Beiträge von Küstenkind

    Hallo,

    ich bin nun für Jugendstrafsachen am Amtsgericht zuständig, nachdem die Kollegen längerfristig erkrankt sind.
    Ich konnte daher niemanden fragen und bin mir unsicher.

    Ich habe zunächst eine kurze Frage zur Berechnung.

    Sachverhalt:
    Sicherstellung des normalen deutschen Führerscheins am 11.11.2016.
    Kein § 111a StPO Beschluss.
    Urteil am 19.04.2017 = Tag der Rechtskraft (Entzug der Fahrerlaubnis für 4 Monate).

    Wenn ich § 69a StGB richtig verstehe, rechne ich nun einfach ab Verkündung 4 Monate dazu.

    Beginn der Sperrfrist: Mittwoch, den 19.04.2017, TB
    Anrechenbare Tage: 0, da dass Urteil bereits am Tag der Verkündung rechtskräftig wurde.
    Ende der Sperrfrist: Freitag, den 18.08.2017, TE

    Das dürfte doch so richtig sein oder?

    Den Führerschein hat der Kollege an die zuständige Führerscheinstelle übersandt. Gem. § 56 StrVollstrO ist der Führerschein durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Einen Vermerk darüber finde ich nicht in der Akte. Ich gehe davon aus, dass der Kollege es deshalb auch nicht getan hat.

    Das muss ich als Gericht doch nachholen oder macht das die Führerscheinstelle?

    Ich habe demnächst einen Anhörungstermin, aufgrund mangelnder Mitwirkungspflichten des Geschäftsführers der Schuldner-GmbH.

    Der Insolvenzverwalter hat mir nun ein Schreiben geschickt, dass der Schuldner zwar teilweise Auskünfte erteilt, diese aber nicht mehr belegen kann (z.B. Verbleib des Kassenbestands) und möchte nun, dass dem Geschäftsführer im Termin die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird.

    Kann der Insolvenzverwalter die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlangen? Es kommt doch selten vor, dass der Schuldner eine eV abgeben soll, nur weil er etwas nicht mehr belegen kann.

    Und wie gehe ich genau vor?

    Zunächst den Schuldner über die Bedeutung der eV (Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, § 294 ZPO) und die strafrechtlichen Folgen §§ 156 und 161 StGB belehren und dann die gemachten Angaben protokollieren? Ich habe mir überlegt, dass er sich dann die protokollierten Angaben durchliest, der Zusatz angefügt wird, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, richtig und vollständig sind und es insgesamt an Eides Statt versichert.

    Kurz zum Fall:
    Schuldner befindet sich im 2. Jahr der WVP, in welchem die Kostenstundung aufgehoben wurde. Treuhänder beantragt nun Versagung nach § 298 InsO, weil die Vergütung für das 1. Treuhänderjahr nicht gedeckt ist (keine Einnahmen erzielt; Rücklagen nicht vorhanden, keine Zahlung aus der Staatskasse oder durch Schuldner erfolgt).

    Nach obiger Entscheidung vom BGH kann der Treuhänder unabhängig vom Anspruch gegen die Staatskasse einen Antrag nach § 298 InsO stellen.

    Ich habe nun eher eine Frage zur Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen.

    Die schriftliche Aufforderung durch den Treuhänder datiert vom 21.02.2017. Erhalten hat dieses Schreiben der Schuldner am 24.02.2017. Ihm wurde eine Frist zur Zahlung bis zum 08.03.2017 eingeräumt.

    Wann beginnt für euch die Zahlungsfrist? Ich hätte nun auf den Erhalt des Schreibens abgestellt, mit der Folge, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Im Uhlenbruck habe ich nichts gefunden.

    Vielen Dank für eure Antworten. Ich konnte mir jetzt den Versicherungsschein anschauen. Es handelt sich um eine Investment Berufsunfähigkeitsversicherung. Neben der BU gibt es also noch einen Fond. Im Schein steht unter Fondsanteile "sonstige Lebensversicherung". Daher wird wohl der Rückkaufswert stammen.

    Aber ist die Lebensversicherung auch noch pfändbar, wenn diese zusammen mit einer BU besteht? Ich denke zumindest die BU ist für sich genommen unpfändbar gem. § 850b ZPO.

    Gruß

    Küstenkind

    Wie liegt der Fall, wenn der Schuldner zwar eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, aber im Moment keine Leistung daraus erhält. Der Insolvenzverwalter will die Versicherung nämlich kündigen und den Rückkaufswert einziehen.

    Der Schuldner erhält also keine Rente aus dieser Versicherung. Fällt dies trotzdem unter § 850b ZPO oder ist die Versicherung an sich (also nicht die Leistung daraus) pfändbar?

    Gruß

    Küstenkind

    Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Nach der Ergänzung in #3 hat doch der Schuldner vollständig obsiegt, oder?

    Wenn man nach der sofortigen Beschwerde geht und eine zumindest teilweise Berücksichtigung angestrebt wurde, dann ja.
    Allerdings war der damalige Antrag vom Insolvenzverwalter, ja nicht gänzlich unberechtigt.


    Abs. 2 Nr. 1 müsste man ins Verhältnis zur vollen Nichtberücksichtigung, als Jahresbetrag? gesamte restliche Verfahrensdauer?, setzen. Aber ich würde wohl nach Abs. 1 gegeneinander aufheben (IV wollte volle Nichtberücksichtigung, nach Abhilfe bekommt der Schuldner noch 60%), läuft ja aufs Selbe hinaus.

    So war jetzt mein Gedanke, wobei es 80% sind. War ein Schreibfehler von mir.

    Also zunächst hatte ja der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten gestellt, weil dieser über ein eigenes Einkommen verfügt. Der Schuldner hat dann mitgeteilt, dass Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet werden und auch Kosten für die Kinder anfallen.

    Dies war für mich nicht berücksichtigungsfähig und es erging der Beschluss auf komplette Nichtberücksichtigung des Ehegatten gem. § 850c Abs. 4 ZPO. Der Anwalt teilte nach Einlegung der sofortigen Beschwerde mit, dass diese Vorauszahlungen durch den anderen Ehegatten allein geleistet werden müssen und nicht durch den Schuldner (war so bis dahin nicht ersichtlich). Weiterhin wurden dann noch hälftige Kosten der Unterkunft geltend gemacht, die über meiner Berechnung lagen.

    Im Ergebnis bleibt der Ehegatte dann nicht zu 100 % unberücksichtigt, sondern nur noch zu 80 %. Dadurch verringert sich der pfändbare Betrag um ca. 30 EUR.

    Mit dem kontradiktorischen Verfahren habt ihr natürlich recht. Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Und vielen, vielen Dank für eure Unterstützung.

    Also eine Kostenstundung besteht nicht! Es wurde ein Vorschuss geleistet. Eine Masse besteht im Moment auch nicht. Der Schuldner hat umfangreich zum damaligen Antrag des Insolvenzverwalters Stellung genommen, jedoch bis zur ersten Entscheidung ohne Erfolg. Der Anwalt konnte den damaligen Sachvortrag teilweise ergänzen bzw. weitere Informationen mitteilen, die dann nun zur Abhilfe führen.

    Die Anwaltskosten sind keine Masseverbindlichkeiten. Der Anwalt ist auch kein Gläubiger nach der InsO. Beim Insolvenzverfahren handelt es sich auch nicht um ein kein kontradiktorisches Verfahren. Auf der anderen Seite steht, wenn man so will, auch wieder nur der Schuldner mit der Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter.

    Ist im Beschwerdeverfahren kein Gegner vorhanden, so ist auch für das Beschwerdeverfahren, soweit sich die Beschwerde als begründet erweis, keine Kostenentscheidung zu treffen, Zöller, § 97 Rn. 9.

    Ich bin daher geneigt, keine Kostenentscheidung zu treffen. Wie seht ihr die Sache?

    Wollte es gerade noch oben ergänzen/berichtigen. Der Schuldnervertreter hat Beschwerde dahingehend eingelegt, dass der andere Ehegatte nur teilweise zu berücksichtigen sei. Ich helfe also komplett ab und nicht nur teilweise, wie ich zuerst geschrieben habe.

    Hallo,

    ich hatte in einem Insolvenzverfahren einen Beschluss über die komplette Nichtberücksichtigung des anderen Ehegatten gem. § 850c Abs. 4 ZPO erlassen. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner, nunmehr anwaltlich vertreten, sofortige Beschwerde dahingehend ein, dass der Ehegatte zumindest teilweise zu berücksichtigen sei und mit dem Antrag, dem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen.

    Ich würde nun abhelfen und den anderen Ehegatten weiterhin zu 80 % unberücksichtigt lassen.

    Wie erfolgt nun die Kostenentscheidung und wer trägt dann die Kosten (Masse?)? Welches Rechtsmittel hat jetzt der Insolvenzverwalter?

    Stehe heute leider etwas auf dem Schlauch.

    Gruß Küstenkind

    Hallo,

    mein Kollege hat eine Frage und ich hoffe, ihr könnt ihm weiterhelfen.

    Es hat jemand einen Antrag auf ein Aufgebotsverfahren gemäß § 927 BGB gestellt. Er gibt zum Nachweis seines Antragsrechtes und der Verfahrensvoraussetzungen im Wesentlichen eine eidesstattliche Versicherung ab, insbesondere dazu, dass er seit den letzten 30 Jahren Eigenbesitzer des betreffenden Grundstückes war.

    Zu dem betreffenden Grundstück liegt aber auch ein bereits abgeschlossenes Verfahren vor, welche an den Angaben des aktuellen Antragstellers Zweifel aufkommen lassen. Dort hatte bereits jemand anderes ebenfalls einen Antrag nach § 927 BGB gestellt und legte dort auch Nachweise vor, die seinen Eigenbesitz zumindest über einen Teilzeitraum, der hier relevant ist, tatsächlich glaubhaft machen könnten. Der Antragsteller in diesem früheren Verfahren nahm den Antrag letztlich zurück nachdem er durch das Gericht aufgefordert worden war, zunächst Erbenermittlungen bezüglich des eingetragenen Grundstückseigentümers anzustellen. Unabhängig davon liegen die Belege aus dem früheren Verfahren weiterhin vor und stehen den Angaben des neuen Antragstellers zumindest teilweise entgegen. Der neue Antragsteller behauptet, dass der frühere Antragsteller und zuvor dessen Mutter nur als Verwalter tätig waren, als Eigenbesitzer aber er und sein Bruder anzusehen sind.

    Die Fragen hierzu sind:
    Hat das Gericht im Aufgebotsverfahren abschließende Feststellungen darüber zu treffen, wer sich tatsächlich in den letzten 30 Jahren im Eigenbesitz des betreffenden Grundstückes befand, wenn die Angaben zur Glaubhaftmachung strittig bzw. das Gericht Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 927 ZPO hat? Wie ist weiter zu verfahren, wenn somit das Antragsrecht des Antragstellers bereits in Zweifel zu ziehen ist? Kann das mit dem Aufgebotsverfahren befasste Gericht den Antragsteller gegebenenfalls auf ein zivil-gerichtliches Feststellungsverfahren verweisen oder wie weit gehen die Befugnisse des Rechtspflegers im Rahmen des Aufgebotsverfahrens (bzgl. der Feststellung der Voraussetzungen, wenn wie im vorgenannten Fall ggf. eine Beweisaufnahme/-prüfung erforderlich erscheint)?

    Gruß Küstenkind

    Also in Zöller steht nix zu deinem Problem.

    In Ulrich Keller, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, habe ich einen kleinen Hinweis gefunden (Seite 552, Rn. 960):

    "Die gerichtliche Bestimmung ist subsidiär zum Nachweis dem Kreditinstitut gegenüber."

    Daraus leite ich ab, dass "Beschluss immer Beschluss" nicht haltbar ist. D.h., schleppt der Schuldner einen neueren Nachweis an, ersetzt dieser selbstredend unseren Beschluss.

    Hoffe, das konnte dir weiterhelfen.

    Ja danke, dass hilft mir weiter. Hatte selbst auch im Zöller und bei juris geguckt. Steht wirklich nix drin.



    Ich kann zumindest die Bank verstehen, dass die Probleme damit haben das die Gültigkeit gerichtliche Beschlüsse jetzt einfach so (durch diese Bescheinigung) aus der Welt sein soll....

    Das stimmt, aber Bauchschmerzen reichen nicht. Es ist nunmal so vom Gesetzgeber gewollt.

    Ich hänge mich hier mal ran.

    Ich habe letztes Jahr gem. obiger Vorschrift einen abweichenden pfändungsfreien Betrag durch Beschluss festgesetzt. Nunmehr hat der Schuldner sich eine P-Konto-Bescheinigung mit einem höheren Betrag ausstellen lassen. Die Bank weigert sich nun, diese anzuerkennen und der Schuldner stellt hier wieder einen Antrag. Nach Mitteilung vom Schuldner hat die Bank ihm gesagt: "Einmal Beschluss, immer Beschluss!".

    Ich sehe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, weil ich weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung entnehme, dass obige Rechtsauffassung der Bank zutrifft. Und weil der Schuldner einen Nachweis durch die Bescheinigung führen kann, liegt auch kein Fall des § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO vor.

    Aber vielleicht übersehe ich auch etwas und wollte deshalb nochmal nachfragen, wie ihr das ganze seht. :)

    Es scheint sich um jemanden zu handeln, der lediglich ein Interesse daran hat, Gerichtsvollzieher zu werden. Und diese Person möchte Informationen darüber zu erhalten, was man alles kostenlos bekommen könnte.

    Und was bedeutet Quereinstieg? Die Zulassung zur Ausbildung ist nicht ohne weiteres möglich, wie bei anderen Ausbildungsberufen. Am Besten mal bei den einschlägigen Informationsportalen vorbeischauen.

    Nur wenn Du aktuelle Tabellen jeweils erhältst, wo mach dies dann einen Unterschied, eine nachträgliche Rücknahme des Widerspruchs zu akzeptieren, nicht aber eine Gläubigeränderung.

    Das liegt an § 178 Abs. 3 InsO und der Stellung als Verfahrensbeteiligter. :) Bin mir da immernoch unschlüssig, wie ich am Besten vorgehe.

    Solange das Verfahren läuft, machen wir als Verwalter nix, ist von manchen Gerichten auch bewußt so gewollt. Begründung an den Gläubiger:

    ich greife Ihren Antrag auf Änderung/Eintragung in der Insolvenztabelle aufgrund Rechtsnachfolge auf und muss Ihnen leider mitteilen, dass dies gegenwärtig nicht möglich ist.

    Die Eintragung in die Tabelle für eine festgestellte Forderung wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiger Titel (§ 178 Abs. III InsO). Eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung im Wege der Rechtsnachfolgeklausel ist jedoch erst dann möglich, wenn ein vollstreckbarer Tabellenblattauszug erteilt wird, was auf Antrag des Gläubigers hin aber erst nach Aufhebung des Verfahrens geschehen kann (§ 201 Abs. II S.3 InsO). Gleichzeitig sind diesem Antrag an das Insolvenzgericht die Rechtsnachfolge nachweisende Urkunden in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beizufügen (§ 727 Abs. I ZPO).

    Eine Berichtigung der Tabelle für bestrittene Forderungen ist nicht möglich, solange ich meinen Widerspruch nicht zurücknehme. Die Rechtsnachfolge müsste Ihrerseits im ordentlichen Verfahren, sofern von Ihnen auf die Feststellung zur Tabelle Klage erhoben wird, nachgewiesen werden (§§ 179, 180 InsO). Hinsichtlich bestrittener Forderungen ist eine Klauselerteilung nicht möglich (vgl. Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, 6 Aufl. Rn. 1848ff).

    Die vorgenommene Berichtigung ist vom IV rückgängig zu machen und
    1) der neue Gl. ist als nunmehriger Empfänger für Quotenzahlungen ggf. durch einen einfachen Vermerk kenntlich zu machen oder
    2) von dem neuen Gl. sind die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form abzufordern und dem Insolvenzgericht zwecks Berichtigung der Tabelle vorzulegen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung über Beschluss.

    Die Frage ist, ob der neue Gl. Verfahrensbeteiligter werden möchte. Mit einem einfachen Vermerk ist er nicht Verfahrensbeteiligter und kann z.B. kein Versagungsantrag stellen.


    Aufsatz hierzu: Rechtsanwälte Dr. Dr. Schreiber undBirnbreier (ZInsO 2009, 2377 ff)