Beiträge von Inverus

    Hänge mich hier mal hinten dran:

    Habe fast genau den gleichen Fall wie der Threadersteller. Allerdings handelt es sich bei mir um ein Buchrecht. Da eine Abtretung hier außerhalb des Grundbuchs nicht möglich ist, bin ich der Auffassung, dass die Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen ist.

    Hatte noch jemand mal den Fall bei der BHW (sollte ja relativ häufig vorkommen)?

    Vielen Dank zunächst für sämtliche Beiträge!

    Der Gläubiger ist nicht beschwerdeberechtigt, da er aufgrund seines Titels einen Erbschein beantragen und die Grundbuchberichtigung selbst beseitigen sowie nach § 14 GBO einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen kann (Demharter § 83 Rn. 25).

    Dass die Voraussetzungen für ein Amtsberichtigungsverfahren nicht vorliegen, hast Du bereits zutreffend dargelegt.

    Das ist interessant! Heißt dies, dass ich mir eine ablehnende Entscheidung ersparen kann oder kann der Gläubiger lediglich nicht gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen?

    Habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist ein verwitweter Erblasser X als Alleineigentümer eingetragen, der 2010 verstorben ist. Auf einer Sterbefallsmitteilung wurde angegeben, dass der Erblasser 2 volljährige Kinder hat.
    Das Kind Y ist dem Gericht bekannt. Ob es tatsächlich noch ein weiteres Kind ist nicht sicher, da die Beteiligten sich als unkooperativ erwiesen haben.

    Ein Gläubiger des Kindes Y möchte nun, dass das GB auf Y berichtigt wird, um vollstrecken zu können. Da Y vermögenslos ist (er hat die VA abgegeben), sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO aussichtslos, sodass lediglich der Weg über § 82a GBO offenbliebe. Daher hat der Gläubiger nun beantragt, ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.

    In dieser Situation sehe ich aus mehreren Gründen eine Amtsberichtigung jedoch als nicht möglich an. Einerseits ist es mir m.E. nicht möglich, abschließende Klärung darüber zu erhalten, ob der Erblasser tatsächlich noch ein weiteres Kind hat oder nicht bzw. ob vielleicht sogar noch ein Testament vorliegt, welches dem Nachlassgericht schlicht nicht bekannt ist. Des Weiteren könnte der Gläubiger jederzeit einen Erbschein und die reguläre Grundbuchberichtigung beantragen (dies will er jedoch nicht). Möglich wäre es wohl momentan lediglich, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben zu ersuchen, was aber letztlich wohl auch nichts bringen wird, da das Nachlassgericht die gleichen Informationen wie ich besitzt und ich letztlich die Verantwortung für etwas zu tragen hätte, für das ich nicht einstehen kann. Das Nachlassgericht erlässt ohne eidesstattliche Versicherungen ja auch keinen Erbschein. Warum sollte ich dann einfach ins Blaue hinein einen Eigentümer eintragen müssen?

    Wie würdet Ihr vorgehen?

    Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

    Wenn sich lediglich der Verkäufer nach § 800 ZPO unterworfen hätte, könnte man doch ohnehin nichts mehr mit der Unterwerfungserklärung zum heutigen Zeitpunkt mangels Bewilligungsberechtigung anfangen?

    Lt. Sachverhalt haben sich beide unterworfen, daher kann nur der Antrag des heutigen Eigentümers fehlen, denn es ist unüblich, dass beide auch den Antrag stellen.

    Ohje, das stimmt natürlich, hab ich übersehen.

    Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

    Wenn sich lediglich der Verkäufer nach § 800 ZPO unterworfen hätte, könnte man doch ohnehin nichts mehr mit der Unterwerfungserklärung zum heutigen Zeitpunkt mangels Bewilligungsberechtigung anfangen?

    Blöd gelaufen.
    Sollte eigentlich nicht passieren, tut es aber manchmal.

    Ist zufällig der (oder ein) Kommanditist auch gleichzeitig GF der gelöschten phG?
    Dann würde ich den in seiner Stellung anhören und danach löschen.

    Nee, leider nicht. Allerdings würde dies in diesem Fall etwas ändern? GF wäre er ja durch die Löschung der GmbH nun nicht mehr.


    Ansonsten: Schon mal danke für die beiden Antworten :)

    Habe folgenden blöden Fall:

    Betreue vorliegend eine GmbHG u. Co. KG. Diese befand sich bis vor kurzem in einem Insolvenzverfahren. Der PHG (=GmbH) war ebenfalls insolvent und wurde bereits vor einiger Zeit im Handelsregister gemäß § 394 FamFG gelöscht.

    Nun stellt sich die Frage, ob die KG von Amts wegen (ohne Bestellung eines Nachtragsliquidators für die GmbHG) gelöscht werden kann. Denke eigentlich eher nicht, da die GmbH außerhalb des Registers eigentlich noch existent ist. Würde ich nun löschen, würde ich dem PHG das rechtliche Gehör abschneiden.

    Was denkt ihr hierüber?


    Beste Grüße

    Da hat er schon recht der Notar. Das Grundbuchamt muss sich die Kenntnis ausländischen Rechts selbst verschaffen (s. die Abhandlung im beck OK GBO Sonderbereich internationale Bezüge ab RNr. 18).
    Allerdings kann das recht lang dauern und recht kostspielig werden (z.B. Rechtsgutachten), wenn der Notar harsch ist.

    Die Kosten müssten aber doch nicht von dem Antragsteller getragen werden, oder? Hat jemand schon mal ein solches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben? Ich wüsste noch nicht mal, wo ich dies anfordern könnte...

    Habe folgenden Fall:

    Es wurde gemäß den Bestimmungen der notariellen Urkunde auf BV 1 (bestehend aus Flurstück 1 und 2) des GB-Blatts 1000 ein Erbbaurecht "unter Bezugnahme auf die Eintragung im BV des Erbbaugrundbuchs" in Blatt 1000 eingetragen.

    Im Erbbaugrundbuch (Blatt 1001) wurde jedoch wohl versehentlich (habe die Sache lediglich übernommen) angegeben, dass das Erbbaurecht an den Flurstücken 1 und 3 (Flurstück 3 ist BV2 in Blatt 1000) bestellt worden ist. Die richtige BV Nr. 1 des GB-Blatts 1000 wurde jedoch angegeben.


    Ich tendiere vorliegend dazu, durch einen Berichtigungsvermerk das falsche durch das richtige Flurstück im BV des Blatts 1001 zu ersetzen.

    Das ich dies jedoch so noch nie gemacht habe, wollte ich nachfragen, ob ich hierfür Zustimmung ernte.


    Vielen Dank für Eure Mithilfe!

    Das ist kein Fall des § 84 GBO. Die Vormerkung existiert genau so wie die KG. Lediglich die Löschung im HR ist bedeutungslos, solange noch Vermögenswerte der KG vorhanden sind. Tatsächlich dauert die Liquidation noch an. Die ursprünglichen Liquidatoren müssen die Löschung gegebenenfalls bewilligen, wenn die Vormerkung gelöscht werden soll.

    Stimme grundsätzlich zu.

    Aber woher weiß toptip, dass die seinerzeit eingetragenen Liquidatoren noch im Amt sind? Meines Erachtens fehlt hier ein Nachweis in der Form des § 29 GBO.

    Erstmal vielen Dank für die Antworten! Habe auch dazu vom Gefühl tendiert, dass eine Gründungsversammlung im Ausland nicht zu beanstanden ist. Da jedoch ein Mangel in diesem Fall ziemlich fatale Folgen hätte, wollte ich nochmal Rückendeckung bekommen :)

    Habe den Fall, dass ein Verein in Österreich seine Gründungsversammlung abgehalten hat. In der Satzung ist als Sitz ein Ort in Deutschland genannt.

    Weiß jemand, ob die Gründung zulässig erfolgt ist? Finde zu dieser Frage leider nichts.


    Viele Grüße!

    Zunächst vielen Dank für sämtliche Antworten!

    marcus77: Auf dem ersten Blick scheint Identität zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Teilungsplan gegeben zu sein. Angesichts der Größe des WEG (knapp 100 Einheiten) kann dies jedoch kurzfristig nicht zweifelsfrei beurteilt werden.


    Habe nun auch nochmal nachgeschlagen und bin wohl im Beck'schen OK zur GBO bei § 28 Rn. 49 fündig geworden:

    "Deshalb muss vor Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eine Bezeichnung „übereinstimmend mit der Teilungserklärung“ erfolgen. Anzugeben sind dann: die Urkundsrollennummer, der Notar, der Miteigentumsanteil iHv…./1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung…(s Bauer/v. Oefele/Kössinger GBO § 28 Rn 22; Meikel/Böhringer GBO § 28 Rn 42). Kaufverträge, die eine solche „Verweisungsbezeichnung“ enthalten, können ohne weitere Identitätserklärung oder weitere Bezeichnung iSv § 28 GBO vollzogen werden."

    Da die Teilungserklärung nochmal geändert worden ist, ist die derzeitige Bezeichnung im KV somit nicht ausreichend.

    Vielen Dank an alle Mitdiskutanten :)

    Habe folgenden Fall:

    Oktober 2015: Ein WEG wird aufgrund eines vorläufigen Teilungsplans bewilligt (aber nicht zum Grundbuchamt eingereicht).

    Februar 2016: Die Wohnungen werden jeweils in notariellen Urkunden unter Bezugnahme auf die Urkunde aus dem Oktober 2015 verkauft (AV'en und Auflassungen sind enthalten). Die neuen Blätter konnten logischerweise mangels Eintragung des WEG noch nicht in den Urkunden angegeben werden.

    Juli 2016: Das WEG wird auf Grundlage des endgültigen Teilungsplans und unter Bezugnahme der Urkunde aus dem Oktober 2015 nochmals neu zur Eintragung bewilligt. Gleichzeitig wird ein bestimmtes Sondernutzungsrecht leicht verändert.

    August 2016: Das WEG wird in das Grundbuch eingetragen.


    Nun wurden mir die ganzen Kaufverträge aus dem Februar 2016 mit dem Antrag auf Eintragung der AV'en eingereicht. Habe hier jedoch Bedenken, ob der Kaufgegenstand in der Urkunde überhaupt richtig bezeichnet werden konnte, da die Teilungserklärung durch die Urkunde vom Juli 2016 noch geändert worden ist. Würde daher vorliegend hier eine Nachtragsurkunde, in der der Kaufgegenstand mit den aktuellen Angaben bezeichnet wird, anfordern.

    Stimmt Ihr meiner Ansicht zu?

    Das Problem ist vorliegend, dass mir in einem Fall inzwischen mehr als 500 (!) Seiten an Stimmunterlagen eingereicht worden sind, da es sich um umfangreiche Satzungsänderungen handelt. Diese Unterlagen sehen leider auch nicht jedes Mal optisch gleich aus, sodass ein schneller Abgleich ausscheidet. Und ja: der Vorstand versichert mir, dass jedes Mitglied zugestimmt hat.

    Finde es etwas unglücklich, wenn die ganze Arbeit letztlich bei uns landet. Wir sind ja schließlich auch sonst nicht für die Abhaltung der Mitgliederversammlungen zuständig. Letztlich sind wir dann hier die Dummen, die die Auszählung der Stimmabgaben zu übernehmen haben. Ein weiteres Problem: Sollten wir uns lediglich auf einer Seite versehen haben, wäre der eingetragene Beschluss unwirksam. Ein kleiner Trost ist hierbei jedoch vermutlich, dass der betreffende Rechtspfleger vermutlich der einzige sein wird, der sich die Stimmabgaben anschauen wird ;)

    Ansonsten tendiere ich nach meinem Rechtsverständnis leider jedoch auch dazu, dass wir die einzelnen Stimmabgaben anfordern müssen (es sei denn, in der Satzung ist ein bestimmtes Verfahren geregelt).