Beiträge von tom

    "Wir haben die mit Schreiben vom .. geforderten Beträge wegen des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto überwiesen. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO finden in diesem Falle jedoch keine Anwendung."

    :confused:


    Ach, ich habe auch einen Kunden, der immer wieder mit irgendwelchen Sachen kommt und beurkunden/beglaubigen läßt, aber dann die Kostenrechnungen regelmäßig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" überweist (verkappter Reichsbürger? wer weiß...).
    Ist mir egal, solange er nur bezahlt.

    An sich ist es aber letztlich nur eine grobe Prognose. Allein schon ob das Prozeßgericht im konketen Streitfall hier von 5,7 oder gar 10% (weil es nicht unbedingt der "Regelfall" ist) ausgehen würde kann keiner vorhersagen.


    je höher der absolute Wert (in Euro), desto geringer ist der prozentuale Anteil des Taschengeldes, nicht umgekehrt

    :daemlich
    Un do hunn de Leut och noch Jeld dafür jezaalt... ((c) Colonia Duett)

    Naja, immerhin dürfte feststehen, dass es sich um Teilungsanordnungen handelt. Wie A allerdings seine Rechte gegen B betreffend das "vererbte" (man glaubt es kaum) duchsetzen (oder auch nur von einem etwaigen Verkauf erfahren) will, ist mir schleierhaft

    § 2091 BGB schön und gut, aber:

    Diese Ergänzungsregel ist nur anzuwenden, wenn mindestens zwei Personen zu Erben eingesetzt sind und der Verfügung von Todes wegen die Erbteile weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung zu entnehmen sind. Kann die Größe der Erbteile durch erläuternde oder ergänzende Auslegung bestimmt werden, so ist für § 2091 kein Raum mehr (BayObLG FamRZ 1986, 610, 611).

    (BeckOK, Rz. 1 zu § 2099, Dir sicher auch so bekannt).

    Und hier gäbe es, wenn man die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt, doch Auslegungsgesichtspunkte, die auf entsprechende Quoten hindeuten würden. In dem von mir angenommenen Beispiel, bei dem ein "Erbe" (wenn man die Erbanordnung in Ziffer 1 des Testaments mal wörtlicht nimmt) nur ein kleines Grundstück bekommen soll und die beiden anderen Erben wesentlich mehr schon am Grundstück und dazu noch den Restnachlass, wäre eine Anwendung von § 2091 BGB doch eher nicht vom Willen des Erblassers gedeckt. Es entstünden, bei Umsetzung der "Teilungsanordnungen", riesige Ausgleichserfordernisse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    "Ich setze A, B und C zu Erben ein" = was soll daran unklar sein? Um den Fall, dass A und B "das Haus vermacht" bekommen und zugleich B und C "das Geld teilen sollen" (und D "den Hausrat und alles andere") handelt es sich ja gerade nicht.

    Auf den Wert des sonstigen Nachlasses kann da nicht ankommen. Es ist gar nicht so selten, dass jemand in einer Patchworkfamilie seinen Ehegatten als Vorerben und seine (nicht die des Ehegatten) Kinder als Nacherben einsetzt, zugleich aber seinen ganzen Nachlass mit Ausnahme der Immobilien dem Ehegatten vermacht (§ 2110 Abs. 2 BGB). Ziel: "Das Haus soll in der Familie bleiben", sonst soll der Ehegatte aber alles bekommen. Das hält auch dann, wenn der bewegliche Nachlass einen erheblich höheren Wert hat, als die Vermächtnisse.


    Und die Kinder?
    5%-7% des Haushaltsnettoeinkommens kommen als Taschengeld in Betracht. 3/7 ist der Unterhaltsanspruch, nicht das Taschengeld.

    Cromwell und tom:
    Ihr seht dann II. und III. als Teilungsanordnung, oder?

    Wo seht Ihr dann Manövriermasse für den zwischen der Erben zu erfolgenden "Ausgleich", da A, B und C ja Erben zu gleichen Teilen sind und offenschtlich kein Vorausvermächtnis angeordnet ist.


    Anders als als Vorausvermächtnis kann man es wohl kaum auslegen. Nach dem Willen des Erblassers soll C ein Grundstück bekommen und sonst nichts.

    Turpe quod adhuc est locus interpretationi.

    Wieso liegen Dir eigentlich Anschreiben von 2 Anwohnern vor ?
    Nicht gerade üblich im Eintragungsverfahren.


    Vermutlich weil die sich beschwerenden Anwohner mit den Vereinsmitgliedern/-initiatoren in heftigem Streit liegen und wissen, dass der Verein gegründet werden soll. Hört sich aus der Ferne alles nach halblegaler Lauben-/Datschensiedlung am See an, die jetzt mit Frischwasser versorgt werden soll ("Aber nein, Herr Oberbaurat, niemand hat die Absicht eine Verfestigung vorhandener Siedlungsplitter im Außenbereich herbeizuführen!")

    Ich weiß ja nicht, in welchem Bundesland Du tätig bist, aber in der Regel muss im Enteignungsbeschluss konkret festgehalten sein,


    • wer von der Enteignung betroffen und
    • wer der Enteignungsbegünstigte ist.

    Und wenn da der A steht, dann bringt der Enteignungsbeschluß nichts, wenn das Grundstück B gehört.

    Nur am Rande: einem Notar, der zB einen Kaufvertrag beurkundet, ohne sich durch zeitnahe Grundbucheinsicht Gewissheit darüber zu verschaffen, wer Eigentümer ist, wird zu Recht der Kopf abgerissen, wenn die Beteiligten nicht in Kenntnis dieses Umstandes dennoch auf Beurkundung bestehen. Für Behörden scheint das nicht zu gelten.

    Schlimm ist, wenn so was schon Leute, die vom Juristischen "Ahnung" haben, verwirrt. Wie soll es erst unbedarften Leuten gehen, die gerade einen Trauerfall haben, auf die viel hereinbricht und die eins nach dem andern abarbeiten wollen und die dann bei der Bank auf eine "Dame, die sich so durchwurstelt" treffen, die sie völlig zu Unrecht zum Nachlassgericht schickt und sie in Erbscheinsverfahren treibt, die Zeit und Geld kosten, nur weil nicht erkannt wird, dass eine wirksame Vollmacht erteilt ist.


    Das ist zum Glück selten, weil die Leute statt dessen empört beim Notar anrufen und fragen, warum die Vollmacht, die immerhin Geld gekostet hat, unwirksam ist. Dann telefoniere ich mit der Bank :cowboy:

    Ich habe eine Aufteilung in WEG vorliegen, sagen wir von Flurstück 1.
    Zu Flurstück 1 gibt es folgende Zubuchung: 2/zu 1 Altrechtliches Miteigentum ohne Angabe von Bruchteilen an Flst. 10.
    Das altrechtliche Miteigentum ist ja bereits nach § 3 Abs. 4 GBO gebucht.
    Hindert dieses altrechtliche Miteigentum die Aufteilung in WEG oder kann ich das bruchteilslose Miteigentum einfach auf alle WEG-Einheiten übertragen ? Es wurde beantragt, das Miteigentum mit auf die neuen WEG-Grundbücher zu übertragen.


    Wenn in der Urkunde die ME-Anteile an den Flurstücken 1 und 10 (jeweils verbunden mit Sondereigentum) genannt werden, sich die Erschienenen über die Bildung von Wohnungseigentum und den Übergang des Eigentums entsprechend der Regelung in § ... einig sind und die Eintragung bewilligen und beantragen, dann hast Du nur noch "normales" Eigentum zu Bruchteilen bzw. Sondereigentum, aufgrund Auflassung. Es müssen halt nur alle Eigentümer von Flst. 10 mitmachen, d.h. man muss schauen, ob Flst. 10 nicht noch anderen altrechlichen Miteigentümern zugebucht ist, ein bekanntes Problem bei altrechtlich gebuchten "Allmendwiesen" und ähnlichen Dingen.

    Diese "selbst erteilte Vollmacht" ist auch daher in der Praxis verbreitet, weil die Vorsorgevollmacht bei jeder Handlung im Original bzw. bei beurkundeten Vollmachten in Ausfertigung vorgelegt werden muss. Eine Volksbank in der hiesigen Gegend hat die Vollmachten der Mitarbeiter in den Filialen dahin ergänzt, dass sie nicht zur Prüfung von Generalvollmachten ermächtigt sind -> die Vollmachten müssen - jedenfalls nach der Vorstellung der Bank - den organschaftlichen Vertretern der Bank (Vorstand / Prokurist) in der Hauptstelle vorgelegt werden, bei jeder Überweisung, Abhebung etc...

    Bevor man auf mich einschlägt: Dass die Erteilung einer Spezialvollmacht an sich selbst aufgrund Generalvollmacht juristisch ziemlicher Käse ist, ist mir klar. Aber offenbar kann man nur so das Ziel, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch Vertrauenspersonen effektiv und ohne übermäßigen Aufwand regeln zu können, erreichen.


    Außerdem sind Gerichtskosten (...) Aufwandsentschädigung.


    Ach echt? Muß ich mich mal dran erinnern, wenn für die Eintragung einer Grundschuld über € 5 Mio. Gebühren in vierstelliger Höhe abgerechnet werden.

    Ach so, ja, Grundsatz der Wertgebühr. Jetzt fällt's mir wieder ein :teufel:
    Dir auch?

    Warum soll das gericht umsonst arbeiten?
    Und drittens sind die Kosten meistens sehr gering.
    Sorry sehe kein Anlaß den Eltern hier ein Geschenk (Service des Gerichts, Arbeitszeit von rechtspfleger und Geschäftstselle) zu machen.


    Das Gericht übt hoheitliche Gewalt aus. Damit gehen bestimmte Pflichten gegenüber dem Bürger einher. Wer das nicht verstanden hat und nicht verstehen will hat dort nichts verloren.

    Und zu guter Letzt: Wenn man schon den Auffangwert ansetzen will, sind es esit 01. August 2013 € 5.000,00, nicht € 3.000,00.

    Sich auf Kuriere zu verlassen, wenn es auf Einwurf in den richtigen (!) Briefkasten vor (!) Ablauf der Frist ankommt, ist aus Anwaltssicht ein Unding. Wenn das nämlich schiefgeht, weil der Kurier nicht weiß, was ein Fristbriefkasten ist und/oder wo man ihn findet (und wehe, es gibt mehrere Gerichte in enger räumlicher Nähe und er muss das richtige finden), ist der Haftungsfall da.

    Und ja, manche Kuriere sind doof wie zwei Meter Feldweg. Eine sehr grosse Beurkundung wäre fast geplatzt, weil die Vollmacht aus Übersee nicht ankam. Adressiert war sie an "Peter Bevollmächtigter, c/o Tom Notar, Notarstrasse 1, 12345 Urkundshausen" (in Wahrheit: an mich an der richtigen Adresse), mit meiner Telefonnummer als Kontakt. Kam nicht an, weil der Kurier, trotz Amtsschild, mit der Meldung "den Notar gibt es nicht" in die Verteilstation zurückfuhr. Anrufen? Äh..... hab' ich vergessen. Ist ja nur als "Overnight Express Plus (before 9 a.m.)" geschickt, kann also nicht so wichtig sein.:daemlich Glücklicherweise konnte der Bevollmächtigte dann dorthin fahren und die Vollmacht noch rechtzeitig selbst abholen...

    Wobei ich (nicht in BW) in der Tat weitere Ausfertigungen der Erbscheine erhalte (0,50€ Schreibgebühr nicht vergessen :)), vor allem wenn ich vortrage, ein "Ländl"isches GBA habe die bereits erteilte Ausfertigung verschluckt.

    Man muss keine Begründung liefern, wenn man mehr als eine Ausfertigung möchte - aber das wissen auch nicht alle bei den Nachlassgerichten.


    Antrag auf weitere Ausfertigung mit Begründung: Mitarbeiter geht zum AG, kommt eine Stunde später mit weiterer Ausfertigung zurück.
    Antrag auf weitere Ausfertigung ohne Begründung: Mitarbeiter geht zum AG, Antrag wird dort entgegengenommen, eine Weile darüber nachgedacht, und dann liegt die weitere Ausfertigung zwei Tage später im Gerichtsfach.

    Also haben wir meistens eine Begründung dabei :cool: