Hallo Leute,
ich habe hier eine - für mich - komplizierte Konstellation vielleicht hattet Ihr schon mal so einen ähnlichen Fall, also:
Klage A gegen B auf Zahlung. Beide Parteien sind anwaltschaftlich vertreten. Es stellt sich heraus, dass eigentlich C der Vertragspartner war. Klage wird nun gegen C erweitert. C wird auch vom Anwalt des B vertreten.
Im mündlichen Termin nimmt A die Klage gegen B zurück.
Es ergeht Kostenentscheidung, dass dem A die außergerichtlichen Kosten des B zur Last fallen.
C erklärt Anerkenntnis.
Die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil lautet: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
RA des A beantragt seine Kosten gegen den C festzusetzen. (Kein Problem!)
RA des B beantragt die Kosten gegenüber dem A festzusetzen. Dabei macht er eine 1,3 VG + 1,2 TG, AP, MwSt. geltend.
RA des A wendet ein, dass die außergerichtlichen Kosten des B nur in Höhe von dem Kläger zu tragen wären, als der B wegen dieser Kosten alleine - und nicht gesamtschuldnerisch mit C - gegenüber ihrem Anwalt haftet.
RA des B bleibt bei seinem Antrag.
Wie seht Ihr das?
Muss ich Haftungsanteile bei der Festsetzung berücksichtigen? (Falls ja, wie mach ich das?) Habe schon nach Rechtsprechung in Juris gesucht, jedoch nix passendes gefunden.