragen. Und dann gibt es noch ein dienenden Grundstück des A, welches geteilt worden ist? Müsste nicht das Grundstück des X das dienende Grundstück sein?

    Ich weiß ja nicht, wie die Bewilligung der Dienstbarkeit ausgestaltet ist, aber bei einem Fensterrecht bin ich der Meinung, dass der Weg über § 1026 BGB nicht der richtige ist. Regelmäßig sieht ein Fensterrecht vor, dass das dienende Grundstück die Duldung der Errichtung und Unterhaltung eines Fensters auf dem herrschenden Grundstück vorsieht, ohne einen bestimmten Grundstücksteil zu belasten. Es handelt sich mE um eine Grunddienstbarkeit des Typus des Verzichts auf die Ausübung eines Eigentümerrechts. Bei einer solchen Dienstbarkeit ist die Ausübung der Dienstbarkeit nach meinem Verständnis nicht auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks i.S.d. § 1026 BGB beschränkt. Mithin ist das gesamte Grundstück, egal wie weit es von dem herrschenden Grundstück entfernt ist, belastet. Dass möglicherweise (derzeit) nach nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften gar keine Zustimmung zur Errichtung des Fensters durch den Eigentümer des weit entfernten Grundstücks notwendig ist, spielt mE keine Rolle. Zumindest haben wir dies nicht zu prüfen. Es ist ja im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, dass sich die nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften irgendwann mal ändern könnten. Hier könnte die Dienstbarkeit grundsätzlich auch ein Vorteil im Hinblick auf das weit entfernte Grundstück sein.

    Eine Ausnahme zu einer Veräußerungsbeschränkung nach 12 WEG muss mir aber auch durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden, wenn der WEG-Verwalter nicht zustimmen muss. ..


    mir nicht.
    Da genügt regelmäßig die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde.


    Ausnahmen von einem nach § 12 I WEG vereinbarten Zustimmungserfordernisses bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 I 2 GBO sehr wohl (vgl. DNotZ 2014, 698).

    Also gemäß § 28 GBO ist das ausreichend bezeichnet.
    Es genügt die Angabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer (BayObLG NJW-RR 1990, 722; Demharter GBO § 28 Rn 12
    (BeckOK GBO/Wilsch GBO § 28 Rn. 15 - 30, beck-online).

    Ich habe den SV zumindest so verstanden, dass die Flurstücksnummer nicht mehr identisch ist bzw. dass das Grundstück nicht mehr ausschließlich aus diesem Flurstück besteht.

    Nicht umsonst wird (gerade hier im Forum abweichend von der h.M.) die Meinung vertreten, dass ein Nacherbenvermerk nicht aufgrund einer Löschungsbewilligung gelöscht werden darf. An der Erbfolge hat die Löschung des Nacherbenvermerks nämlich nichts geändert.

    Ich meine erst neulich eine Entscheidung gelesen zu haben, in der zum Ausdruck kam, dass die Vollmacht materiell-rechtlich wirksam ist. Allerdings handelt es sich wohl um einen Verstoß gegen die Dienstvorschriften der Notare (die ich jedoch hier nicht im Eintragungsverfahren beachten würde).

    Hallo,

    könnt Ihr mir bitte bei folgendem Fall helfen?

    Der Erbe verkauft an einen Dritten, und ich trage die Auflassungsvormerkung im Rang nach dem Testamentsvollstreckervermerk ein, weil ich davon ausgegangen bin, dass der TV den Kaufvertrag nachträglich genehmigen kann.
    Nun meine Frage: grober Unfug wegen Grundbuchsperre, oder ist das so möglich und kein Problem?

    VG, A. Hahn

    Durch die Eintragung dürfte das Grundbuch unrichtig geworden sein. Der Erbe war nicht bewilligungsberechtigt.

    Meiner Erinnerung nach wurde seinerzeit zu den Generalakten eine Globalabtretungserklärung nebst Eintragungsbewilligung übersandt. Danach sind alle für die in #1 genannte GmbH eingetragenen Grundpfandrechte an die in #1 genannte Bausparkasse abgetreten. Da es sich um alle Grundpfandrechte handelt, war die Aufzählung im Sinne des § 28 GBO nicht erforderlich. Es ist hier die gleiche Situation gegeben, wie bei einer Ausgliederung, zu der ich am 03.02.2011 ausgeführt habe: „Auch wird die Bezeichnung nach § 28 GBO im Ausgliederungsplan als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (BGH, Rpfleger 2008, 247 = NZG 2008, 436 = DNotZ 2008, 468 mit Anm. Limmer; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 225 = Rpfleger 2010, 496). Enthält jedoch der Ausgliederungsvertrag eine sog. „All-Klausel“ (d. h., es ist dort klargestellt, dass mit der Ausgliederung sämtliches Grundvermögen übergehen soll), reicht dies zur Bezeichnung nach § 28 GBO jedenfalls dann aus, wenn es keine Ausnahmen gibt (OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21 = NJW-RR 2010, 592)“

    Falls es vorliegend um die Löschung des Rechts geht, ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine Brief- oder Buch-GS handelt, denn auch bei der Buch-GS bedarf es in im Fall der Löschung keiner Voreintragung; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post972270
    und BGH 5. Zivilsenat. Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 107/10, Rz. 21.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…974&pos=0&anz=1

    Vielen Dank Prinz zunächst für deine Ausführungen.

    Habe mich auch schon bereits durch die Generalakte durchgekämpft. Dort findet sich (zumindest bei uns) eine Abtretungserklärung hinsichtlich sämtlicher Grundpfandrechte. Allerdings konnte ich keine Eintragungsbewilligung anfinden.

    Und hier geht es um die Abtretung des Rechts.