Beiträge von Matze_K

    Zitat

    Die L-Bank dürfte aber nicht unter den Kreis des § 903 Abs. 1 ZPO fallen.

    Vorliegend könnte das Gericht nach § 905 ZPO zuständig werden, sofern der Schuldner die Voraussetzungen hierfür glaubhaft macht.


    In § 903 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO heißt es aber: ….Bescheinigung der Familienkasse... oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung

    Gemäß § 902 Satz 1 Ziff. 6 ZPO ist doch die L-Bank eine solche Einrichtung, oder?

    Eine Glaubhaftmachung des Schuldners gemäß § 905 ist (noch) nicht erfolgt.

    Lese ich das richtig, dass die Bescheinigung gemäß § 903 Abs. 3 ZPO auch für einmalige Leistungen ausgestellt werden muss?

    Habe hier den Fall, dass Corona Überbrückungshilfe für Selbständige (Neustarthilfe)aufs P-Konto überwiesen wurde.
    Der Schuldner beantragt nunmehr die „Freigabe“ dieser Hilfe.
    Aus dem beigefügten Bescheid der L-Bank (= zahlende Stelle der Hilfe) geht hervor, dass diese Gelder nicht abgetreten oder gepfändet werden dürfen. Folglich müsste es ja ein Fall des § 902 Ziff. 6 ZPO sein und die L-Bank müsste eine Bescheinigung ausstellen.

    Hallozusammen,
    in einem IK-Verfahren wurden dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für die Restschuldbefreiungsphasebewilligt. Ebenfalls wurden Rückstellungen für die Kosten der Wohlverhaltensphasegebildet. Das Verfahren ist aufgehoben.

    Im vergangenen Tätigkeitsjahr wurde die Kostenstundung gemäß § 4c Ziff. 1 InsOaufgehoben.
    Der Schuldner wirkt weiterhin nicht mit und legt auch keine Nachweise über seinEinkommen vor. Es gehen auch keine pfändbaren Beträge ein.

    Ich würde gerne dem Treuhänder mitteilen, dass er die gebildeten Rückstellungenauflösen und an die Gläubiger verteilen soll, damit vielleicht doch noch einWeg zu § 298 InsO führt.
    Was meint Ihr? Wie handhabt Ihr solche Fälle?

    Hallo zusammen,
    wir haben immer bei Erteilung der Restschuldbefreiung den Beschluss mit der Belehrung gemäß § 6 InsO veröffentlicht.
    Wir wissen, dass bei der Restschuldbefreiung eigentlich § 300 Abs. 4 S. 2 InsO gilt.
    Da es bei ForumSTAR diese spezielle RMB nicht gibt, war bislang unser Motto Hauptsache RMB „sofortige Beschwerde“.
    Bei ForumSTAR ist ab sofort kein Rechtsmittel vorbelegt. Vielmehr wird der Erteilungsbeschluss (nach Anhörung der Beteiligten) als „rechtskräftig“ angesehen.
    Man müsste jetzt alles umständlich manuell wieder ändern. Das kann es ja nicht sein.

    Im Uhlenbruck steht, dass sofern weder ein Gläubiger noch der Treuhänder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt , so findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht statt.


    Wie handhabt Ihr das mit der Veröffentlichung der RMB?

    Wir tendieren jetzt dazu gar keine RMB zu veröffentlichen.

    Was ist aber mit der befristeten Rechtspflegererinnerung?

    Uns geht es wirklich nur darum ob und welche RMB veröffentlicht wird....

    Hallo zusammen,

    ich habe seinerzeit das Rechtsschutzbedürfnis verneint und den Antrag zurückgewiesen, der Schuldner hat Beschwerde eingelegt.

    Das LG Mainz, 8 T 173/15 hat durch Beschluss v. 27.07.2015 die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die haben sogar dick und fettgedruckt reingeschrieben:"die Drittschuldnerin hat insoweit die Wirkung der Freigabe zu beachten."

    Huhu JoansDong,
    kannst du mir auch mal die o.g. Entscheidung rüberwachsen lassen. Ich muss mir mal ein Musterbeschluss basteln....:gruebel:
    (bei Juris etc. gibt's diesbezüglich nix :confused:).

    Ich häng mich mal hier dran….

