Beiträge von malte

    grunsätzlich 2 gebühren, das sollte ja unstretig sein.

    wenn allerdings der weitere gesetztliche vertreter nur eine erklärung für das minderjährige kind abgibt, kann man einer 2. gebühr auch aus dem weg gehen. bei uns stellt in dem fall oftmals der elternteil einen antrag auf vkh für das von ihm vertretene minderjährige kind. dies wird damit begründet, dass das kind weder vermögen noch einkommen hat.
    das dürfte ja auch für den großteil der minderjährigen kinder zutreffend sein.
    habe die variante auch schon von vielen gerichten aus dem bundesgebiet gesehen, die erklärungen als wohnsitzgericht für uns aufnehmen.

    Hallo!

    Ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen:

    Kinder A und B jeweils zu 1/2


    Diese haben zuvor die Erbschaft ausgeschlagen:

    A vor dem Notar. Er hat angegeben:

    Zitat

    ... schlägt hiermit die Erbschaft an dem Nachlass des obigen Erblassers aus.

    B vor dem Nachlassgericht Er hat angegeben:

    Zitat

    Die Erbschaft wird aus persönlichen Gründen ausgeschlagen. Es besteht möglicherweise Bedarf einer Nachlasssicherung, da die Wohnung..., Konto bei der ... Bank, Lebensversicherung bei der ... Wir überreichen Wohnungsschlüssel und Aktenordner.


    Nun wird die Anfechtung wie folgt von beiden erklärt:

    A vor dem Notar. Er hat angegeben:

    Zitat

    Am ... habe ich .. bei dem Notar ... die Ausschlagung der Erbschaft nach meinen Eltern ... erklärt.
    Ich war zu diesem Zeitpunkt von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, da mit unter anderem das Besten von Kapitallebensversicherungen nicht bekannt war.

    B vor dem Notar. Er hat angegeben:

    Zitat

    Am ... habe ich .. bei dem Amtsgericht ..., Nachlassgericht, zur Geschäftsnummer... die Ausschlagung der Erbschaft nach meinen Eltern ... erklärt.
    Ich war zu diesem Zeitpunkt von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, da mit unter anderem das Besten von Kapitallebensversicherungen nicht bekannt war.


    Nun gab es folgenden Schriftwechsel:

    Gericht:

    Zitat

    Erbscheinsantrag berichtigen, da die Anfechtung hinsichtlich des B nicht wirksam sein dürfte


    => Es wurden im Protokoll der Ausschlagung "persönliche Gründe" genannt.

    Notar:

    Zitat

    Die Ausschlagung erfolgte wegen Überschuldung des Nachlasses, hängt also nicht daran, dass die Person und die Persönlichkeit des Erblassers entscheidend waren.


    => Dies wurde gerade nicht protokolliert! Der Notar bittet daher um Korrektur des Protokolls.

    Gericht:

    Zitat

    "Die Erbschaft wird aus persönlichen Gründen ausgeschlagen" bedeutet, dass es sich um persönliche Gründe des Ausschlagenden handelt. Es wurde bei der Protokollaufnahme ausführlich über die Gründe der Ausschlagung gesprochen. Eine Ausschlagung wegen Überschuldung wurde nicht gewünscht. Zudem kann ein Protokoll nicht berichtigt werden.

    notariell beglaubigte Ergänzung des B:

    Zitat

    Ich habe meine Eltern ... niemals gehasst oder verabscheut, sondern ein normales distanziertes Verhältnis zu ihnen gehabt. Es gab also keinen besonderen Grund, die Erbschaft abzulehnen, mit Ausnahme des Grundes, dass ich als Sohn nicht für Ihre Schulden persönlich haften wollte. Demgemäß ist in der Verhandlung des Amtsgerichts ... vom ... aufgeführt, dass möglicherweise der Bedarf einer Nachlasssicherung besteht.


    Es ist nun über den Erbscheinsantrag zu entscheiden:

    Ich würde hier dem Rechtspflegerkollegen zustimmen und die Anfechtung als nicht wirksam ansehen. Ein Inhaltsirrtum über einer verkehrswesentiche Eigenschaft würde ich nicht bejahen, da hier ausdrücklich "persönliche Gründe" genannt sind.

    Wie sehen dies die Nachlass-Experten so ;) ?


    @ Moderator:
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