Hallo,
ich bin nun für Jugendstrafsachen am Amtsgericht zuständig, nachdem die Kollegen längerfristig erkrankt sind.
Ich konnte daher niemanden fragen und bin mir unsicher.
Ich habe zunächst eine kurze Frage zur Berechnung.
Sachverhalt:
Sicherstellung des normalen deutschen Führerscheins am 11.11.2016.
Kein § 111a StPO Beschluss.
Urteil am 19.04.2017 = Tag der Rechtskraft (Entzug der Fahrerlaubnis für 4 Monate).
Wenn ich § 69a StGB richtig verstehe, rechne ich nun einfach ab Verkündung 4 Monate dazu.
Beginn der Sperrfrist: Mittwoch, den 19.04.2017, TB
Anrechenbare Tage: 0, da dass Urteil bereits am Tag der Verkündung rechtskräftig wurde.
Ende der Sperrfrist: Freitag, den 18.08.2017, TE
Das dürfte doch so richtig sein oder?
Den Führerschein hat der Kollege an die zuständige Führerscheinstelle übersandt. Gem. § 56 StrVollstrO ist der Führerschein durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Einen Vermerk darüber finde ich nicht in der Akte. Ich gehe davon aus, dass der Kollege es deshalb auch nicht getan hat.
Das muss ich als Gericht doch nachholen oder macht das die Führerscheinstelle?