Beiträge von Manja

    Naja, ich bin da festgelegt. Ich stelle schon immer auf Entstehung und nicht auf Fälligkeit ab. So machen es auch die meisten Verwalter/Treuhänder.

    Wenn man auf die Fälligkeit abstellen würde, müsste man ja den ganzen Monat Juni 2023 als Neuerwerb für die Berechnungsgrundlage berücksichtigen, weshalb die sofortige Beschwerde gar keinen Sinn macht.....

    War mir nur nicht ganz sicher, wer über die Auszahlung des anteiligen pfändbaren Betrages entscheidet. In meiner Nichtabhilfeentscheidung muss ich die Schuldnerin ja darauf hinweisen, dass für evtl. Massestreitigkeiten das Prozessgericht zuständig ist.

    Vielen Dank.

    In meinem Fall wurde die RSB nach 3 Jahren im lfd. Insolvenzverfahren erteilt. Der Insolvenzverwalter hat für die Verwaltung des Neuerwerbs eine Vergütung geltend gemacht und die Schuldnerin hat gegen die Festsetzung sofortige Beschwerde eingelegt.

    Konkret geht es hier also um den Monat Juni 2023, weil der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag vom 01.06.2023 bis 20.06.2023 für seine Berechnungsgrundlage mit einbezogen hat.

    Tatsächlich begehrt die Schuldnerin aber die Auszahlung des vollständigen pfändbaren Betrages für den Monat 06/2023. Darüber habe ich aber nicht zu entscheiden, lediglich über die korrekte Berechnung der Berechnungsgrundlage.

    Ich schließe mich mal an und frage erneut bzgl. der anteiligen Berechnung der pfändbaren Beträge.

    Der Insolvenzverwalter hat Neuerwerb eingezogen und muss diesen an die Schuldnerin auskehren. Streitig zwischen den Parteien ist die anteilige Berechnung des Insolvenzverwalters für den Monat, in welchem die Abtretungserklärung endete.

    z.B. Ende Laufzeit Abtretungserklärung 21.06.2023

    Zahlung pfändbarer Betrag für Juni 2023 am 29.06.2023 an Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter zahlt nur den anteiligen Betrag vom 21.06.2023 bis 30.06.2023 an die Schuldnerin. Die Schuldnerin begehrt den vollständigen Betrag für den Monat Juni 2023.

    Für die Frage, ob die eingezogenen und verwalteten Gelder der Masse oder dem Schuldner/ der Schuldnerin (Neuerwerb) zustehen, kommt es nach meiner Auffassung grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt die schuldrechtliche Grundlage entstanden ist - vor oder nach Ende der Abtretungsfrist, vgl. hierzu auch Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage. § 300a Rd-Nr. 4. § 300a InsO stellt gerade nicht auf die Fälligkeit des Anspruches ab, sondern auf das Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch auf Arbeitslohn entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung, wann die Abrechnung/Auszahlung erfolgt spielt keine Rolle, m.E..

    Dies spricht grundsätzlich für eine anteilige Auszahlung.

    Nun widerspricht die Schuldnerin dieser Auszahlung.

    Bin ich als Insolvenzgericht für eine Klärung zuständig gem. §35, 36 Abs.IV InsO oder ist es das Prozessgericht?

    Was meint Ihr?

    Genau, der vorl. Insolvenzverwalter hat hier aus seinem privaten Vermögen vorfinanziert, weil er ursprünglich mit einer Eröffnung zum 01.01. und damit einer Ausgleichung durch die Bundesagentur für Arbeit gerechnet hatte.

    Auf die Berechnungsmasse hat dies keinen Einfluss, weil Entnahme vor der Eröffnung (1 Tag vorher).

    Der Insolvenzmasse ist auch nichts zugeflossen, weil es hier um die Löhne für Oktober geht und erst im Nov. die vorl. Insolvenz angeordnet worden ist.

    Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde kurz nach Eröffnung durch den Richter festgesetzt.

    Ich habe folgendes Problem:

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 14.11.2017

    Beschluss über Bestellung vor. Insolvenzverwalter: 16.11.2017

    Beschluss über Eröffnung des Insolvenzverfahren: 01.02.2018

    In meinem Verfahren habe ich die Schlussrechnung des Insolvenzverfahrens und des vorläufigen Insolvenzverfahrens geprüft.

    Am 31.01.2018 also 1 Tag vor Eröffnung hat der Insolvenzverwalter sich selber einen Betrag i.H.v. ca. 20.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Erstattung verauslagte Lohnkosten Oktober 2017“ überwiesen .

    Da das Verfahren hier zum 01.02.2018 eröffnet worden ist, wurde das Insolvenzgeld hier für die Monate Januar, Dezember und November gezahlt. Die Lohnkosten für den Monat Oktober 2017 i.H.v. insgesamt ca. 20.000,00 € dürften damit vollständig Insolvenzforderungen sein.

    Auf Nachfrage hat der Insolvenzverwalter daraufhin mitgeteilt, dass eine Vorverauslagung der Lohnkosten Oktober notwendig war, um die Mitarbeiter zur Mitwirkung zu überzeugen im Rahmen der Betriebsfortführung.

    M.E. hat der Insolvenzverwalter hier Insolvenzforderungen bedient. Wie seht Ihr das?

    Ist das ein Fall für eine Prüfung durch einen Sonderinsolvenzverwalter?

    LG

    Manja

    Hallo zusammen,

    Wann legt Ihr den Hauptband weg?
    Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens also nach RK Aufhebung oder
    nach rechtskräftiger Erteilung RSB?

    Die Verfahrensweise bei den Gerichten ist etwas unterschiedlich. Wir legen alles erst nach rechtskräftiger Erteilung der Restschulbefreiung und Abschluss der Kostenstundungsprüfung weg.

    Viele Grüße

    Nach aktueller Rechtslage können Insolvenzverwaltern Auslagen für die ersten zehn der Ihnen übertragenen Zustellungen nicht festgesetzt werden.


    (AG Norderstedt Beschl. v. 21.12.2021 – 65 IK 27/21)

    AG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2021 – 401 IK 591/21

    Finde ich die Entscheidungen bei Juris?


    Ist das so zwingend? :gruebel: Vielleicht gibt es bereits Regelungen zum vergleichbaren Fall am Betreuungsgericht?

    Dort werden die per Post durch den Betreuer mit der Rechnungslegung eingereichten Kontoauszüge (und weiteren Belege) nach Prüfung der Rechnungslegung zurückgegeben. Nur weil der Betreuer jetzt auf die Idee kommt, dass die Einreichung auf elektronischem Weg praktischer (für ihn) ist, kann das doch nicht zum Ergebnis führen, dass man nun plötzlich alle Rechnungslegungsunterlagen in die Akte heftet.


    Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Was kommt jetzt genau zur Akte?

    Es ist doch total unlogisch, dem Verwalter per Post seine elektronisch übersandten Unterlagen zurückzuschicken. Was soll das bewirken??
    Ein Entsorgen ist für mich keine Alternative.
    Also müssten sie doch zur Akte....

    Bekommt Ihr die Kontoauszüge in kleineren Verfahren elektronisch?
    Druckt Ihr die Kontoauszüge aus? Oder ruft Ihr Euch die entsprechenden Belege nur elektronisch auf?

    Und was macht Ihr nach Prüfung mit den elektronisch übersandten und ggf. ausgedruckten Kontoauszügen?

    Bei uns landet alles in der Wachtmeisterei, wo auch alles ausgedruckt wird...


    Das Übersenden von Kontoauszügen bei beA haben wir schon letztes Jahr im Keim erstickt, als es aufkam. Wobei ich mich nicht sperre, wenn es mal ein kleiner Kontoauszug mit einer klitzekleinen Buchung ist. Aber grundsätzlich verlangen wir die per Post. Was ausgedruckt wird,kommt in die Akte und da Kontoauszüge da regelmäßig nicht hingehören, möchte ich die nicht online haben. Wobei man sich wahrscheinlich auch auf den Standpunkt stellen könnte, dass man sie nur am PC öffnet, seine Buchungsliste abhakt und nicht ausdruckt. Ich denke, da muss jeder seinen eigenen Weg finden. Für die Verwalter ist online bzw. per beA vermutlich komfortabler, weil eh das meiste über Online-Banking oder sowas in der Art läuft.


    Wahrscheinlich muss man sich hier wirklich mal ausprobieren und offen sein für die Elektronik :-). Es wird ja sowieso irgendwann kommen, dass wir alles elektronisch prüfen müssen.
    Wenn man also die Kontoauszüge in kleineren IK-Verfahren oder in der WVP (z.B. bis zu 10 Seiten Kontoauszüge) elektronisch annimmt und dann ohne Ausdruck elektronisch prüft, würde man eigentlich auch viele Vorteile haben:
    -keine 2 Posteingänge (elektronischer Bericht und Kontoauszüge per Papier)
    -keine Rücksendung der Kontoauszüge per Post
    -sofortige Bearbeitung und keine Mehrarbeit in der Geschäftsstelle
    Ich mache auch immer ein kleines Schreiben in der WVP, dass alles geprüft wurde und keine Beanstandungen vorliegen. Das könnte ich dann auch elektronisch verschicken.

    Die Verwalter würden sich wahrscheinlich freuen. In den meisten Insolvenzbüros wird ja nur noch elektronisch gearbeitet ohne Papier.

    Das Problem ist nur, wie erreiche ich, dass die Kontoauszüge nicht automatisch in der Wachtmeisterei ausgedruckt werden? Kann man die Anlage Kontoauszüge irgendwie deutlich markieren?

    Bekommt Ihr die Kontoauszüge in kleineren Verfahren elektronisch?
    Druckt Ihr die Kontoauszüge aus? Oder ruft Ihr Euch die entsprechenden Belege nur elektronisch auf?

    Und was macht Ihr nach Prüfung mit den elektronisch übersandten und ggf. ausgedruckten Kontoauszügen?

    Bei uns landet alles in der Wachtmeisterei, wo auch alles ausgedruckt wird...

    Mir graut es davor, dass wir die Berichte per beA bekommen und die Kontoauszüge und Forderungsmeldungen per Post. Das würde doch eine unnötige Belastung -hauptsächlich für die Geschäftsstellen- darstellen. Bisher wurde zwar auch viel per beA verschickt, allerdings nur wenn keine Kontoauszüge/Anmeldeunterlagen beigefügt waren. Hat hier jemand Vorschläge?

    im Nachrichtenfeld der beA-Übermittlung steht: Kontoauszüge/Anmeldeunterlagen folgen im Original . Ein Ausdruck davon wird auch auf die im Original eingereichten Unterlagen geheftet. Dann muss man halt 2 Tage warten bis man das wieder zusammenfügen kann - entweder die Geschäftsstelle oder der Rpfl

    Das bedeutet doch aber:
    Wir haben jetzt 5 Blätter Papier in unsere Papierakte, wo wir vorher nur 1 Blatt hatten (beA -Nachricht, Prüfvermerk, Transfervermerk, Schreiben ausgedruckt, Schreiben per Post übersandt).

    Ist das so gewollt, ja?

    Weiterhin hat man die Akte zweimal in der Hand, weil der elektronische Posteingang nicht zeitgleich mit dem Eingang per Post kommt.

    Mir graut es davor, dass wir die Berichte per beA bekommen und die Kontoauszüge und Forderungsmeldungen per Post. Das würde doch eine unnötige Belastung -hauptsächlich für die Geschäftsstellen- darstellen. Bisher wurde zwar auch viel per beA verschickt, allerdings nur wenn keine Kontoauszüge/Anmeldeunterlagen beigefügt waren. Hat hier jemand Vorschläge?