§ 2091 BGB schön und gut, aber:
Diese Ergänzungsregel ist nur anzuwenden, wenn mindestens zwei Personen zu Erben eingesetzt sind und der Verfügung von Todes wegen die Erbteile weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung zu entnehmen sind. Kann die Größe der Erbteile durch erläuternde oder ergänzende Auslegung bestimmt werden, so ist für § 2091 kein Raum mehr (BayObLG FamRZ 1986, 610, 611).
(BeckOK, Rz. 1 zu § 2099, Dir sicher auch so bekannt).
Und hier gäbe es, wenn man die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt, doch Auslegungsgesichtspunkte, die auf entsprechende Quoten hindeuten würden. In dem von mir angenommenen Beispiel, bei dem ein "Erbe" (wenn man die Erbanordnung in Ziffer 1 des Testaments mal wörtlicht nimmt) nur ein kleines Grundstück bekommen soll und die beiden anderen Erben wesentlich mehr schon am Grundstück und dazu noch den Restnachlass, wäre eine Anwendung von § 2091 BGB doch eher nicht vom Willen des Erblassers gedeckt. Es entstünden, bei Umsetzung der "Teilungsanordnungen", riesige Ausgleichserfordernisse.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH