Beiträge von Manu1

    Ich muss das Thema nochmals aufgreifen:

    01.05.2023: A verkauft an B ein Grundstück, Auflassung ist im Vertrag enthalten

    01.05.2023: B bestellt (als künftiger Eigentümer) an dem Grundstück eine Grundschuld für die Privatperson C,
    die Grundschuld soll mit Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden

    01.06.2023: Antrag auf Eigentumsänderung und Antrag auf Eintragung der Grundschuld gehen beim Grundbuchamt ein

    01.07.2023: B verstirbt

    01.08.2023: der Notar legt einen Erbschein nach B vor und bittet unmittelbar den alleinigen Erben C im Grundbuch als Erwerber einzutragen,
    B hat Testamentsvollstreckung angeordnet

    Wie verhält es sich mit der Grundschuld (im Grunde genommen jetzt ja eine Eigentümergrundschuld)?

    Würdet ihr vollziehen?

    Hallo in die Runde,

    gegenwärtige Diskussion befasst sich mit der fehlerhaften Eintragung eines Sondernutzungsrechtes.

    In meinem Fall wurde Sondereigentum fehlerhaft eingetragen.

    In der Teilungserklärung werden 5 Wohneinheiten gebildet.

    Laut Teilungserklärung und den Plänen gehört zum Sondereigentum Wohnung 1 der Kellerraum 1.

    Den übrigen Wohnungen 2 bis 5 steht kein Kellerraum zu. Aus den Plänen ist auch kein weiterer Kellerraum ersichtlich.

    Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der Wohnung 1 ist der Kellerraum 1 als Sondereigentum vermerkt.

    Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der Wohnung 2 ist (wahrscheinlich aufgrund eines redaktionellen Fehlers) ebenfalls ein Kellerraum vermerkt.
    Die Wohnung 2 soll nun verkauft werden.

    Der Eigentümer der Wohnung 2 erklärt, dass zur Wohnung 2 kein Kellerraum gehört.

    Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass folglich auch kein Kellerraum mitverkauft sein soll.

    Verkäufer und Käufer regen - vor dem weiteren Vollzug der Urkunde- die Berichtigung des Grundbuchs an.

    Ich gehe davon aus, dass aufgrund des oben Gesagten bzw. aufgrund der
    Divergenz Bewilligung, Teilungserklärung, Aufteilungsplan ./. Grundbucheintragung,
    kein Sondereigentum bzgl. des Kellerraums für die Wohnung Nr. 2 entstanden ist,
    der gegenwärtige Eigentümer nicht gutgläubig erwerben konnte und ich daher das Grundbuch entsprechend berichtigen kann.

    Seid Ihr anderer Meinung?

    Hallo alle zusammen,

    die B-Bank beantragt - unter Vorlage eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses - die Erteilung von fünf neuen Grundschuldbriefen.

    Im Grundbuch ist derzeit die B-Bank als Buchberechtigte dieser fünf Grundschulden eingetragen.
    In Spalte 7 sind nur Löschungsvormerkungen eingetragen.

    Ich habe die Grundakten eingesehen und festgestellt, dass die Grundpfandrechte je mehrfach abgetreten wurden.
    Infolge Neufassung bzw. Abschreibung sind die Abtretungsvermerke freilich im aktuellen Grundbuch nicht mehr ersichtlich.

    Wenn ich mir die Kommentierung zu § 68 GBO durchlese, bin ich geneigt, lediglich den aktuellen Grundbuchstand wiederzugeben.
    Einen Hinweis auf die letzte Abtretung (an den gegenwärtigen Buchberechtigten) würde ich auch noch mitaufnehmen.

    Liege ich richtig, oder muss ich etwa die gesamte Historie in den neuen Briefen darstellen?

    Guten Morgen in die Runde,

    bei mir liegt der Fall etwas anders:

    V überträgt an S ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus.
    V behält sich den lebenslänglichen Nießbrauch am Vertragsgegenstand vor.
    Weiter wird für M ein lebenslängliches Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB bestellt (M darf die Wohnung x gemeinsam mit dem Nießbraucher benutzen).
    Nießbrauch und Wohnungsrecht sollen im Gleichrang eingetragen werden.

    Diese Konstellation ist mir überhaupt nicht geläufig.
    Ist dies so überhaupt möglich?

    Zur Absicherung von M kam mir zunächst die Bestellung einer Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB in den Sinn, die dann - bei Ableben des V (bzw. mit Erlöschen des Nießbrauchs) - zu einem Wohnungsrecht § 1093 BGB "erstarkt".

    Was meint Ihr?

    Vielen Dank vorab.

    Guten Morgen in die Runde,

    folgender Fall:

    Im Grundbuch 1 ist in Abt. III Nr. 2 eine Eigentümerbriefgrundschuld eingetragen.
    Vermerkt ist der Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs gegenüber Abt. III Nr. 1.
    In der Grundschuldbestellung wurde vereinbart:
    Der gesetzliche Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Grundschulden ist ausgeschlossen.
    Dieser Passus wurde bei Ersteintragung konkretisiert bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 1

    Nun soll diese Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2 im Wege der Pfanderstreckung auf Grundbuch 2 erstreckt werden.
    Dort ist in Abt. III bisher kein Recht eingetragen.
    Kann der Ausschluss, wie bewilligt, abstrakt eingetragen werden oder genügt hier die Bezugnahme oder läuft die Vereinbarung ganz ins Leere?

    Vorab Danke!

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind die Geschwister A und B in Abt. I als Miteigentümer je zu 1/2 eingetragen.
    In Abt. II ist eine Rückerwerbsvormerkung für die Mutter eingetragen. Die Mutter ist verstorben. Ein Erbnachweis ist nicht vorhanden.
    Die Mutter hat ihren Kindern Kinder A und B -je einzeln -transmortale Generalvollmacht erteilt - ohne Befreiung von § 181 BGB.

    Mit notariellem Übertragungsvertrag überträgt A an B seinen 1/2 Anteil.
    Die Vormerkung Abt. II wird übernommen.
    B wird als Alleineigentümer eingetragen.

    Ein paar Wochen nach der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt A nun (isoliert) die Löschung der Rückerwerbsvormerkung.

    Ich neige dazu, die Vormerkung zu löschen, auch wenn es irgendwie nach Umgehung riecht.

    Seht Ihr ein Problem?

    Danke vorab für Eure Einschätzungen.

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind A + B + C in Erbengemeinschaft eingetragen.
    C ist nicht befreiter Vorerbe.
    Nacherben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, derzeit das minderjährige Kind D.

    A ist TV für den Erbteil des Vorerben sowie für den bzw. die Nacherben und nimmt bis zum Eintritt des Nacherbfalls auch deren Rechte wahr.

    Mir wird nun ein Erbauseinandersetzungsvertrag vorgelegt, in dem A + B handeln.
    B erhält darin ein Grundstück.

    Beantragt wird die Eintragung der Eigentumsänderung, die Löschung des TV- und Nacherbenvermerks.
    Zur Entgeltlichkeit ist nichts gesagt.

    Wie würdet Ihr vorgehen?

    Da mir Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich wohl um kein voll entgeltliches Rechtsgeschäft handelt,
    tendiere ich dazu, sofort das volle Programm zu fordern (Zustimmungen von Vorerbe, Nacherbe bzw. Pfleger und entsprechende gerichtliche Genehmigungen -fam. Gericht u. NL-Gericht).
    Oder würdet ihr euch mit einer Erklärung des TV begnügen, dass es sich um ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft handelt?


    Danke vorab.

    Hallo in die Runde,

    mir liegt ebenfalls ein gerichtlicher Beschlusses bzgl. eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO vor.

    Der Vergleich enthält u.a. eine Grundschuldbestellung zugunsten der Kläger 1 und 2.
    Alle erforderlichen Erklärungen sind enthalten, auch die Bewilligung des Beklagten und der Eintragungsantrag des Klägers.
    Es fehlt lediglich das Gemeinschaftsverhältnis.
    Der Beklagte legt nun eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs vor und bittet um Vollzug.

    Wie kann der Fall gerettet werden?

    Liegt vielleicht ein Berichtigungsfall i.S. von § 278 Abs. 6 S. 3, § 164 ZPO vor? Dann könnte eine Ergänzung vorgenommen werden.
    Oder kann vielleicht ergänzend eine Erklärung ( § 29 GBO) des Beklagten angefordert werden, in der das Gemeinschaftsverhältnis klargestellt wird?
    Oder führt das Fehlen einer zur Eintragung erforderlichen Bestimmung vielleicht sogar zur Unwirksamkeit des Vergleichs?

    Vorab herzlichen Dank.

    Hallo in die Runde,

    mir liegt ebenfalls ein Antrag auf "Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen" vor.
    Der Antragsteller ist Angrenzer einer Baumwiese und macht geltend, dass wegen überragender Äste Gefahr im Verzug sei.
    Über den Verbleib des Eigentümers des betroffenen Grundstücks ist (nach umfangreichen Ermittlungen meinerseits) wenig bekannt (kein Geburtsdatum, keine Adresse).
    Die Spur verliert sich vor Jahrzehnten irgendwo im Ausland.
    Der Antragsteller möchte, dass ich die erforderliche Erbenermittlung durchführe, setzt mir eine Frist und droht mir rechtliche Schritte an.

    Ich war bisher der Auffassung, dass das Grundbuchamt zur Durchführung des Verfahrens nach § 82a GBO nicht verpflichtet ist oder liege ich da falsch?

    Falls ich doch das Verfahren nach § 82a GBO durchführen muss, dann wäre Berlin-Schöneberg zuständig, das Gericht würde an das Nachlassgericht der belegenen Sache zurückverweisen und was passiert dann?
    Das Grundstück dürfte nicht viel wert sein und eine Erbenermittlung würde sicherlich mit erheblichem Aufwand verbunden sein.
    Das Gericht wird dann wohl einen Pfleger (auf Staatskosten) bestellen.

    Wäre es nicht sinnvoller den hiesigen Antrag zurückzuweisen und den Antragsteller mit seinem Anliegen direkt an das Nachlassgericht zu verweisen?
    Ich sehe es nicht ein, dass auf Staatskosten Erben ermittelt werden...

    Vorab herzlichen Dank.

    Hallo in die Expertenrunde,

    auch mir liegt ein Antrag auf Eintragung von zwei Eigentümergrundschulden mit Brief vor.
    In den beiden Bewilligungen wird vereinbart, dass der gesetzliche Löschungsanspruch bzgl. vor- oder gleichrangiger Grundschulden, die für den Eigentümer eingetragen sind oder werden, ausgeschlossen sein soll.
    In Abt. III Nr. 1 ist bereits ein Briefrecht für die Bank x eingetragen.

    Der Notar beantragt die Eintragung der Eigentümer-Briefgrundschuld 1 an Rangstelle Abt. III Nr. 2 und die Eintragung der Eigentümer-Briefgrundschuld 2 an Rangstelle Abt. III Nr. 3.
    Bei beiden Grundschulden soll der Ausschluss des Löschungsanspruchs vermerkt werden.
    Gegenüber welcher Grundschuld dies gelten soll ist nicht ausdrücklich aufgeführt.
    Bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 3 gegenüber der Grundschuld III Nr. 2 sehe ich keine Probleme.
    Was aber ist mit den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und Abt. III Nr. 2 bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 1, von der ich nicht weiss, ob diese derzeit Eigentümer- oder noch Fremdrecht ist?
    Kann der Löschungsanspruch überhaupt für den Fall ausgeschlossen werden, dass Abt. III Nr. 1 einmal zur Eigentümergrundschuld wird?

    Kann die Bewilligung ggf. ausgelegt werden?
    In diesem Fall würde ich bei der Eigentümer-Briefgrundschuld 1 eintragen, dass der Löschungsanspruch gegenüber Abt. III Nr. 1 ausgeschlossen ist, bei der
    Eigentümer-Briefgrundschuld 2 gegenüber Abt. III Nr. 1 und Nr. 2.

    Oder muss der Notar explizit klarstellen, gegenüber welchen Rechten der Ausschluss Wirkung entfalten soll?

    Danke vorab.

    Cromwell, herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
    Ich konnte zwischenzeitlich aus der Akte erfahren - insoweit muss ich den Sachverhalt korrigieren -, dass es sich um einen deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in den USA handelt.
    Der Erbfall fand vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung statt.
    Ich gehe davon aus, dass der Erbschein nicht korrekt erteilt wurde und werde beim Nachlassgericht nochmals nachfassen.

    Mir liegt ein ähnlicher Fall vor:

    Der us-amerikanische Erblasser ist
    a) im Grundbuch -1- als Alleineigentümer
    b) im Grundbuch -2- zusammen mit weiteren Personen - in Erbengemeinschaft -
    eingetragen.

    Vorgelegt wird mir nun ein Fremdrechtserbschein (Recht des Staates x/USA) des hiesigen Amtsgerichts -beschränkt auf den sich im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass.
    Der Erblasser wurde von seinen fünf Kindern je zu 1/5 beerbt. TV ist angeordnet. Ein TV-Zeugnis liegt ebenfalls vor.

    Weiter wird mir eine Abschichtungsvereinbarung, unterzeichnet von allen Erben und dem TV (Unterschriften beglaubigt und mit Apostille versehen), vorgelegt.
    Es wird vereinbart, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft hinsichtlich des in D belegenen Grundbesitzes ausscheidet.
    Entsprechende GB-Berichtigung wird bewilligt und beantragt.

    Liege ich richtig, dass die Abschichtung so nicht durchführbar ist?

    Unabhängig davon sehe ich auch ein Problem in der Formulierung des Erbscheins.
    Der Erblasser ist in einem Grundbuch bereits in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Soweit ich mich erinnern kann, handelt es sich hier doch um bewegliches Vermögen.
    Müsste ich mir auch einen Erbschein bzgl. des sich im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses vorlegen lassen?

    Vielen Dank vorab.

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch ist eine Vormerkung für x eingetragen.

    Nun wird mir vom Eigentümer y eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorgelegt, in welchem der Beklagte x verurteilt wird, der "Berichtigung des Grundbuchs, durch Löschung der zugunsten des Beklagten x eingetragenen Vormerkung zuzustimmen".

    Der Eigentümer y beantragt, die Vormerkung zu löschen.


    Ich lege also aus, fordere noch einen Nachweis bzgl. der Rechtskraft an und lösche die Vormerkung.


    Liege ich richtig oder habe ich etwas übersehen?

    Vorab vielen Dank.

    Ich darf das Thema nochmals aufwärmen.

    Kann dem Mieter eines Grundstücks Einsicht in das Grundbuch des Nachbars gewährt werden?
    Der Mieter trägt vor, dass er Besitzstörungsansprüche geltend machen möchte.

    Vorab herzlichen Dank.

    Guten Morgen alle zusammen,

    ich habe einen Testamentsvollstrecker, der ein Hausgrundstück an einen Dritten verkauft. Soweit, so gut.
    Beantragt ist die Eintragung einer Vormerkung.

    Im Erbvertrag wurde verfügt, dass der Erststerbende den Überlebenden zum Testamentsvollstrecker ernennt.
    Das Amt endet mit Wiederheirat, spätestens jedoch mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.

    Der Notar lässt den Testamentsvollstrecker in der Kaufvertragsurkunde erklären und an Eides statt versichern, dass eine Wiederheirat nicht stattgefunden habe.

    Genügt das?

    Ich tendiere dazu, das ganze einzutragen...

    Was meint Ihr?
    Würdet ihr zudem noch die Zustimmung der Erben einholen, dann wäre das ganze auf jeden Fall wasserdicht?

    Vielen Dank vorab!

    Ein wunderschöner Fall zum Wochenende - ganz vereinfacht dargestellt :

    Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen. Er hat das Grundstück 2015 im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages erworben.
    In Abt. II ist noch ein uralter Nacherbenvermerk aus dem Jahre 1911 eingetragen. Dort steht vereinfacht "...falls X kinderlos verstirbt, fällt der Nachlass an meine übrigen Erben".

    In dem Erbauseinandersetzungsvertrag, den die Erben von X abgeschlossen haben (das Grundbuch wurde zwischenzeitlich von X auf diese berichtigt, unbeschadet des Nacherbenvermerks)
    wurde lapidar festgestellt, dass die Nacherbfolge mit Tod von X bereits 1995 eingetreten sei, die Nacherben seien nie ermittelt worden.
    Alle Beteiligten haben auf eine Ermittlung im Rahmen der Erbauseinandersetzung verzichtet, der Nacherbenvermerk solle bestehen bleiben und vom Erwerber übernommen werden.

    Jetzt ist A verstorben. B legt einen Erbschein vor, der ihn als Alleinerben ausweist, und beantragt die Berichtigung des Grundbuchs.

    Dass ein Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre darstellt, ist mir bekannt.
    Mich macht allerdings stutzig, dass die Verfügung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach Eintritt des Nacherbfalls stattgefunden hat. Mithin wohl Nichtberechtigte verfügt haben.

    Wie gesagt, der Fall ist vereinfacht dargestellt. Betroffen sind noch mehrere Grundstücke mit weiteren Eigentümern, d.h. das Problem wird in den nächsten Jahren wieder anstehen.

    Ich bin geneigt, einen Erbnachweis nach der ursprünglichen Erblasserin, die die Nacherbfolge angeordnet hat, zu verlangen.
    Nur so kann doch geprüft werden, ob die richtigen Personen verfügt haben oder ob noch Zustimmungen für den wirksamen Erwerb des A erforderlich sind.


    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank vorab.

    Die Beurkundung wurde von einem Notar in St. Gallen vorgenommen.
    Im MüKoBGB/Spellenberg, 7. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 88 ist dieser Kanton nicht aufgeführt.

    Tja, dann gibt's wohl zunächst einmal ein Schreiben an die Beteiligten.

    Vielen Dank für die Anregungen!