Beiträge von Depechies

    Hallo,
    meine Kollegin hat folgendes Problem:
    Es liegt ein Kaufvertrag vor, in welcher u.a. folgendes vereinbart ist: "Aufschiebend bedingt durch Ableben des Käufers wird hiermit zu Gunsten des Verkäufers ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers an dem Teileigentum (Kfz-Einstellplatz in der Sammelgarage), eingetragen im Grundbuch von..., eingeräumt. Sämtliche Nebenabgaben und Verbrauchskosten trägt der Berechtigte. Zur Sicherung des vorstehend vereinbarten bedingten Nutzungsrechtes bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts im Teileigentumsgrundbuch."
    Es besteht hier die Frage, ob der Inhalt des Rechts so bestimmt genug ist, da grundsätzlich das Grundstück bei einer Dienstbarkeit nur in einzelnen Beziehungen genutzt werden darf. Oder müsste hier ein Nießbrauch vereinbart werden, da uns eine anderweitige Nutzung außer Parken nicht erschließt.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Ich hänge mich mit einem etwas anderen Fall ran, weil es auch die Erben-Ermittlung E. betrifft.
    2006 wurde Erbrecht Fiskus festgestellt, nachdem alle von der Nachlasspflegerin gefundenen Erben ausgeschlagen hatten. Nachlasswert: 20.000,00 €. Kurz darauf meldet sich die Erben-Ermittlung E., danach passiert nichts mehr.
    Jetzt erhalte ich einen Erbscheinsantrag mit dem Antrag auf Kostengrundentscheidung, dass die Beteiligten die Gerichtskosten und notwendigen Aufwendungen (worunter auch ausdrücklich das an den Erbenermittler E. zu zahlende Honorar fallen soll) gemäß § 80 FamFG entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen haben.
    Offensichtlich haben nicht alle in Frage kommenden Erben die Honorarvereinbarung unterschrieben. Inzwischen hagelt es auch weitere Ausschlagungserklärungen. Trotzdem - ist das üblich? Ich habe allerdings auch noch nicht geprüft, ob ich eine solche Kostenentscheidung treffen muss.

    In einem Nachlassverfahren wurde mir schon letztes Jahr vom Kollegen des TV mitgeteilt, dass der TV erkrankt ist und das Amt kündigen möchte. Eine entsprechende Kündigung ist hier jedoch nie eingegangen.
    Nunmehr teilt der Kollege mit, dass der TV im Koma liegt, und es wohl schlecht um ihn steht. Da nach dem Erblasserwillen die Testamentsvollstreckung fortdauern soll, müsste ich einen TV bestimmen, wenn sein Amt erloschen ist. Muss ich mir nun irgendwie nachweisen lassen, dass der TV im Koma liegt, oder hat jemand noch eine andere (und bessere) Idee?

    Ich bin grundsätzlich ein großer Fan von der Feststellung des Erbrechts des Fiskus, aber in diesem Fall hätte ich so etwas von kein Problem damit, dem Neffen einen Erbschein zu erteilen. Die Landesregierung hatten den beiden Kindern offensichtlich denselben Nachnamen erteilt, und der Geburtsort wird wohl auch als derselbe festgestellt worden sein. Dann gibt es dazu noch eine eV des Antragstellers. Andere oder weitere Erben (außer Fiskus) wird man in so einem Fall ohnehin nie feststellen können. Ich würde dem Neffen einen Alleinerbschein erteilen.

    Wenn der Antragsteller behauptet, dass das Erbrecht besteht und alles ihm zumutbare unternommen hat, den (nicht beschaffbaren) Erbnachweis zu beschaffen und wenn dann noch dazu keinerlei Hinweise vorliegen, die das Gegenteil des Behaupteten aufzeigen und das Gericht selbst nicht mehr weiß, was es noch tun soll, dann kann die Erteilung eines Erbscheins nicht mit dem Argument "fehlende Urkunden" abgelehnt werden.


    Das sehe ich genauso.

    Ich möchte mich einmal ranhängen. Wir sind eigentlich kein Registergericht mehr, daher ist leider auch kein HRP vorhanden.
    Die Eheleute waren ursprünglich in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaft gewesen. Dort wurde im Güterrechtsregister eingetragen, dass sie Gütertrennung vereinbart hatten. Nun wird vom beurkundenden Notar beim dortigen Gericht ein Antrag auf Eintragung und ein notarieller Vertrag der Eheleute eingereicht, in welchem sie den Güterstand der Gütertrennung aufheben und die Eintragung ins Register beantragen.
    Inzwischen sind die Eheleute jedoch im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft, so dass uns vom dortigen Gericht eine Kopie der bisherigen Akte mit der Ausfertigung des Aufhebungsvertrags und beglaubigter Kopie des dortigen Registers übersandt wird "mit der Bitte um Übernahme zuständigkeitshalber". Dazu wurde in deren Register folgender Vermerk eingetragen: "Zur Wiederholung der Eintragung in dem Register des Amtsgerichts ... (unseres) ist eine beglaubigte Abschrift der hiesigen Eintragung erteilt."
    Muss bei uns tatsächlich noch eine Eintragung erfolgen, obwohl der Güterstand der Gütertrennung aufgehoben wurde, und ginge das tatsächlich auf Grund der Abgabenachricht eines Amtsgerichts und nicht auf Antrag der Eheleute?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Das Problem ist, dass die Nachlasspflegerin jetzt schon einmal eine Teilvergütung erhalten möchte, da sie bislang wirklich viel und richtig gut gearbeitet hat. Nur ist zur Zeit weder Geld im Nachlass vorhanden noch Erben festgestellt. Wenn sie allerdings später (wenn sie tatsächlich das Grundstück lastenfrei bekommt) für diesen Zeitraum nicht die Differenz zwischen der Vergütung bei mittellosem und werthaltigem Nachlass mehr erhalten darf, muss sie halt noch warten.
    Die Frage nach Abrechnung nach RVG bezog sich auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen "Mieter", die leider, leider nicht erlassen wurde. Sie käme besser dabei weg, wenn sie die aufgewendete Zeit als Nachlasspflegerin abrechnen könnte.

    Hallo,
    ich habe gerade eine ziemlich problematische Nachlasssache. Der Nachlass besteht an sich nur aus einem Grundstück, das hoch belastet ist. Die Nachlasspflegerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, ist ziemlich rührig und versucht gerade, das Grundstück lastenfrei zu machen (sie geht gegen die Gläubiger vor, gegen "Bevollmächtige" und "Mieter" und muss sich noch um vieles mehr kümmern).
    Die Nachlasspflegerin fragt nun an, ob sie erst einmal eine Teil-Vergütung aus der Landeskasse bekommen könnte, da es noch dauern kann, bis die Erben festgestellt werden können (u.a. steht noch eine gerichtliche Genehmigung für eine Ausschlagungserklärung aus) oder das Grundstück veräußert werden kann (da gibt es noch mehr Komplikationen als die Gläubiger...). Die Landeskasse hätte ja später Regressmöglichkeiten, wenn Geld in den Nachlass fließen sollte.
    Und könnte sie für diesen Zeitraum später noch eine Vergütung über den Stundensatz von 33,50 EUR hinaus geltend machen, wenn Erben festgestellt werden oder das Grundstück verkauft werden kann? Ich würde ihr gerne in dieser Sache einen Stundensatz weit darüber hinaus zubilligen.
    Weiterhin fragt sie an, ob sie ihre Tätigkeit hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung nach RVG abrechnen muss oder ob sie die Stunden, die sie dafür aufwenden musste, als Nachlasspflegervergütung abrechnen kann.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Ich finde es allerdings schon problematisch, wenn eine Person als (Mit-)Erbe im Erbschein steht, die gemäß § 1933 BGB oder durch § 2077 BGB vom Erbrecht ausgeschlossen wäre. Aber wenn der Gesetzgeber dies nicht so sieht - bitte.
    In unseren Erbscheinsanträgen wird die Erklärung gleich mit aufgenommen, was ich an sich auch gut finde, da sicher genügend Ehegatten der Meinung sind, man würde erst nicht mehr erben, wenn man das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Hand hält...

    TL: Respekt. Ich kenne kaum jemanden, der ebenfalls so in seiner Arbeit aufzugehen scheint. Und wenn man sich mit dem Wissen dann ab und zu über Kollegen wundern muss, ist das doch okay.

    .....und dann vielleicht darüber klagen, dass man zuviel zu tun hat und die Verfahren nicht erledigt bekommt?

    Mir war nicht bewusst, dass ich hier jemals wegen Überlastung geklagt hätte...
    Glücklicherweise erfolgt die Angabe vernünftigerweise in 99 % der Erbscheinsanträge.

    Aber woher soll man dann wissen, ob der Notar mit der Antragstellerin darüber gesprochen hat? Wir hatten selbst an unserem kleinen Gericht hier letztes Jahr zwei Ehefrauen, die wirklich der Meinung waren, sie wären Miterbinnen, nur weil bei Tod der Ehemänner noch keine rechtskräftigen Scheidungsurteile vorlagen. Die hätten von sich aus daher nicht angegeben, dass ein Scheidungsverfahren anhängig war.
    Man kann die Angabe vielleicht nicht erzwingen, aber ich würde auf jeden Fall beim Familiengericht, das zuständig wäre, nachfragen, ob ein Scheidungsverfahren anhängig war.