    Wenn das Verfahren bereits aufgehoben ist, werden mögliche Beträge über dem Sockelbetrag nicht mehr an die Masse abgeführt, sondern nur evtl. an pfändende Neugläubiger.
    Der Arbeitgeber des Schuldners führt ja die pfändbaren Beträge im Rahmen der Abtretungserklärung bereits an den Treuhänder ab.
    Es wurde ein Beschluss erlassen, dass das monatlich von seinem Arbeitgeber überwiesene Arbeitseinkommen dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben hat, da dieses höher ist als der Sockelbetrag.

    Unabhängig vom Beschluss müsste doch jetzt in der Wohlverhaltensphase die Bank dass „Guthaben“ über dem Sockelbetrag dem Schuldner belassen, sofern kein weiterer (Neu-)Gläubiger pfändet. § 294 Abs. 1 InsO gilt ja nur für Insolvenzgläubiger.

    Wie seht ihr das? :gruebel:
    Mache ich einen Denkfehler? :confused:

    Es mag ja sein, dass der IV/TH die Bezugsberechtigung für eine bestimmte Person widerrufen kann. Allerdings haben dann die gesetzlichen Erben Anspruch auf die Versicherungssumme. Es ist in der RLV keine Begünstigung des Versicherten für den Fall seines Todes möglich. Somit kann die Versicherungssumme im Leistungsfall kein Bestandteil der Masse werden.

    So war auch mein gedanklicher Ansatz.

    Ist es aber nicht auch so, dass nur im Falle eines plötzlichen Todes, durch Unfall o.ä. die Versicherungssumme an die "Hinterbliebenen" ausgezahlt wird? Gerade das ist doch der Sinn einer RLV.

    Hallo Leute,

    im Schlussbericht beantragt der Treuhänder die Aufrechterhaltung des Insolvenz-Beschlags bzgl. einer möglichen Auszahlung im Todesfall des Schuldners aus einer Risikolebensversicherung. Ein Rückkaufswert gibt es nicht.
    Der Treuhänder hat das Bezugsrecht für etwaige dritte Personen widerrufen.

    Ich habe große Bedenken, ob dies überhaupt möglich ist und überlegt, ob ggfs. eine Befristung der Beschlagnahme bis zum Ende der Wohlverhaltensphase sinnvoll wäre. :gruebel:

    Wie ist Eure Meinung zum Antrag des Treuhänders? Hattet Ihr schon ähnliche Fälle?

    Hallo Leute,

    ich habe hier eine - für mich - komplizierte Konstellation vielleicht hattet Ihr schon mal so einen ähnlichen Fall, also:

    Klage A gegen B auf Zahlung. Beide Parteien sind anwaltschaftlich vertreten. Es stellt sich heraus, dass eigentlich C der Vertragspartner war. Klage wird nun gegen C erweitert. C wird auch vom Anwalt des B vertreten.
    Im mündlichen Termin nimmt A die Klage gegen B zurück.
    Es ergeht Kostenentscheidung, dass dem A die außergerichtlichen Kosten des B zur Last fallen.
    C erklärt Anerkenntnis.
    Die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil lautet: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    RA des A beantragt seine Kosten gegen den C festzusetzen. (Kein Problem!)

    RA des B beantragt die Kosten gegenüber dem A festzusetzen. Dabei macht er eine 1,3 VG + 1,2 TG, AP, MwSt. geltend.

    RA des A wendet ein, dass die außergerichtlichen Kosten des B nur in Höhe von dem Kläger zu tragen wären, als der B wegen dieser Kosten alleine - und nicht gesamtschuldnerisch mit C - gegenüber ihrem Anwalt haftet.

    RA des B bleibt bei seinem Antrag.

    Wie seht Ihr das?:gruebel:
    Muss ich Haftungsanteile bei der Festsetzung berücksichtigen? (Falls ja, wie mach ich das?) Habe schon nach Rechtsprechung in Juris gesucht, jedoch nix passendes gefunden. :oops:

    Hallo Leute,

    ich habe hier einen Fall vorliegen, bei dem ein Insolvenzverwalter die stattliche Summe von 0,13 Euro hinterlegen möchte. Das Geld konnte nicht verteilt werden (Bankverbindung des Gl. nicht bekannt usw.).

    Was meint Ihr? Gibt es einen Mindesthinterlegungsbetrag?

    Gemäß unserem HintG BaWü sieht es nicht danach aus......:gruebel: