Ich muss dasThema noch mal hochholen, da ich mir nicht sicher bin, ob die Erbteilsübertragung auflösend bedingt ist oder ich einfach nur einen Rückforderungsanspruch habe.
Im Grundbuch ist unter
1 A
2 B
3 C
4.1 D
4.2 E
- 4.1 und 4.2 in Erbengemeinschaft-
-in Erbengemeinschaft-
eingetragen. A ist verstorben undihr Sohn handelt aufgrund transmortaler Vollmacht und verkauft den Erbteil von A an E.
An dem erworbenen Erbteil soll lautAntrag
1. ein Nießbrauch und
2. eine Eigentumsvormerkungeingetragen werden.
Beim Nießbrauch weiß ich, dass ichhier eine Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung Eintragung und hinsichtlich des mit beantragten LEV Antragsrücknahme anrege.
„A verkauft ihren Anteil an der in Abschnitt Iaufgeführten Erbengemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten an dies annehmenden Miterben E zur alleinigen Berechtigung. E nimmt die Übertragung an“
„Der Veräußerer überträgt hiermit den veräußerten Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.
Auf Sicherung des Veräußerers durch die Vereinbarung von aufschiebend bzw. auflösend bedingter Übertragung, gesichert durch die Eintragung entsprechender Widersprüche und ggf.Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, wird allseits verzichtet.“ (Das widerspricht sich doch mit der unten aufgeführten Formulierung?!).
Mein Problem ist die Formulierungdes Übereignungsrechts.
"Der Erwerber ist gegenüberdem Berechtigten (Sohn von A und dessen Ehefrau) als Gesamtberechtigten gemäß §428 BGB verpflichtet, den Erbteil an die Berechtigten zu übertragen, wenn eine der nachgenannten Bedingungen eintritt und der Anspruch vertragsgemäß, d.h.binnen zwölf Monaten nach Kenntnis vom Übertragungstatbestand und in notariell beglaubigter Form, von einem der Berechtigen erklärt wird. Dieses Recht istnicht vererblich und übertragbar und kann nicht durch einen gesetzlichenVertreter ausgeübt werden.
Ein Übertragungsanspruch tritt ein,sobald der Eigentümer …..
Die Berechtigten haben die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen,soweit sie dann im Rang vor der nachstehend bestellten Vormerkung eingetragen sind. Aufschiebend bedingt auf die wirksame Ausübung des Übertragungsrechts werden bereits heute alle Rückgewähransprüche, die dem Erwerber dann bezüglich eingetragener Grundpfandrechte zustehen werden, an den dies annehmendenVeräußerer im oben bezeichneten Erwerbsverhältnis abgetreten.
Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Übertragungsrechtes bewilligt und beantragt der Käufer gleichzeitig mit Vollzug der Grundbuchberichtigung die in dem bedingten Übertragungsanspruch liegendeVerfügungsbeschränkung des Käufers dergestalt in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen, dass dort im Rang nach dem Nießbrauch vermerkt wird, dass die heute erfolgte Erbteilsübertragung auf den Käufer bedingt ist und die Bedingung mit Ausübung des Übertragungsverlangens der Berechtigten - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB- in notarieller Form aufgrund eines der vorstehenden Übertragungsgründen eintritt."
Ich bin etwas unsicher. Wäre die Übertragung auflösend bedingt, dann bräuchte man doch keinen Rückübertragungsakt mehr, sondern der Übergang würde automatisch mit Bedingungseintritt erfolgen.