Beiträge von Nicolus

    Mir wurde vom Notar eine an ihn gerichtete Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

    Die Löschungsbewilligung lautet wie folgt:
    "Hiermit wird die Löschung dieser Sicherungshypothek bewilligt.
    Ein Antrag auf Löschung ist hiermit nicht verbunden.
    Das in Abteilung II eingetragene Löschungsverbot gemäß § 136 BGB ist hinfällig.

    Über diese Löschungsbewilligung dürfen Sie erst verfügen, wenn zu Gunsten des Landes X und der Schuldner Y und Z ein Betrag in Höhe von ... bei dem Amtsgericht hinterlegt ist und mir ein entsprechender Hinterlegungsschein vorliegt.

    Den Eingang des Hinterlegungsscheins werde ich Ihnen zu gegebener Zeit schriftlich bestätigen."

    Würde mir die Bestätigung der Staatsanwaltschaft reichen?

    Die Antragstellung bedingt wegen der fehlende Voreintragung des C zunächst die Eigentumsumschreibung auf B und danach die Eintragung des Nießbrauchs ...

    Genau dieser Denkanstoß hat mir gefehlt, dass ich mich nicht so fühle, als ob ich beliebig mir eine Variante aussuchen kann und am Ende den Notar zur Voreintragung nötige, weil ich Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch trenne.

    Danke

    Aber mit welcher Formulierung?
    I oder II?

    Trage ich es auf dem ehemaligen 1/2 Anteil ein, dann brauche ich doch die Voreintragung.
    Soll ich einfach davon ausgehen, dass dann die Eintragung nach Punkt I gewünscht ist, weil die Voreintragung nicht gewollt ist?

    Ich hänge mich hier mal an.

    In meinem Fall sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen:

    A zu 1/2 Anteil
    B zu 1/2 Anteil (Belastet mit einem Nießbrauch für C)

    A ist gestorben und von C beerbt worden.

    C überträgt jetzt an B den 1/2 Anteil von A, damit B Alleineigentümer ist.
    Die Übertragung erfolgt unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
    Die Voreintragung von C ist nicht beantragt.
    C lässt sich an dem nunmehr übergebenen 1/2 Anteil einen Nießbrauch eintragen.


    Die Formulierung lautet:
    "Der Veräußerer behält sich auf Lebenszeit einen Nießbrauch an dem vorbezeichneten Vertragsobjekt vor.
    ...
    Die Beteiligten bewilligen und beantragen, das vorstehende Nießbrauchrecht für den Veräußerer in das Grundbuch einzutragen mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt."


    I. Zuwendungsnießbrauch
    Gehe ich davon aus, dass der Eigentumswechsel zuerst eingetragen werden soll, dann trage ich ein:
    Nießbrauch zu einem Bruchteil von 1/2 MEA zugunsten des C

    II. Vorbehaltsnießbrauch
    Gehe ich davon aus, dass zuerst der Nießbrauch eingetragen werden soll und dann der Eigentumswechsel, dann trage ich ein:
    Nießbrauch auf dem ehemaligen 1/2 MEA (de facto als Eigentümernießbrauch) von C für C.

    Im Grunde geht es mir um die Voreintragung in diesem Fall.
    Soll ich jetzt die Voreintragung fordern und dann nach Punkt II eintragen?
    Oder kann ich davon ausgehen, dass es ein Zuwendungsnießbrauch ist und die Eintragung einfach nach Punkt I vollziehen?
    :gruebel:

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Bei der RückAV hatte ich auch schon in diese Richtung gedacht. Mein erster Gedanke war, dass ich kein wirkliches Problem hier habe (gerade wegen den zitierten Rechtsprechungen). Aber dann habe ich mir die Ausgestaltung nochmal genauer angeschaut.

    Die Formulierung lautet:
    "Das Rückforderungsrecht steht den Veräußerer zu ihren beiden Lebzeiten als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB zu, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, ob sie zur gesamten Hand, zu beliebigen Miteigentumsquoten oder zum Alleineigentum eines Veräußerers erwerben; legen sie bei der Rückforderung kein Erwerbsverhältnis fest, ist an beide als Eigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht aufzulassen (Gesamtgut)"

    Mein Gedanke bei der Formulierung des Notars ist jetzt jedoch, dass es doch erstmal grundsätzlich Gesamtgut ist, außer es wird bei Rückforderung etwas anderes bestimmt.
    Ich kann doch nicht schreiben, Gesamtgläubiger nach § 428 GBG, aber eigentlich ist es Gesamtgut solange sie nichts dazu sagen.

