Beiträge von Depechies

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch.
    Verwitwerter Erblasser hat drei Kinder, A, B und C. Erbschein ist 2018 nach gesetzlicher Erbfolge erteilt worden. Jetzt wird ein privatschriftliches Testament des Erblassers aus 2010 vorgelegt, in dem es heißt: "Ich vererbe mein Haus meinem Kind A. Als Bedingung ist daran geknüpft, dass er das Haus nach seinem Tod an die Kinder von C vermacht, und das Haus auch nicht belastet oder verkauft werden darf."
    Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde eingezogen. Das Haus hat einen Wert von 200.000,00 €, der übrige Nachlass von 150.000,00 €. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand sich noch ein Haus im Besitz des Erblassers, Wert 150.000,00 €. Dieses wurde noch zu Lebzeiten an B und C übertragen.
    Wie würdet Ihr die Erbfolge beurteilen? Kinder zu je 1/3 Anteil Erben und hinsichtlich des Hauses ein Vor-und Nachvorausvermächtnis? Dann wären die Enkelkinder jedoch nicht gleichwertig geschützt wie bei einer Vor- und Nacherbfolge auf Bruchteil beschränkt.

    Vielen Dank für Eure Überlegungen.
    Mit dem FA ist zur Zeit leider überhaupt nicht zu reden, und ob für eine Klage PKH bewilligt werden würde?
    Wir werden es nochmal über die Stadt versuchen. Es muss doch Grundsteuer, wenn auch nur im geringen Maße, angefallen sein. Vielleicht geht doch was über eine Versteigerung.
    Feststellung Erbrecht Fiskus wäre natürlich das einfachste. Aber kann ich Erbrecht Fiskus nach öffentlicher Aufforderung feststellen, wenn ich überhaupt nichts über den Verbleib von den Geschwistern und evt. Abkömmlingen weiß?

    Verzicht an einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück geht leider nicht. Da müssten alle Miteigentümer auf das gesamte Grundstück verzichten.
    Hinsichtlich der Geschwister: Der Erblasser wurde 1928 in Ostpreußen geboren, so dass ich davon ausgehe, dass die Geschwister ebenfalls dort geboren wurden. Ermittlungen werden also schwierig, da kein Geld im Nachlass für einen Erbenermittler vorhanden ist. Ehefrau und Kinder sagen, dass sie nicht mehr wüssten, als dass Geschwister (keine Anzahl, keine Namen, kein Land, kein Auswanderungsdatum) irgendwo im Ausland gelebt haben. Ob diese verstorben sind und/oder Abkömmlinge haben: keine Ahnung.

    Das Finanzamt verweigert sich komplett. Es liegen auch keinerlei Unterlagen zu den Forderungen, evt. Vollstreckungsversuchen etc. vor, da der Erblasser laut Aussage der Familie alles entsorgt hatte. Einrede der Verjährung wäre aber vielleicht ein Versuch wert.
    Ein Verzicht auf das Eigentum geht bei Miteigentumsanteilen leider nicht. Eine Teilungsversteigerung wäre wegen der bestehenbleibenden Rechte auf dem gesamten Grundstück auch erfolglos. Die Stadt hat auf Grund Einstellung des Verfahrens im Jahr 2012 (Sterbejahr des Erblassers) keine offenen Forderungen mehr, so dass diese keine Versteigerung beantragen wird.
    Wir sind wirklich ratlos.

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Mein Erblasser ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Seit Anfang der 70er Jahre ist dort im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. 16 jedoch nur noch ein 4/12 Miteigentumsanteil an einem Wegegrundstück eingetragen. Weiteren Grundbesitz hatte der Erblasser nicht mehr.
    Die Übertragung von je 1/12 Miteigentumsanteilen an 4 Anwohner, die "Hauptgrundstücke" vom Erblasser erworben hatten, ist wohl in den 70er Jahren vergessen worden. In den Jahren zwischen 1973 und 1989 wurden auf der lfd. Nr. 16 (also nur dem 4/12 Anteil) mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen.
    Nachlasspflegschaft wurde angeordnet, da die ermittelten Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen hatten. Geschwister sollen "irgendwo im Ausland" leben, näheres konnten die Ehefrau und die Kinder nicht mitteilen. Erbrecht Fiskus fällt somit schon einmal aus.
    Einige Gläubiger würden Löschungsbewilligungen erteilen und die 4 Anwohner würden sicherlich irgendwie zum Vertragsabschluss überredet werden können, jedoch weigert sich das Finanzamt, Löschungsbewilligungen über zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken über 3.500,0 DM und 1.500,00 DM zu erteilen, solange die Begleichung der Forderungen nicht nachgewiesen ist. Dies kann die Nachlasspflegerin nicht nachweisen.
    Hat jemand eine Idee, wie weiter vorgegangen werden könnte?

    Bei Erteilung eines Erbscheins ist dies ja auch noch einzusehen, da ansonsten noch hinsichtlich eines Erblassers mehrere Erbscheine verschiedener Gerichte in der Welt sein könnten.
    Laut meinen Kommentaren zu § 344 FamFG (Keidel, Rdnr. 46; Müko, Rdnr. 53; juris, Rdnr. 46) ist in meinem Fall aber § 2 Abs. 3 FamFG anzuwenden, da ein Irrtum über die Zuständigkeit nicht zu Lasten des Bürgers gehen darf.

    Ich habe eine Erklärung aufgenommen, in der die Tochter der Erblasserin und ihre beiden volljährigen Kinder das Erbe ausgeschlagen haben.
    Wir sind nicht das nach § 343 FamFG zuständige Gericht, jedoch hinsichtlich der Tochter das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht. Hinsichtlich der beiden Enkelkinder der Verstorbenen sind wir weder das nach § 343 FamFG noch das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht, so dass ich belehrt und in die Erklärung aufgenommen habe, dass die Erklärung der Enkelkinder zur Wirksamkeit innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht X eingehen muss.
    Die Erklärung wurde von hier aus an das örtlich zuständige Nachlassgericht X weitergeleitet und ist dort innerhalb der Ausschlagungsfrist für die Enkelkinder eingegangen. Nunmehr schreibt das Nachlassgericht X die Enkelkinder an, dass die von ihnen erklärte Ausschlagung unwirksam sein könnte und sie Erben geworden sein könnten, die Wirksamkeit jedoch erst in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden würde und sie sich bei Fragen an einen Rechtsanwalt wenden könnten. Die Enkelkinder wollen jetzt innerhalb ihrer Ausschlagungsfrist sicherheitshalber direkt zum Nachlassgericht X (50 km und 150 km entfernt) fahren und dort nochmal kostenpflichtig die Ausschlagung erklären.
    Nach telefonischer Rücksprache wurde mir seitens des Nachlassgerichts X mitgeteilt, dass die Ausschlagungserklärung für die Enkelkinder unwirksam sein könnte, da ein unzuständiges Nachlassgericht die Erklärung aufgenommen habe und § 344 Abs. 7 FamFG dem § 2 Abs. 3 FamFG vorgehen würde. Dieser Rechtsauffassung würden viele Nachlassgerichte folgen.
    Nach sämtlichen mir vorliegenden Kommentarstellen ist die Ausschlagungserklärung für die Enkelkinder nach § 2 Abs. 3 FamFG allerdings wirksam. Kennt jemand eventuell eine Entscheidung hierzu? Und wie wird es bei anderen Nachlassgerichten gehandhabt? Wenn die Ausschlagenden solche Probleme bekommen, weil z.B. seitens des Gerichts X auch Gläubigeranfragen entsprechend beantwortet werden würden, muss ich zukünftig in einer solchen Fallkonstellation die Personen wegschicken.

    Vielen herzlichen Dank für die tollen Beiträge!
    Ich habe jetzt für mich entschieden, dass ich folgendermaßen vorgehen werde (und hoffe, dass die Grundbuchexperten nicht in Ohnmacht fallen :gruebel::(
    Nach Anhörung der eingetragenen Eigentümer und Gläubiger werde ich nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO in den sechs Grundbüchern jeweils einen 2.185/6.000 (437/1.000 - 437/6.000) Miteigentumsanteil von Amts wegen löschen mit der Begründung, dass nur ein Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig ist, da an den jeweiligen 2.185/6.000 Anteilen kein Rechtserwerb stattfinden konnte (gutgläubiger Erwerb war nicht möglich, da insgesamt über 1.000/1.000 hinausgehend). Ein 437/6.000 Anteil verbleibt dann jeweils in den Grundbüchern.
    Hinsichtlich der eingetragenen Grundschulden werde ich von Amts wegen ebenfalls den 2.185/6.000 Anteil aus der Pfandhaft entlassen, da bei Löschung einer unzulässigen Eintragung auch alle an sie anknüpfenden Eintragungen zu löschen sind.
    Es ist zwar nicht ausschlaggebend, aber ich denke, dass diese Lösung für alle aktuellen Eigentümer letztendlich auch vorteilhaft ist. Rein praktisch ändert sich für die Eigentümer ja auch nichts. Man wird allerdings sehen, ob Einwände und/oder später Beschwerden gegen die Eintragungen erhoben werden.

    Hallo,

    ich habe ein ähnliches Problem.
    Im Jahr 1993 sollte ein 437/1000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Straße) ohne Eigentumswechsel auf sechs bestehende Wohnungsgrundbuchblätter übertragen werden. Eingetragen wurde in den sechs Blättern jeweils ein 437/1000 Miteigentumsanteil. Das Katasteramt teilt mir jetzt flott mit, dass im Liegenschaftskataster die Anteile einfach mal so in jeweils 437/6000 Miteigentumsanteile geändert wurden.
    Problem ist, dass in den sechs Grundbüchern inzwischen die Eigentümer mehrmals gewechselt haben und in zwei Blättern noch jeweils eine Grundschuld eingetragen ist. In den Urkunden wurde jeweils u.a. der eingetragene 437/1000 Anteil veräußert und belastet.
    Weiterhin wurde in der "Abschreibungsurkunde" nicht ausdrücklich erklärt, zu welchen Anteilen (also z.B. zu gleichen Teilen) der 437/1000 Anteil auf die sechs Blätter verteilt werden soll. Es wurde lediglich erklärt, dass der 437/1000 Anteil auf die sechs Blätter übertragen werden soll.
    Laut Aktenvermerk hatte meine Vorgängerin im Jahr 2013 mit einer Miteigentümerin und der Stadt telefoniert und diesen erklärt, dass wegen des gutgläubigen Erwerbs eine Berichtigung nur auf Grund Berichtigungsbewilligung der aktuellen Eigentümer erfolgen kann. Ein Antrag auf Berichtigung liegt bislang nicht vor.

    Ich bin an sich der Meinung, dass hier eine Berichtigung nur über eine entsprechende Bewilligung der aktuellen Eigentümer mit Zustimmung der eingetragenen Gläubiger erfolgen kann. Diese sind aber offensichtlich nicht besonders ambitioniert, so dass ich überlege, ob nicht ein Amtswiderspruch eingetragen werden müsste.

    Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe.

    Ehrlich gesagt haben wir eine Absprache mit unserem Grundbuchamt, dass wir eine Ausfertigung des Erbscheins an unser Grundbuchamt weiterleiten, auch wenn es so nicht beantragt ist.
    Ich nehme an, dass das nicht ganz richtig ist, aber schädlich wohl auch nicht. Wenigstens bekommen wir von dort im Falle einer Einziehung des Erbscheins die Ausfertigung ja auf jeden Fall zurück.

    Ich finde es gut, dass Du Dir in der Sache so viele Gedanken machst. Leider fällt mir außer Kontrollbetreuer auch nichts ein, aber wenn die Anregung weitergegeben wird mit dem Hinweis, dass die Ärzte bezweifeln, das Kind könnte in der Lage sein die Vollmacht zu widerrufen oder die Bevollmächtigten zu kontrollieren, wird es ja vielleicht was.

    Der Ehemann hat in dem "notariellen Testament" auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet? Dann dürfte es sich um einen Erbvertrag handeln. Die Rückgabe an die Testatorin ist doppelt ausgeschlossen, da der Erbvertrag den Erb- und Pflichtteilsverzicht enthält, und zudem der Erbvertrag nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich und persönlich ausgehändigt werden kann, und der Ehemann ja nun schon tot ist.

    Ach, das glaube ich nicht. Unsere (fähigen) Notare würden uns etwas husten, wenn wir vor Eintragung der Erbauseinandersetzung noch die Eintragung der Erbengemeinschaft nach Erbschein oder not. Testament/Erbvertrag verlangen würden. Gebührenfrei ist halt nur die Ersteintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers.

    Hallo,
    ich habe gerade dieses Problem:

    Meine verwitwete Erblasserin hat zwei Testamente hinterlassen: ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament mit dem vorverstorbenen Ehemann aus 1980 und ein notarielles Einzeltestament aus 2002.
    Im ersten Testament haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und die drei Kinder als Schlusserben eingesetzt. Im Einzeltestament hat die Erblasserin ihre drei Kinder als Erben eingesetzt, jedoch zwei Vorausvermächtnisse verfügt (das Kind A soll den Grundbesitz erhalten, das Kind B Werkzeuge). Kind C schlägt form- und fristgerecht vor einem Notar die Erbschaft ausdrücklich nur auf Grund des Einzeltestaments aus 2002 aus. Es hat keine Abkömmlinge.
    Nunmehr stellt Kind A einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der A und B als Erben zu je 1/2 Anteil ausweist. Nachlasswerte: Grundbesitz ca. 100.000,00 €, Barvermögen ca. 70.000,00 €.
    Ich meine jedoch, dass die Ausschlagungserklärung gemäß § 1950 BGB unwirksam ist, und dass sich die Erbfolge letztendlich nach dem Testament aus 1980 richtet, so dass alle drei Kinder zu je 1/3 Anteil erben. Oder erstreckt sich die Ausschlagungserklärung auf die testamentarische Erbfolge insgesamt?
    Was meint Ihr?