Beiträge von Küstenkind

    Kann mir jemand sagen, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung zulässig ist. :gruebel:

    Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu, § 4 InsO i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO.

    Es wurde in meinem Verfahren Wiedereinsetzung beantragt, wegen Ablaufs der Frist der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung der Kostenstundung.

    Ist das dann wieder die sofortige Beschwerde? Oder Rechtspflegererinnerung?

    Also in M-V wurde der Urlaub (30 Tage) größtenteils vorgeschrieben. Diese fielen im Wesentlichen in die Praxiszeit bzw. in den Zeitraum zwischen Theorie und Praxis oder wenn Feiertage bevorstanden. Die verbliebenen (4 - 5) Tage konnte man frei wählen, sofern nicht eine Klausur an diesem Tag anstand. Darüber hinaus gehende freie Tage gab es nicht.

    Joa, hier wird alles vertreten, wie ich sehe :)

    Also da jedenfalls das LG Essen und somit ein Teil der Rechtsprechung die Meinung vertritt, dass ein vollstreckbarer Tabellenauszug im Gegensatz zum Vollstreckungsbescheid einen Titel mit Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt, gehe ich zunächst von einer wirksamen Titulierung mit vbuH aus.

    Somit traf den Schuldner die Verfolgung seines Widerspruchs binnen Monatsfrist gem. § 184 Abs. 2 InsO. Die Frist beginnt, nach dem klaren Wortlaut, mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Die Frist ist daher längst abgelaufen. Eine Belehrung hinsichtlich dieser Frist ist durch das Gericht nicht erfolgt. Fraglich ist, ob der Fristbeginn dadurch gehemmt wurde.

    Gibt es seitens des Gerichts überhaupt eine Hinweispflicht des Gerichts für die Frist des § 184 Abs. 2 InsO? Die erforderliche Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO ist jedenfalls erfolgt.

    Außerdem könnte der Widerspruch ja auch nur mit den Mitteln verfolgt werden, die er auch außerhalb meines Insolvenzverfahrens hätte wahrnehmen können. Da Fallen mir jedoch keine ein. Gut möglich das im vorherigen Verfahren z.B. Widerspruch des Schuldners erhoben wurde und der Gläubiger den Anspruch erfolgreich vor dem Zivilgericht geltend gemacht hat.

    Was ist jetzt eure Konsequenz?

    Frist ist abgelaufen. Daher evtl. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Zivilgericht, wie Rechtsleger schreibt, mit der Folge, dass in der Insolvenztabelle zu vermerken ist, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt.

    Frist ist nicht abgelaufen. Neuer Prüfungstermin wegen Nachweis der behaupteten Titulierung oder kein neuer Termin aber nunmehr Belehrung durch das Gericht?

    Liegt hier nicht ein Antrag vor, dass der Widerspruch des Schuldners aus der Tabelle entfernt wird?

    Der liegt jetzt vor. Die Berichtigung kann nur erfolgen, wenn die Frist des § 184 Abs. 2 InsO abgelaufen ist, weil der Widerspruch dann als nicht erhoben gilt. Das ist mein Problem.

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    Ein Gläubiger meldet eine Forderung mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Er behauptet, die Forderung sei auch tituliert. Ein Titel wird aber bis zum Prüfungstermin nicht vorgelegt. Die Aufnahme in die Tabelle erfolgte daher ohne die angebliche Titulierung.

    Der Schuldner wurde zwischenzeitlich gem. § 175 Abs. 2 InsO belehrt und hat auch Widerspruch erhoben, beschränkt auf die unerlaubte Handlung. Eine Belehrung auch hinsichtlich der Frist des § 184 Abs. 2 InsO ist aufgrund der fehlenden Titulierung nicht erfolgt.

    Fast 1 Jahr nach dem Termin legt der Gläubiger nun den Titel vor. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung ist ebenfalls tituliert. Es handelt sich um einen vollstreckbaren Tabellenauszug aus einem früheren Verfahren.

    Nun ist es ja gem. § 184 Abs. 2 InsO so, liegt für eine solche (durch den Schuldner bestrittene) Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.

    Jetzt frage ich mich natürlich zunächst, ob der vollstreckbare Tabellenauszug einen Titel gemäß dieser Norm darstellt. Beim Vollstreckungsbescheid ist es gerade ja nicht so, auch wenn die unerlaubte Handlung tituliert wurde, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, vgl. Uhlenbruck, InsO, § 184 Rn. 21.

    Wenn man dies bejaht, wie geht man nun weiter vor? Der Schuldner wusste von der Titulierung vermutlich nichts. Das frühere Verfahren ist aus dem Jahr 2004 und der vollstreckbare Tabellenauszug wurde erst nach meinem Prüfungstermin erteilt.

    Meine Idee wäre, einen neuen Prüftermin abhalten, wg. der Änderung hin zur titulierten Forderung. Neue Belehrung an Schuldner auch hinsichtlich der Frist gem. § 184 Abs. 2 InsO. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist der zu prüfenden Forderung läuft dann die Monatsfrist für den Schuldner.

    Wenn man die Titulierung verneint, ist durch das Insolvenzgericht nichts weiter zu veranlassen. Der Gläubiger muss Feststellungsklage erheben.

    Hallo,

    mein Schuldner stellt einen Antrag gem. § 850f Abs. 1 c) ZPO. Gemäß dieser Norm kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

    Abs. I c kann auch anzuwenden sein, wenn sich Kinder in der Ausbildung und an einem auswärtigen Schulort befinden, (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 850f ZPO, Rn. 5).

    Mein Schuldner hat nur 1 Kind. Das Kind ist nunmehr volljährig und hat eine Ausbildung in einer anderen Stadt (ca. 90 km vom bisherigen Wohnort entfernt) begonnen.
    Der Schuldner als Kindesvater macht nun einen erhöhten Bedarf zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung geltend. Dies sind vor allem Umzugskosten (ca. 1000,- EUR + 100,- EUR Spritgeld für Transport), Hinterlegung der Mietkaution (600,- EUR) und Kosten für benötigte Fachbücher für die Ausbildung (100,- EUR).

    Wie gehe jetzt zur weiteren Prüfung am Besten heran?

    Evtl. so, dass man sagt, es handelt sich bei den Umzugskosten + Spritgeld + Mietkaution insgesamt um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf (Sonderbedarf) des Unterhaltsberechtigten handelt im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB?

    Die Literatur würde ich darunter nicht fassen.

    Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.

    Und zwar habe ich vor mir 3 Verfahren gegen den selben Beschuldigten liegen. Es wird jeweils Anklage erhoben und beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, weil auch jeweils ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

    Der Angeschuldigte wird gehört und gleichzeitig mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, in jedem Verfahren RA XY als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieser erhält während der Anhörungsfrist schon einmal die Akten zur Einsicht übersandt. Er war bis dahin nicht tätig und auch kein Wahlverteidiger.

    Nach Ablauf der Frist werden zunächst die 3 Verfahren verbunden und die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tage wird dann RA XY zum Pflichtverteidiger bestellt (im führenden Verfahren).

    Kann der RA nun gesondert für jedes Verfahren einen Vergütungsantrag stellen? In den Beispielen von Burhoff wird nämlich immer vom Wahlverteidiger vor der Beiordnung gesprochen.

    Hallo,

    ich habe auch mal eine Berechnungsfrage.

    In einer Strafsache besteht Führungsaufsicht. Diese sollte ursprünglich am 05.08.2017 TE enden.
    Nun hat der Verurteilte zwischenzeitlich in einer anderen Strafsache eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und zwar vom 01.02.2017 TB bis zum 31.03.2017 TE.
    Dadurch ruht die Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB.

    Ich habe nun als neues Ende der Führungsaufsicht den 03.10.2017 TE ausgerechnet.

    Kann mir jemand bitte die Berechnung bestätigen bzw. mich korrigieren?