    Beim Nießbrauch lautet die Formulierung:
    "Der jeweilige Erwerber bestellt deshalb für die Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB einlebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem gesamten Übergabegegenstand mit der Maßgabe, dass zu Lebzeiten beider Berechtigter nur an beide gemeinsam geleistet werden kann, kein Berechtigter alleine zulastendes anderen über das Nießbrauchrecht verfügen kann und der überlebende Berechtigte alleinberechtigt ist."

    Hier würde ich dann hoffen, dass der Notar die gleiche Formulierung wie bei der RückAV wählt. Eventuell in Errungeschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht, bei der vereinbart ist, dass sie nach dem Tod des Berechtigten dem überlebenden Berechtigten unverändert allein zusteht (Amann MittBayNot 1990, 225).


    Ich würde diese Frage auch gerne wieder nach oben schieben.

    Bei mir übergeben Eheleute, verheiratet in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht an ihre beiden Töchter.
    Eingetragen werden soll ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung, beides für die Eheleute als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.

    Bezüglich des Nießbrauchs habe ich gefunden, dass die Gesamtgläubigerschaft regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn das Recht zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört (Schöner/Stöber Rn. 260). Soll das Recht dem Eheleuten in Gütergemeinschaft und nach dem Ableben des ersten Eheteils dem überlebenden Eheteil alleine zustehen, dann wird eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 insoweit für zulässig erachtet, dass ein Sukzessivvermerk empfohlen wird.

    Dieser könnte lauten: Als Berechtigte in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht, bei Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB (Schöner Stöber, Rn 1370, 1246, 934).
    Oder:
    In Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht, bei der vereinbart ist, dass sie nach dem Tod des Berechtigten dem überlebenden Berechtigten unverändert alleine zusteht (Amann MittBayNot 1990,225).

    Soweit zu meinen Überlegungen.
    Aber ich weiß nicht, ob ich absolut in die falsche Richtung renne :confused:

    Kann es sein, dass Du die Eintragungsbewilligung nicht vollständig wiedergegeben hast ? Denn irgendwie finde ich nichts zur Eintragung eines Nießbrauchs (offenbar mit Vorlöschungsklausel) oder einer Eigentumsvormerkung.

    Hinsichtlich der Sachlage in Bezug auf den Nießbrauch hatte ich auch keine Zweifel. Daher habe ich hier den Formulierung nicht wiedergegeben. Wegen der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Erbteil deute ich den Antrag dahingehend um, dass die aus der Nießbrauchbestellung resultierende Verfügungsbeschränkung des Miterben eingetragen werden soll. Eine Verfügungsbeschränkung ist kein lebzeitlich beschränktes Recht im Sinne des § 23 II GBO. Der Antrag und die Bewilligung sind dahingehend abzuändern.

    Ich hatte lediglich Probleme mit der Formulierung der Bewilligung hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung aufgrund der bedingten Übertragung.

    Vielen Danke für deine Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.

    Ich muss dasThema noch mal hochholen, da ich mir nicht sicher bin, ob die Erbteilsübertragung auflösend bedingt ist oder ich einfach nur einen Rückforderungsanspruch habe.

    Im Grundbuch ist unter
    1 A
    2 B
    3 C
    4.1 D
    4.2 E
    - 4.1 und 4.2 in Erbengemeinschaft-
    -in Erbengemeinschaft-

    eingetragen. A ist verstorben undihr Sohn handelt aufgrund transmortaler Vollmacht und verkauft den Erbteil von A an E.

    An dem erworbenen Erbteil soll lautAntrag
    1. ein Nießbrauch und
    2. eine Eigentumsvormerkungeingetragen werden.

    Beim Nießbrauch weiß ich, dass ichhier eine Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung Eintragung und hinsichtlich des mit beantragten LEV Antragsrücknahme anrege.


    „A verkauft ihren Anteil an der in Abschnitt Iaufgeführten Erbengemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten an dies annehmenden Miterben E zur alleinigen Berechtigung. E nimmt die Übertragung an“
    „Der Veräußerer überträgt hiermit den veräußerten Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.
    Auf Sicherung des Veräußerers durch die Vereinbarung von aufschiebend bzw. auflösend bedingter Übertragung, gesichert durch die Eintragung entsprechender Widersprüche und ggf.Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, wird allseits verzichtet.“ (Das widerspricht sich doch mit der unten aufgeführten Formulierung?!).

    Mein Problem ist die Formulierungdes Übereignungsrechts.

    "Der Erwerber ist gegenüberdem Berechtigten (Sohn von A und dessen Ehefrau) als Gesamtberechtigten gemäß §428 BGB verpflichtet, den Erbteil an die Berechtigten zu übertragen, wenn eine der nachgenannten Bedingungen eintritt und der Anspruch vertragsgemäß, d.h.binnen zwölf Monaten nach Kenntnis vom Übertragungstatbestand und in notariell beglaubigter Form, von einem der Berechtigen erklärt wird. Dieses Recht istnicht vererblich und übertragbar und kann nicht durch einen gesetzlichenVertreter ausgeübt werden.

    Ein Übertragungsanspruch tritt ein,sobald der Eigentümer …..

    Die Berechtigten haben die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen,soweit sie dann im Rang vor der nachstehend bestellten Vormerkung eingetragen sind. Aufschiebend bedingt auf die wirksame Ausübung des Übertragungsrechts werden bereits heute alle Rückgewähransprüche, die dem Erwerber dann bezüglich eingetragener Grundpfandrechte zustehen werden, an den dies annehmendenVeräußerer im oben bezeichneten Erwerbsverhältnis abgetreten.

    Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Übertragungsrechtes bewilligt und beantragt der Käufer gleichzeitig mit Vollzug der Grundbuchberichtigung die in dem bedingten Übertragungsanspruch liegendeVerfügungsbeschränkung des Käufers dergestalt in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen, dass dort im Rang nach dem Nießbrauch vermerkt wird, dass die heute erfolgte Erbteilsübertragung auf den Käufer bedingt ist und die Bedingung mit Ausübung des Übertragungsverlangens der Berechtigten - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB- in notarieller Form aufgrund eines der vorstehenden Übertragungsgründen eintritt."

    Ich bin etwas unsicher. Wäre die Übertragung auflösend bedingt, dann bräuchte man doch keinen Rückübertragungsakt mehr, sondern der Übergang würde automatisch mit Bedingungseintritt erfolgen.

    Danke für eure Antworten.

    In meinem Fall trägt der Notar vor, dass dieser Fall vergleichbar sei mit der Teilerbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch z.B. Erbteilsübertragung von C auf A und B und Übertragung eines Grundstücks an C zu Alleineigentum als Gegenleistung.

    Meines Erachtens wäre ein solcher Fall tatsächlich vergleichbar. Leider habe ich auch für den vom Notar geschilderten Fall keine Ausnahme finden können. Weder die Ausnahmen gemäß §§39 Abs. 2, 40 GBO halte ich für anwendbar noch habe ich eine entsprechende Rechtsprechung gefunden.

    Was meint ihr dazu ?

    Im Grundbuch ist eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A, B, C und D eingetragen.
    C und D übertragen ihre Anteile an A und B. Als Gegenleistung wird eines der Grundstücke der GbR durch die GbR (mit neuem Gesellschafterbestand) an D übertragen.
    Die Eigentumsumschreibung auf D wird beantragt. Auf die Voreintragung der Anteilsübertragung soll verzichtet werden.

    Grundsätzlich müssen nach §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 S.2 GBO neben der GbR auch deren Gesellschafter voreingetragen sein. Vorliegend sind diejenigen die zum Zeitpunkt der Auflassung der Gesellschafter ja bereits mit den ausscheidenden Gesellschaftern voreingetragen. Aus der BT-Drs. 16/13437 ist lediglich die Fallgestaltung bei Erbteilsübertragung an einen Dritten ausdrücklich kommentiert. Demharter, 31. Auflage, § 39 Rn 14 und Meikel, Grundbuchordnung, 11. Aufl., § 39 Rn. 17 sprechen davon, dass das betroffene Recht in allen seinen Rechtsbeziehungen so eingetragen sein muss, wie es der materiellen Rechtslage der sich anschließenden Eintragung entspricht. Ich bin mir jedoch unsicher ob sich diese Feststellung auch auf meinen Fall beziehen soll.

