Ich schließe mich mal an und frage erneut bzgl. der anteiligen Berechnung der pfändbaren Beträge.
Der Insolvenzverwalter hat Neuerwerb eingezogen und muss diesen an die Schuldnerin auskehren. Streitig zwischen den Parteien ist die anteilige Berechnung des Insolvenzverwalters für den Monat, in welchem die Abtretungserklärung endete.
z.B. Ende Laufzeit Abtretungserklärung 21.06.2023
Zahlung pfändbarer Betrag für Juni 2023 am 29.06.2023 an Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter zahlt nur den anteiligen Betrag vom 21.06.2023 bis 30.06.2023 an die Schuldnerin. Die Schuldnerin begehrt den vollständigen Betrag für den Monat Juni 2023.
Für die Frage, ob die eingezogenen und verwalteten Gelder der Masse oder dem Schuldner/ der Schuldnerin (Neuerwerb) zustehen, kommt es nach meiner Auffassung grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt die schuldrechtliche Grundlage entstanden ist - vor oder nach Ende der Abtretungsfrist, vgl. hierzu auch Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage. § 300a Rd-Nr. 4. § 300a InsO stellt gerade nicht auf die Fälligkeit des Anspruches ab, sondern auf das Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch auf Arbeitslohn entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung, wann die Abrechnung/Auszahlung erfolgt spielt keine Rolle, m.E..
Dies spricht grundsätzlich für eine anteilige Auszahlung.
Nun widerspricht die Schuldnerin dieser Auszahlung.
Bin ich als Insolvenzgericht für eine Klärung zuständig gem. §35, 36 Abs.IV InsO oder ist es das Prozessgericht?
Was meint Ihr?