Wer lesen kann...
Danke für den Schubs
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Hallo in die Runde
mir liegt eine Löschungsantrag für eine Dienstbarkeit vor mit Eingang im Januar 2024. Als Löschungsgrundlage wird eine Sterbeurkunde vorgelegt. Eigentümerin des Grundstücks ist eine GbR. Die Eintragung als eGbR ist noch nicht erfolgt.
Ist hier von einem Fall der erforderlichen Voreintragung als eGbR auszugehen? Eine Ausnahme hierzu finde ich in den mir vorliegenden Skripten nicht.
Gruß Grottenolm
Bei uns setzt auch der Rpfl fest und weist dann die Zahlung über ein weiteres Programm an.
Die Verlagerung auf dien UdG des mittleren Dienstes sehe ich mehr als kritisch. Bei der Umsetzung der eAkte im hiesigen BL sind für Entscheider nur wenige Änderungen in Kauf zu nehmen (ich nehme hier die Auszahlung von Vergütungen aus der Staatskasse mal raus, die ist aktuell eine Katastrophe).
Für den UdG wird jedoch die Umstellung heftiger. Jeder Posteingang inkl. Zustellnachweise und Zahlungsanzeigen, jede Verfügung des Entscheiders ist mit entsprechenden Metadaten noch zu versehen und dann in der eAkte abzulegen. Bislang war z.B. die Abheftung von 3 Zustellnachweisen in einer Akte in wenigen Augenblicken erledigt. Künftig muss jede ZU gesondert behandelt werden. Der Zeitverlust wird sich gerade am Anfang extrem zeigen.
Gruß Grottenolm
Bei uns werden monatlich die Termine aller Schöffengerichte als Pressemitteilung beim OLG auf der Website veröffentlicht.
Hallo,
Thüringen hat dies in der Geschäftsordnung für Gerichte und Staatsanwaltschaften geregelt. Hier ist der gehobene Dienst zuständig für:
- Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
- Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzsachen ab Eröffnung des Verfahrens; davon ausgenommen ist die Kostenberechnung der Festgebühr für die Durchführung des besonderen Prüfungstermins,
- Grundbuchsachen,
- familienrechtlichen Angelegenheiten, soweit für das zu Grunde liegende Verfahren der Rechtspfleger zuständig ist,
- Betreuungssachen,
- Nachlass- und Teilungssachen
Eine Übertragung lediglich durch Geschäftsverteilungsplan wäre bei uns unzulässig.
Gruß Grottenolm
Danke schön für die Hilfe.
Wenn der Keller „A1“ aus dem Aufteilungsplan nicht hervorgeht, dann ist wegen des Widerspruchs zwischen verbalem Teil und zeichnerischer Darstellung Gemeinschaftseigentum entstanden. Also ist in der Veränderungsspalte zum BV der Wohnung „A1“ einzutragen: „Zum Gegenstand des Sondereigentums gehört kein Kellerraum. Anhand des Aufteilungsplans berichtigt am….“ Zusätzlich ist der Beschrieb zum Kellerraum zu röten. Falls sich im Kellergeschoss nicht noch anderweitige Räumlichkeiten für die Wohnung „A1“ befinden, gilt das auch für den Zusatz „und Kellergeschoss“
Danke schonmal für die Antwort. Die Wohnung A1 hat im Kellergeschoss ein paar Räume (Hobbyraum, WC). Diese sind über eine in der Wohnung befindliche Treppe erreichbar. Der gesondert geplante Kellerraum wurde beim Bau wohl gleich in die Wohnung integriert und als Abstellraum tituliert.
Bräuchte man für eine Berichtigung die Mitwirkung der übrigen Eigentümer?
Grundsätzlich sind diese ja nicht betroffen, da der gegenständliche Kellerraum sich bereits in der Wohnung befindet und nunmehr ein Abstellraum ist.
Ich schließe mich mal hier an mit meiner Frage.
Eingetragen wurde vor über 10 Jahren bezüglich der Wohnung A1 "die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss samt Kellerraum".
Jetzt erfolgt eine Veränderung in Abteilung 1 und man teilt mit, dass zur Wohnung A1 kein Kellerraum gehört und regt an diese Eintragung zu berichtigen. Der mal geplante Keller für die Wohnung A1 ist nach diversen Änderungen beim Bau weggefallen.
In der Teilungserklärung wird der Kellerraum aufgeführt; es wurde quasi eingetragen wie beantragt. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung bzw. den Plänen ist jedoch ersichtlich, dass im Kellergeschoss kein gesonderter Raum für die Wohnung A1 aufgeführt ist. Die übrigen Kellerräume (im Plan mit Abstellraum jeweils bezeichnet) sind den Wohnungen A2 bis A20 zugeordnet. Die Wohnung A1 hat auf zwei Etagen insgesamt 3 Abstellräume.
Aus der Abgeschlossenheitserklärung geht zudem hervor, dass für die Wohnungen A2 bis A20 jeweils der Kellerraum berechnet bzw. angegeben wurde, bei der Wohnung A1 wurde ein solcher nicht berücksichtigt.
Gemeinschaftseigentum wäre nicht betroffen und eine Änderung der Anteile erfolgt ebenfalls nicht.
Kann man hier einfach so den Keller röten? So richtig finde ich nichts zu der Problematik.
Gruß Grottenolm
Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?
Betrifft nur A9 bis A13. Ich glaube A13Z gibt es hier nicht.
Die Änderung ist 2013 beschlossen worden und dadurch ist kein Gebiet „besser“ gestellt als andere.
Schneller befördert wird man aber auch nicht in Thüringen.
Andererseits:
Zitat
Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig.
Thüringen hat das im Besoldungsgesetz (§ 16 ThürBesG) direkt stehen:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden."
Hallo in die Runde,
benötigt der befreite Betreuer für die Kündigung des Anlagekontos (Sparbuch ohne Sperrvermerk) mit einem Guthaben von weit unter 3.000 € eine Genehmigung? Das Geld soll bei einer anderen Bank auf ein neues Sparbuch gezahlt werden.
Gruß Grottenolm
Hallo in die Runde,
eine Erbengemeinschaft bestehend aus drei Personen (A, B und C) ist im Grundbuch eingetragen. Die EG setzt sich dergestalt auseinander, dass jeder der Erben zu 1/3 Miteigentümer wird. Die gegenseitige Auflassung ist in der Urkunde enthalten. Die Eintragung einer Vormerkung ist nicht gewünscht.
In der gleichen Urkunde veräußern A + B ihren jeweiligen Miteigentumsanteil an den unbeteiligten D. Dieser soll im Endeffekt neben C zu 2/3 Miteigentümer werden. Für diesen Anspruch soll eine AV eingetragen werden.
Ich bin mir jetzt unsicher, ob diese Konstellation so möglich ist. Quasi eine AV an einem ideellen Miteigentumsanteil von 2/3 für D ohne die Erbauseinandersetzung zwischen A, B und C im Grundbuch zu verlautbaren. Vom Bauchgefühl würde ich auf eine Voreintragung bestehen, da die zweite Veräußerung nicht durch die Erbengemeinschaft erfolgt.
Über einen Gedankenanstoß würde ich mich freuen
Gruß Grottenolm
Da hier keine Sachentscheidung getroffen wird, ist eine Anhörung des Kindes unter 16 Jahren nicht erforderlich, § 2 Abs. 2 NamÄndG.
Man genehmigt lediglich, dass der Vormund diesen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen darf. Diese entscheidet letztendlich über die Namensänderung des Kindes (u.a. OLG Stuttgart vom 21.11.2019, 16 WF 181/19).
Gruß Grottenolm
Das dürfte eine Genehmigung nach § 2 NamÄndG sein. Der Vormund bedarf für die Antragstellung bei der zuständigen Behörde die familiengerichtliche Genehmigung. Es gibt keinen Richtervorbehalt, so dass der Rechtspfleger zuständig ist.
Hierzu gab es schon ein paar Themen im Forum.
Gem. § 168a Abs.1 Nr.3 FamFG wird bei Bestellung des Jugendamtes nur das zuständige Amt bezeichnet nicht der Mitarbeiter.
Danke für die Rückmeldungen. Im FamFG habe ich tatsächlich noch nicht geschaut (bei mir sind Familiensachen seit Monaten nur eine Dauervertretungsbaustelle und da fehlt einfach die Zeit...)
Gruß Grottenolm
Hallo in die Runde,
ich habe eine kleine Diskussion mit meinem örtlichen Jugendamt.
Gemäß § 1781 BGB, §§ 55, 57 SGB VIII soll das Jugendamt künftig den Mitarbeiter, welchem die Vormundschaft übertragen wird, im Vorfeld bzw. diesen nachträglich dem Familiengericht mitteilen.
Mein Jugendamt hat von einer Schulung mitgebracht, dass nunmehr dieser Mitarbeiter im Bestellungsbeschluss auch namentlich genannt werden müsste und möchte das nunmehr künftig so haben.
Ich finde dies jedoch leicht abwegig, da hier ja das Jugendamt der Stadt bzw. des Landratsamtes als Vormund bestellt wird. Eine zwingende namentliche Nennung des jeweiligen Mitarbeiters im Beschluss (im Zweifel wäre ja hier noch ein Ergänzungsbeschluss zu fertigen) erkenne ich nicht.
Wie seht Ihr dies?
Gruß Grottenolm
Aufbewahrungsbestimmungen und Aktenordnung muss die Serviceeinheit von sich aus beachten.
Wenn die SE die Kosten berechnet, musst du sie nicht durch "Kosten" drauf hinweisen.
Ist das tatsächlich Aufgabe der Geschäftsstelle? Bei uns wird das immer den Rpfl. vorgelegt und wir müssen den Aktendeckel ausfüllen bzgl. von der Vernichtung auszuschließen ist etc.
Bei uns entscheide ich, ob die Akte für Prüfungs- und Ausbildungszwecke geeignet ist (ich meine das betrifft die Referendarausbildung) sowie die Entscheidung, ob die Akte dem Staatsarchiv von selbst angeboten werden muss. Kosten muss ich nach der hiesigen GO auch selbst berechnen und dementsprechend den Kostenvermerk ausfüllen.
Die Geschäftsstelle berechnet eigenständig die Aufbewahrungsfrist der Akte und auch, welche Dokumente vor der Vernichtung herauszunehmen ist. Dies ist originäre Aufgabe der Geschäftsstelle.
Alles anzeigenHallo in die Runde,
ich habe hier auch eine Frage zum Vorausvermächtnis.
EL hat vier Kinder hinterlassen, welche auch schon im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen wurden vor ein paar Jahren. Im notariellen Testament wurde einem Sohn ein Vorausvermächtnis bzgl. eines Grundstücks zugewandt. Zugleich hat die Erblasserin den Sohn Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, das Grundstück auf sich zu übertragen und die Auflassung zu erklären.
Jetzt wird mir eine notarielle Urkunde vorgelegt, in dem der Sohn unter Ausnutzung der Vollmacht des EL die Auflassung des Grundstücks an sich erklärt. Die übrigen drei Erben haben nicht aktiv an der Urkunde mitgewirkt bzw. auch keine Vollmacht vorgelegt.
Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob dies wirklich so einfach gehen soll. Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.
Vollmacht
- enspricht der Form des § 29 GBO?
- ist über den Tod hinaus erteilt?
- lag in Ausfertigung (oder bei beglaubigter Vollmacht: in Urschrift) bei Beurkundung vor?
- Testament ist eröffent und liegt vor (braucht man aber nur zur Darlegung des Rechtsgrunds, nicht zum dinglichen Vollzug an sich)?
Dann sehe ich nicht, warum das nicht vollzugsfähig wäre?
Die Vollmacht ist im notariellen Testament enthalten und dieses liegt mir in der entsprechenden Form vor.
Ich war jetzt nur verwirrt, da die Erbengemeinschaft bereits seit ein paar Jahren im Grundbuch steht und jetzt ein Miterbe ohne Beteiligung der übrigen Erben die Auflassung auf sich erklären kann.
Vielen Dank erstmal für die Rückinfo.
Hallo in die Runde,
ich habe hier auch eine Frage zum Vorausvermächtnis.
EL hat vier Kinder hinterlassen, welche auch schon im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen wurden vor ein paar Jahren. Im notariellen Testament wurde einem Sohn ein Vorausvermächtnis bzgl. eines Grundstücks zugewandt. Zugleich hat die Erblasserin den Sohn Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, das Grundstück auf sich zu übertragen und die Auflassung zu erklären.
Jetzt wird mir eine notarielle Urkunde vorgelegt, in dem der Sohn unter Ausnutzung der Vollmacht des EL die Auflassung des Grundstücks an sich erklärt. Die übrigen drei Erben haben nicht aktiv an der Urkunde mitgewirkt bzw. auch keine Vollmacht vorgelegt.
Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob dies wirklich so einfach gehen soll. Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.
LG Grottenolm