    Ich benötige eure Hilfe? Haltet ihr die Voreintragung des neuen Gesellschafterbestandes/ des Ausscheidens in meinem Fall für erforderlich?

    Ich brauche mal wieder etwas Hilfe :confused:

    Vorliegend habe ich einen Kaufvertrag vom 29.12.2016 zwischen A und B.
    In diesem Kaufvertrag wurde auch die Auflassung erklärt und dem Käufer B eine Finanzierungsvollmacht erteilt.

    Eingetragen ist bislang nur die Auflassungsvormerkung für B.

    Jetzt kam am 02.02.2017 der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung für B aufgrund des notariellen Aufhebungsvertrages vom 20.07.2017.
    Hier erklären A und B, dass der Kaufvertrag vom 29.12.2016 aufgehoben wird.
    Wechselseitige Ansprüche bestehen nicht. Auf wechselseitige Ausgleichszahlungen aus dem Kaufvertrag wird verzichtet. Dieser Verzicht wird wechselseitig angenommen.
    A und B bewilligen und beantragen die Löschung der Auflassungsvormerkung

    Der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung wird am 22.08.2017 dann wieder zurückgenommen.

    Jetzt legt mir der Notar eine Urkunde zur Aufhebung der Aufhebung vor.
    Hier erklären A und B, dass die Kaufvertragsaufhebung vom 20.07.2017 wieder aufgehoben wird.
    Es verbleibt bei den Bestimmungen und Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde vom 29.12.2016.
    Gleichzeitig reicht er mir einen Grundschuldbestellungsurkunde ein, in welcher B aufgrund Vollmacht von A die Eintragung einer Grundschuld bewilligt und beantragt.

    Ich frage mich jetzt:
    a) habe ich überhaupt noch eine Auflassung? Kann die Auflassung wieder aufleben? (würde den Notar gerne jetzt schon darauf aufmerksam machen)
    b) Was ist mit meiner Finanzierungsvollmacht? Ich dachte, dass die Vollmacht mit dem Widerruf ex nunc erlischt und der Widerruf des Widerrufs nicht zulässig ist und ich dann eine neue Vollmacht brauche.

    Druck? Wird dort auf einen in seinen Entscheidungen rechtlich unabhängigen "Richter" Druck ausgeübt? Jeder arbeitet doch seine 8 Stunden. Und das so gut, wie er kann. Und mehr ist nicht zu erwarten. Überstunden, die dann auch noch verfallen, auch nicht. Und wenn mehr Anträge kommen, als man abarbeiten kann, dann ist es halt so. Systemmeldungen gewollt. Und in die Entscheidungen des "Richters" nach dem Motto 'dann Trag halt ein' "eingreifen" geht schon gar nicht. Da muss der "Richter" so viel Rückgrat haben, um sich das zu verbieten. Auch gegen die Teamleitung und die Verwaltung. In seinen Entscheidungen haben Teamleitung bzw. Verwaltung nämlich gar nichts zu sagen. Das muss denen eigentlich klar sein.

    Du wirst hier niemanden von den angesprochenen ZGÄ finden der dir nur ansatzweise Details darüber erzählt, was für eine Art Druck von oben ausgeübt wird. Für solche Informationen müsste diese Diskussion für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Wenn man nämlich nur der Hälfte der Erzählungen Glauben schenkt, dann ist es schon traurig und schockierend genug.

    Ausnahmsweise ein Selbstzitat:
    Als Info herangetragen ( aber von "oben" noch nicht offiziell ) wurde mir , dass

    a.) die Kappungsgrenze für reformbedingte Mehrarbeitsstunden bei Notariaten/Amtsgerichten auf 100 Stunden erhöht werden soll und
    b.) der Verfallstag für - reformbedingt - nicht genommenen Urlaub aus 2017 auf den 31.12.2018 verlängert werden soll.

    ...und wem hilft man jetzt da damit? Ist doch lediglich ein Freibrief für den Dienstherrn noch mehr Überstunden aus zwingend dienstlichen Gründen anzuordnen :gruebel:.

    Ohne Zahlen und Fakten zu nennen - wir sind hier teilweise, wenn nicht überwiegend, weit über diese Stunden und das ohne Anordnung.
    Das Entgegenkommen bringt diesen Mitarbeitern aber auch nichts, außer, dass Sie im nächsten Jahr noch mehr Überstunden haben die verfallen.
    Die Stunden werden nämlich nicht genommen - genauso wenig wie der Urlaub.

    Ich habe mich nunmehr dazu entschieden, dass die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Abtretung des Rückgewähranspruches zugunsten der Übergeberin nicht möglich ist.

    Begründet habe ich meine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Abtretung der künftigen Eigentümergrundschuld sich auf ein, dem Übernehmer noch nicht zustehendes, eventuell künftig entstehendes, im Grundbuch noch nicht eingetragenes Recht am Grundstück bezieht. Weiter habe ich aufgeführt, dass bei der Eintragung einer Vormerkung der Schuldner des gesicherten Anspruchs der gegenwärtige Inhaber der bestehenden und eingetragenen Grundschuld ist.

    Im Schöner/Stöber Rn. 2345 steht, dass ich die Vormerkung eintragen kann, wenn der zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs verpflichtete Gläubiger dies bewilligt. Bei mir bewilligt die Eintragung jedoch der Übernehmer, als künftiger Gläubiger.

    Das OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.1989, 15 W 449/89 sagt, dass eine derartige Eintragung inhaltlich unzulässig sei, weil eine Vormerkung sich nur auf ein bereits bestehendes, nicht erst künftig entstehendes Recht beziehen kann.

    Ebenfalls im Schöner/Stöber Rn. 2345 steht, dass für den künftigen Anspruch gegen den späteren Zessionar der Eigentümergrundschuld als Sicherungsnehmer die fehlende Voreintragung dieses Betroffenen als Grundschuldgläubiger die Eintragung der Vormerkung hindert.
    Ich brauche also einen Nachweis, dass die Übernehmer Gläubiger der eingetragenen Grundschuld sind oder die Mitwirkung des derzeit eingetragenen Gläubigers.

    Falls ich mit meiner obigen Ausführung jetzt total falsch liege, dann wäre ich über jede Berichtigung mit Begründung dankbar.

    Da Du in Mannheim bist, bist du in der glücklichen Lage, beim Ortsgericht in Viernheim (Hessen) oder beim Bürgermeister in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) beglaubigen lassen zu können und selbst einzureichen. Beides mit der Straßenbahn erreichbar. Funktioniert aber wirklich nur in Mannheim, oder vielleicht noch in Heidelberg.

    Ab dem 07.08.2017 gehört das Grundbuchamt Heidelberg so oder so zum Grundbuchamt Mannheim

    Das war auch mein erster Gedanke und deswegen hatte ich in meinem Schreiben an den Notar mitgeteilt, dass die Eintragung der Vormerkung nicht möglich ist, da die Übernehmer noch nicht Inhaber der Forderung sind - die Eigentümergrundschuld gibt es ja noch nicht.
    Ich kann doch nicht für die ganzen Grundschuld eine “Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Abtretung der künftigen Eigentümergrundschuld zugunsten xxx“ eintragen.

    Leider habe ich heute Urlaub und kann nicht den genauen Wortlaut meines Schreibens wiedergegeben.

    Ich muss jetzt einfach mal nachfragen. Eigentlich hoffte ich, dass etwas dazu geschrieben wird.
    Wie sieht es aus, wenn der Prüfvermerk durch den Notar nicht gefertigt wird?

    Auszug aus dem Gesetzesentwurf (18/10607)


    Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten.

    Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk.
    Zu den Folgen, die eintreten, wenn der Notar die einzureichenden Erklärungen nicht für eintragungsfähig hält, gilt ebenfalls das zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG Gesagte.

    Dort wird gesagt:
    Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein. Hierfür hat der Notar Sorge zu tragen. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden. Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist.