Beiträge von Tabea

    Meine Ausgangslage war - Beurkundung am 27.08.2020 /Eingang beim GBA am 31.08.2020.
    Ich hatte Beanstandungen - nach altem Recht -, welche mit Eingang vom 07.12.2020 erledigt worden sind.
    Nun könnte ich nach altem Recht eintragen.

    In der Teilungserklärung wird jedoch fortlaufend auf §§ des alten WEG verwiesen, die ja jetzt nicht mehr stimmen.
    Ich habe mir auch das Gutachten des DNotI Nr. 18095 durchgelesen.
    Nach diesem müsste man eintragen können. Der Notar sieht keine Veranlassung die Urkunde zu ändern.

    Mich überzeugt aber auch die Argumentation von Prinz. Bin immer noch ratlos.

    Ich schließe mich mit einer Frage an.
    Ich habe die Neubegründung eines WEG Eigentums einzutragen. Die Antragstellung erfolgte im August 2020. Nachdem ich mehrere Beanstandungen hatte, wurde nun am 07.12.2020 eine Änderungsurkunde eingereicht.
    Die von mir behobenen Beanstandungen sind behoben worden. Die Sache ist natürlich sehr eilig.
    Nunmehr gibt es die Gesetzesänderung. In der Teilungserklärung wird an verschiedenen Stellen auf WEG Vorschriften verwiesen, welche so nicht mehr existieren (neuer §, Absatz aufgehoben etc.).
    Ich bin mir nicht sicher, ob dieses nunmehr zu beanstanden ist.

    § 47 WEG:
    Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. 2Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
    (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 47 Rn. 1)

    Kommentierung sagt:
    Durch das WEMoG wurde die Grundstruktur sowie zahlreiche Vorschriften des WEG verändert. § 47 WEG will sicherstellen, dass die nun geltenden Vorschriften des WEG grundsätzlich auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor Inkrafttreten der Änderungen begründet worden ist (BT-Drs. 19/18791 S. 84).
    (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021 Rn. 1, WEG § 47 Rn. 1)

    Begründet wird ja das WEG erst mit Eintragung im Grundbuch.
    Wie wird die Problematik hier gesehen ? Es gibt ja sicherlich viele "schwebende" Anträge auf Eintragung von WEG.

    Hallo, ich möchte mich hier mit einer Frage anhängen:

    Es soll Wohnungseigentum mit Wohnungen, Teileigentum an Abstellräumen und an Tiefgaragenstellplätzen gebildet werden.
    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnanlage ist folgende Auflage aufgenommen:
    "Auflage: Die Einstellplätze sind gem. § 3 WEG durch dauerhafte Markierungen untereinander und von der übrigen Grundstücksfläche abzugrenzen. "

    Das die dauerhafte Markierung erforderlich ist, ist mir klar. Nur was bedeutet dieses Auflage. Ist sie vom GBA zu beachten? Der Teilungserklärung ist nicht zu entnehmen, wie und ob diese Markierungen erfolgen.

    Mit der sofortigen Zurückweisung das habe ich im Hügel nachgelesen, ist nicht unbedingt erforderlich. Die Zwischenverfügung hat keine rangwahrende Wirkung, ich habe nur eben vergessen, darauf hinzuweisen. Hügel sagt, dann liegt eben keine Rangkonkurenz vor (vollstreckungsrechtliches Hindernis)

    Wie sollte ich mit der Beschwerde anders umgehen ? Sie lag ja nun vor und wurde auch nicht zurückgenommen.

    Hinterher mit der Eintragung ist schon klar, dass dann darauf abzustellen ist, wann die Pfändung wirksam geworden ist, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Heilung des Mangels erfolgen konnte. Die Pfändung kann aber erst nach den Folgeanträgen wirksam werden und damit müssten doch die Folgeanträge zunächst bearbeitet werden.

    Wie siehst du es ?

    Er hat es gar nicht wirklich begründet. Er hat sich gegen meine Zwischenverfügung beschwert und um sofortige Eintragung gebeten. Der PfÜB läge ja vor (M-Abt.).
    Ich habe die Sache jetzt hochgegeben, damit ein sauberer Abschluss in der Akte über diese Beschwerde ist (wegen den Folgeanträgen), welcher ich natürlich nicht abgeholfen habe.

    Danke für die Antworten.

    Die Grundschuld soll mit Rang vor der Vormerkung eingetragen werden.
    Und der Notar, welcher die Pfändung eingetragen haben möchte, hat zusammen mit seiner Beschwerde auch die Umschreibung auf die Erben beantragt (dieser Umschreibungsantrag datiert also vor dem Antrag auf Vormerkung und Grundschuld).

    Ich habe jetzt zunächst die Beschwerde nach oben gegeben, damit darüber entschieden wird.
    Wie es weiter geht ? Ich meine Umschreibung auf die Erben und Eintragung Vormerkung mit Grundschuld und nachrangig dann wohl die Pfändung - wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen.

    Hallo,
    ich habe einen Toten im Grundbuch, welcher laut vorliegendem Erbschein von 4 Erben beerbt worden ist.
    Mit Eingang 17.03. Antrag auf Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils. Zwischenverfügung von mir (ohne Hinweis auf evtl. nicht rangwahrende Wirkung) - Fehlen Voreintragung Erben, Hinweis auf Grundbuchberichtigungsantrag; Aufforderung zur Vorlage des Unrichtigkeitsnachweises § 22 GBO PfüB mit Zustellungsnachweisen an Miterben. Notar meldet sich, sagt es sei erst eine Zustellung an einen Miterben erfolgt. Weitere Zustellungen in Auftrag gegeben. Er legt schriftlich Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung ein.

    Am 25.03. nunmehr nachfolgender Antrag auf Auflassungsvormerkung und Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld. Kaufvertrag datiert vom 10.03. (Erlass des PfÜB) war erst am 14.03. Ob jetzt die Zustellund an die weiteren Miterben erfolgt ist, ist mir nicht bekannt.

    Wie ist hier vorzugehen ? Bin echt etwas ratlos.

    Danke für alle Antworten.