Beiträge von Küstenkind

    Aber woraus soll denn die Vergütung dann gezahlt werden.
    Vor Aufhebung ist zu verteilen, so dass im Zeitpunkt der Aufhebung keine Masse mehr vorhanden ist.

    hier dürfte zu unterstellen sein, dass auch noch weiteres laufendes Einkommen "zur Masse " realisiert wird. Problem bleibt die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses.....

    Genau. Nach der Festsetzung der Vergütung, aber vor Aufhebung des Verfahrens sind weitere pfändbare Beträge eingezogen worden.

    Die ergänzende Insolvenzverwaltervergütung soll nach Festsetzung aus den eingezogenen pfändbaren Beträgen nach Aufhebung entnommen werden. Der Insolvenzverwalter hat nach dem Schlusstermin die ganze Masse verteilt, also auch mit den zusätzlichen Beträgen.

    Die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ist kein Problem. vgl. BGH, IX ZB 9/12, Rn. 6.

    Hallo,

    ich habe noch einmal eine Frage zum Jahresende hin.

    Der Insolvenzverwalter stellt einen Antrag auf Vergütung nach Aufhebung des Verfahrens. Bei mir handelt es sich allerdings nur um einen ergänzenden Vergütungsantrag.

    Durch die Prüfung eines umfangreichen Schlussberichts konnten zwischenzeitlich noch diverse pfändbare Beträge zur Masse gezogen werden, die die Berechnungsgrundlage erhöhten. Der Insolvenzverwalter war auch noch tätig, z.B. Verteilung.

    Das Verfahren ist allerdings bereits vor einem Jahr aufgehoben worden. Jedoch wird erst jetzt der ergänzende Vergütungsantrag gestellt.

    Kann ein Insolvenzverwalter also einen Vergütungsantrag auch noch nach Aufhebung stellen?

    Ich finde nur etwas zur Verjährung, die noch nicht eingetreten ist. Ich frage mich nur, ob die Aufhebung eine Zäsurwirkung in Bezug auf die Vergütung hat.

    Hi,

    in einem Verfahren wird mir nun mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Schuldners falsch ist (nur anderer Monat; Rest stimmt).

    Das Geburtsdatum ist also auf allen Beschlüssen (Eröffnung, Aufhebung, ...) + Veröffentlichungen falsch. Der Schuldner befindet sich bereits in der WVP.

    Ich frage mich nun, inwieweit etwas zu veranlassen ist. Evtl. hat z.B. ein Gläubiger nichts angemeldet, weil er davon ausgehen konnte, es ist ein anderer Schuldner.
    Der Name des Schuldners ist allerdings ziemlich selten. Sowohl Vor- als auch Nachname.

    OK, also der Schuldner muss Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung, aber nur für die Gläubiger, die nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren.

    Allerdings ist durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsgericht zuständig, vgl. LG Saarbrücken, 5 T 203/12 oder auch Uhlenbruck, InsO, § 294 Rn. 15, allerdings str.

    edit: Ich hatte gehofft, es würde reichen, wenn die Schuldner einfach den Eröffnungsbeschluss, bzw. den Aufhebungsbeschluss + Beschluss über die RSB-Ankündigung beim Drittschuldner vorlegen könnten und die Wirkungen automatisch eintreten und vom Drittschuldner zu beachten sind.

    Ob die Wirkungen eines Vollstreckungsverbots nach der InsO kraft Gesetzes eintreten oder ein Beschluss notwendig ist, wurde in der von zsesar angegebenen Entscheidung unter Rn. 8 offen gelassen, wenn ich es richtig verstehe.

    Mir ist der Sachverhalt noch etwas unklar.

    Ich gehe davon aus, dass der Schuldner ein P-Konto hat, da du von Sockelfreibetrag sprichst.

    Werden denn bereits beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge abgeführt, so dass auf dem Konto nur noch der unpfändbare Betrag eingeht?

    Ja und ja :)


    Nein. Wenn die Bank sich weigert, muss das Vollstreckungsgericht ran. M.E. ist es rechtlich sauber und korrekt, was die Bank da macht.
    Achso: zur Klarstellung: Das VG muss die alten Pfändungen ruhend stellen oder ähnliches, nicht einen Beschluss nach § 850k erlassen.

    OK. Du siehst es ähnlich. Kein Beschluss nach § 850k ZPO. Ich dachte die sog. Ruhendstellung ist eine Erfindung aus Hollywood, vgl. BGH, VII ZB 42/14, Rn. 9.

    Hallo,

    mich interessiert mal eure Meinung zu folgendem Fall.

    Das Insolvenzverfahren wurde 2015 aufgehoben. Es läuft die Wohlverhaltensphase noch bis 2019. Der Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO wegen Zahlung von Weihnachtsgeld auf sein P-Konto. Für den Treuhänder zählt grds. nur noch die Abtretungserklärung. Die pfändbaren Beträge vom Arbeitseinkommen werden direkt an den Treuhänder abgeführt.

    Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig, § 294 Abs. 1 InsO.

    Ich weiß, dass der Schuldner Pfändungen auf dem Konto hatte, bevor eröffnet wurde, die teilweise auch nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren. Neugläubiger schließe ich mal aus.

    Der Antrag wurde nur gestellt, weil die Bank sich weigert das Guthaben auszuzahlen, weil der Schuldner über den Sockelfreibetrag kommt und die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. Nach o.g. Vorschrift dürfte dies jedoch keine Rolle spielen und der Schuldner dürfte ohne eine Entscheidung des Gerichts (Vollstreckungsgericht) aufgrund des Vollstreckungsverbots über sein gesamtes Guthaben verfügen können.

    Seht ihr es auch so?

    Ich merke schon, du kommst aus dem staunen nicht mehr raus :)

    Wir erhalten mit jedem Bericht in der Regel auch eine aktuelle Tabelle, anhand derer man erkennen kann, ob z.B. eine bestrittene Forderung nunmehr vom Insolvenzverwalter festgestellt wurde und weitere Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Nur in meinem Fall hat sich der Gläubiger selbst geändert und daher meine Frage.

    Es wird nichts weggeworfen. Die Tabellen zu den Prüfungsterminen bleiben in der Akte. Ich hoffe, ich konnte es jetzt verständlicher ausdrücken. :)

    In dem Alter sollte ein Wechsel noch möglich sein, habe ich auch gemacht. (Sofern natürlich keine schwerwiegenden Erkrankungen neu hinzugekommen sind.)

    Am besten einfach mal Angebote einholen.

    Wechseln ja, aber ob sich das noch lohnt? Bin jetzt 28. Weiß allerdings auch nicht wohin ich wechseln könnte. Bin derzeit bei der DBV (Allianz). Müsste mal nach den letzten Tests schauen und ob die auch Beamte speziell berücksichtigt haben. Vielleicht hat ja jemand einen Tipp.

    - letztlich wohl doch geringere Beiträge bei der PKV als wenn man den gesamten Beitrag der GKV selbst bezahlt

    - schnellere Termine bei Ärzten und umfangreichere Untersuchungen/Behandlungen

    Ich muss gestehen, dass ich in 6 Jahren nicht einen Vorteil daraus ziehen konnte. Ich hatte sogar über 2 Jahre keinen Hausarzt in meiner neuen Heimat finden können. Und meine alte Hausärztin hatte mich sogar aus Ihrem Bestand gestrichen, weil ich umgezogen bin. Private hin oder her.

    159 €?

    Ich bin jetzt seit 3 Jahren fertig, mit dem Studium und war gleich mit 200 dabei :( (auch Bi-Sex-Tarif).
    Na gut, habe auch "erst" mit 21 angefangen mit dem Studium, aber so viel Unterschied kann das doch nicht sein.

    Bin wohl in der falschen Krankenkasse. Wechseln lohnt sich wahrscheinlich auch nicht mehr.

    Der Thread ist zwar 10 Jahre alt, hat aber an seiner Aktualität nichts verloren.

    Ich habe ein laufendes Verfahren und habe nun eine neue Tabelle übermittelt bekommen.

    Aus dieser ergibt sich, dass sich ein Gläubiger durch Abtretung geändert hat. Der Berichts- und Prüfungstermin war bereits, sodass die Tabellenführung dem Gericht obliegt.

    Wie führt ihr nun die Berichtigung durch? Der Verwalter hat es in meinem Fall von alleine geändert.

    Konnte bei juris und im Uhlenbruck nichts finden.