Beiträge von tom

    So ist es. Führt im Notariat auch zu Ärger, weil nicht elektronisch archiviert werden kann, und dann die Sondersammlung wächst, aber machen kann man da nix. Richtig heftig sind die Bauämter, die Leute, die vorschriftsmäßig mit A3 kommen, versuchen wegzuschicken ("zu viele Blätter, zu unübersichtlich").

    Nein, ist es nicht. Der Arzt schickt die Sachen nirgendwo hin (keine Zeit und wird nicht bezahlt). Selbst als Arbeitgeber muss ich die AU-Meldungen selbst herunterladen und weiterleiten, obwohl die Krankenkassen die ja auch schon haben.


    Und was die Versicherung zur Übereinstimmung des Sans angeht: was soll er denn sagen außer "stimmt alles überein"?!

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    Wobei sich hier immer die Frage stellt, was ist "unangemessen"?

    Hab es schon erlebt, dass (bei einer Verpachtung) ein Landwirt das doppelte geboten hat, wie die anderen Interessenten.

    Dem wurde damals von den anderen Landwirten auch vorgeworfen, er mache die Preise kaputt. Aber ist es deshalb „unangemessen“, wenn ihm die Fläche das Wert ist?

    Das entscheidet dann halt im Zweifel das Gericht.

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    FOLIA-Jens
    9. Juli 2007 um 08:49

    tom: Genau. Föderale Struktur, sachliche Unabhängigkeit jedes Rechtspflegers, Zeitmangel, und tausende von selbständig tätigen Betreuern, die sich ihr Büro jeweils individuell organisieren.

    Da die Betreuer immer für mehrere Gerichte tätig sind, hat jeder Rechtspfleger mit 200 Berufsbetreuern zu tun, und jeder Berufsbetreuer mit 50 verschiedenen Rechtspflegern. Wirkliche Absprachen zu treffen ist dann schwierig.

    Deswegen wäre ja eine einheitliche Regelung wünschenswert. Aber die müßte vom Bund kommen.

    Was mich wundert, ist die Tatsache, dass das im Testament benannte Pflegeheim Resid. E+++H GmbH unter der Firma D**** GmbH, mit gleichem Sitz und Anschrift wie die im Testament benannte E+++H GmbH, weitergeführt wird. Auch die D**** GmbH befindet sich in Insolvenz, allerdings unter Eigenverwaltung der Schuldnerin. Wen wollte die Erblasserin nun einsetzen?

    Ich habe bereits beim Insolvenzverwalter nachgefragt.

    Wenn die ABC-GmbH als Erbe eingesetzt ist, dann ist das auch so, möge es auch eine XYZ-GmbH geben, die jetzt das macht, was die ABC-GmbH einmal gemacht hatte. Ausnahme: Wenn die ABC-GmbH nur die Firma in XYZ-GmbH geändert hat, dann wäre das kein Problem. Aber wenn es zwei verschiedene Gesellschaften sind (läßt sich im HR leicht nachprüfen), dann ist die XYZ-GmbH nicht Erbe. Und wenn die ABC-GmbH bei Erbfall nicht mehr besteht (spätestens mit Beendigung der Liquidation, gilt m.E. § 1923 Abs. 1 BGB.

    Was natürlich völlig irre wäre, wenn jede einzelne Landesjustizverwaltunt oder sogar einzelne Gerichte eigene Systematiken vorgeben würden.

    Tja. Das ist Folge (1) einer föderalen Struktur und (2) des Umstands, dass die Problematik manchen Landesjustizministerien egal oder unbekannt zu sein scheint. Dann behilft sich halt jedes Gericht wie es kann.


    Siehe auch: Bundeslandspezifische Vordrucke für die Veräußerungsanzeigen (GrEStG).

    Die Notarin meint, dass durch die Rückleitung des Erbvertrages an die Verwahrstelle des Amtsgerichts (kein Nachfolger des Notars vorhanden) kann der Erbvertrag an die Eheleute herausgegeben werden.

    Das ist aber Nonsens (immer unter der Prämisse, dass die Urkunde nicht nur Verfügungen von Todes wegen enthält).

    Wenn für "Z" gilt, dass sie durch die Erbeinsetzung der Schwester S enterbt worden ist, gilt das dann für die Kinder K1 und K2 nicht auch als Enterbung, wenn sie auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt wurden?

    Ich möchte auch anmerken, dass es ebenfalls fraglich ist, dass die Kinder jetzt gesetzliche Erben zu 1/2 sind, wo diese ebenfalls eindeutig im Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurden.

    Das ist ja eben die Auslegungsfrage. Sollten sie enterbt sein und den Pflichtteil geltend machen müssen, oder sollten sie mit der PFlichtteilsquote zu Erben werden. Im letzteren Fall spricht einiges dafür, dass sie jedenfalls ihr gesetzliches Erbrecht nicht verlieren sollten. Wenn also alle Testementserben ausschlagen, sind sie wieder am Zug.


    Z ist übrigens nicht nur implizit durch Einsetzung der Schwester, sondern ausdrücklich mit Hinweis auf die Scheinehe, deren Vollzug ("Sex gegen Visum") Z dem A verweigert hat, enterbt worden: "[Sie] (...) bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat."

    Wenn keine Auflassung zwischen A und B (jeder 1/2) vorliegt: C und (Erbengemeinschaft aus D und) in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft.


    Wobei "Wir beantragen die entsprechende Berichtigung des Grundbuches von ... dahingehend, dass wir in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Miteigentumsanteil als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen werden; über diesen Eigentumsübergang besteht Einigkeit." wohl eher schon eine Auflassung ist. Nur halt dilettantisch formuliert.

    Im Bezug darauf möchte ich nochmal hinweisen, dass die Kinder von A auch nach der gesetzlichen Erbfolge Erben sein können und Z dabei weiterhin enterbt bleiben soll nach testament. Das kann nebeneinander stehen, nur weil nicht die Kinder der Schwester Ersatzerben sind, heißt es nicht das Z weiterhin garnichts bekommen soll

    Genau so ist es. Dass Z nicht erben soll, geht aus dem Testament wohl recht eindeutig hervor...