Beiträge von fruity

    Folgende (wohl Anfänger-)Frage beschäftigt mich *schäm*

    Vorliegend habe ich einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
    Als Titel wurde ein Vollstreckungsbescheid eingereicht.
    Dort ist als Gläubiger eine Versicherungs-Aktiengesellschaft genannt. Dem Titel ist eine Rechtsnachfolgeklausel angehängt, welche einer anderen Versicherungsaktiengesellschaft erteilt wurde. Die Rechtsnachfolge ist lt. dieser Klausel offenkundig.

    Der "neue" Gläubiger möchte nun die Kosten für die Zustellung d. Titels m. der Rechtsnachfolgeklausel im Pfüb aufgenommen haben.

    Sind diese Kosten erstattungsfähig? Da der Schuldner ja eig. nichts dafür kann? Oder sind dies Vorbereitungskosten, welche erstattungsfähig sind, egal durch wen die Rechtsnachfolge veranlasst wurde?

    Ich habe bereits überall gesucht, aber leider nichts hierzu gefunden.


    Vielen Dank schonmal!

    Also bei bei unserem Gericht ist es üblich Verfahrensergänzungspfleger zu bestellen, beispielsweise auch im Hinblick auf familiengerichtliche Genehmigungen wenn das Kind noch nicht 14 JAhre alt ist. Sobald das Kind 14 JAhre alt ist, wird es immer persönlich angehört.
    Klar, kann man damit argumentieren, dass man eine endlos-Schleife hätte im Hinblick auf die Bestellung dieses Verfahrensergänzungspflegers, da man hierfür wieder einen Pfleger bräuchte, jedoch führt das meiner Meinung nach zu weit.
    Finde ein Pfleger reicht schon mal, ist jedoch grundsätzlich auch seit FamFG für die Wahrnehmung der Rechte des unter 14-Jährigen notwendig.
    Die BEstellung eines Verfahrenspflegers kann ja zudem auch nicht davon abhängen, ob sich die Beteiligten einig sind oder nicht.

    Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Folgender Fall:
    Ein 17-jähriges Kind is schwanger. Um die Amtsvormundschaft zu verhindern soll die Mutter der 17 Jährigen als Vomund ausgewählt werden und die Vormundschaft noch vor Geburt angeordnet werden.
    Das Jugendamt befindet die Mutter der 17-jährigen auch als geeignet. Der Vater des Kindes hat die Vaterschaft noch nicht anerkann und es werden auch keine Sorgeerklärungen abgegeben.
    Zudem Muss ich nun für das Ungeborene Kind einen Verfahrensergänzungspfleger bestellen, welcher die Rechte des Ungeborenen Kindes wahrnimmt ( gffs. RM einlegen) oder ist ein Verfahrensergänzungspfleger entbehrlich, da ein Ungeborenes Kind gar nicht verfahrensfähig ist?!:gruebel:

    Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten:)

    Vielen Dank an beide Poster...da hab ich woll nicht genug gesucht :oops:
    Werde also meinen Beschluss einfach mit dem Titel verbinden und dem Schuldner darüber formlos in Kenntniss setzen.
    Eine Rechtsmittelbelehrung werde ich nicht anfügen.

    LG Fruity

    Hat von euch allen noch niemand eine Bezifferung vorgenommen?!
    Oder sind meine Fragen zu primitiv und ich bin die einzige mit solchen Fragen...HILFFEEE :confused:

    Hoffe es erbarmt sich noch jemand und bringt Licht ins Dunkel

    Viele Grüße

    fruity.

    Hallo,
    auch wenn es schon viele Themas bezüglich der Bezifferung nach § 245 FamFG gibt, habe ich bisweilen noch keine Anworten auf meine noch offenen Fragen gefunden.

    Ich habe einen Versäumnisbeschluss vom 29.04.2013, welcher aufgrund des Antrags der Antragstellerin nach § 245 FamFG beziffert werden soll. (Anschließend muss auch noch der Anhang I der EG-Verordnung Nr. 4/2009 ausgefüllt werden, damit danach in der Niederlande damit vollstreckt werden kann)

    In dem Beschluss wurde jew. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemindert um das hälftige Kindergeld tituliert.

    Jetzt habe ich schon mitbekommen, dass man für die Bezifferung einen Beschluss machen kann.
    Nun meine Frage, hänge ich an diesen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung dran ( wenn ja, welche?) und stelle ich diesen Bezifferungsbeschluss an die Beteiligten zu (falls ja, an wen? Ast u. Agg? Jedoch befindet sich der Antragsgegner im Ausland, also ggfs. ausl.Zustellung?!), oder muss ich den Beschluss nur einmal im Original in der Akte lassen und eine Ausfertigung an die vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung hinzuverbinden.

    Schon im Voraus vielen Dank für die Hilfe.
    Hoffe einige Fragezeichen meinerseits können sich dadurch auflösen.