Beiträge von Depechies

    Und falls das Verfahren vom Amtsgericht Schöneberg aus irgendwelchen Gründen wieder zurückverwiesen werden sollte, würde ich unbedingt das Erbrecht des Fiskus feststellen, wenn das möglich ist. Ich habe gerade eine Nachlasspflegschaft mit Grundbesitz in Nigeria am Laufen. Das gestaltet sich richtig, richtig aufwendig und kompliziert.

    Eine Nachlasspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn Zweifel oder Unklarheit darüber besteht, ob die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten wurde. Und da Aussage gegen Aussage steht, wird es wohl schwierig sein, der Tochter etwas Gegenteiliges nachzuweisen. Sicherungsbedürfnis ist bei Grundbesitz sowieso anzunehmen. Ich würde Nachlasspflegschaft anordnen.

    Vielleicht ist der Fall ja schon einmal bei einem Nachlasspfleger vorgekommen, der dann mitteilen könnte, wie das Problem gelöst wurde. :)
    KleineEule weiß, dass ich den (vertrauenswürdigen) Nachlasspfleger eine e.V. abgeben lassen würde (für den Fall, dass später festgestellte Erben Einwände machen würden) und dann die volle Vergütung festsetzen würde. Der Verfahrenspfleger hatte ja auch keine Beanstandungen erhoben (wobei ihm evt. die Problematik entgangen ist, weil er nur die vom Nachlasspfleger beigefügte Abschrift aus März erhalten hatte, und vermutlich nicht wusste, wie spät der Antrag nachweislich erst eingegangen ist...).

    Ich denke, das Problem ist das falsche Datum im Widerrufstestament. Das ist zwar nicht schön, aber wenn die Urkundenummer des widerrufenen Testaments stimmt, und ich keine Kenntnis von weiteren notariellen Testamenten habe (die Testatoren könnten sich ja im Widerrufstestament auch bei der Urkundennummer vertan haben...), dann ist das Testament aus 2010 maßgebend. Und zum Glück lebt ja noch der Ehemann, den man zur Not anhören kann, ob wirklich das notarielle Testament aus 1990 widerrufen werden sollte. :)

    Ich habe hier ein Schreiben unserer Bezirksrevisorin aus Mai 2013 vorliegen, in dem es heißt:
    "Die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn ein die Vergütung und die Auslagen des Pflegers deckender Nachlass nicht erkennbar ist (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 1961, Rn 12). Der Gläubiger kann in solchen Fällen die Kosten des Nachlasspflegers vorschießen."
    Wie ihre Ansicht nach Einführung des GNotKG ist, weiß ich allerdings nicht.

    Ich nehme an, dass die Eheleute auf zwei Blättern denselben Text geschrieben haben, wobei auf dem einen Blatt nur der Ehemann den Text geschrieben und unterschrieben hat, und auf dem anderen Blatt nur die Ehefrau den Text geschrieben und unterschrieben hat.
    Ich würde in diesem Fall beide Testamente nach dem jeweiligen Tod des Unterzeichners eröffnen, weil sie für mich zwei Einzeltestamente darstellen (trotz "Wir"-Formulierung). Wenn ein Testator im Einzeltestament einen Erben einsetzt, der beim Erbfall bereits vorverstorbenen ist, würde ich das Testament ja trotzdem eröffnen, weil auch gegenstandslos gewordene Verfügungen zu eröffnen sind.

    Nachtrag:
    Ich habe mich hilfesuchend an meine alte FH (tausend Dank!) gewandt und somit sieht die Erbfolge nach B so aus:
    Die Mutter ist Erbin zu 1/2 Anteil nach § 1925 BGB geworden und anstelle vom vorverstorbenen A dessen nichteheliche Tochter nach §§ 1925, 1924 BGB zum anderen 1/2 Anteil. Hier findet kein Ausschluss nach § 1925 IV statt, da es um die Erbfolge des Onkels geht, mit dem sie verwandt geblieben ist. § 1925 IV BGB trifft nur auf Erbfälle zu, bei denen das adoptierte Kind bei der Erbfolge nach leiblichen Geschwistern (an Stelle der nicht mehr verwandten Eltern) ausgeschlossen sein soll.

    Ich denke, es reicht aus, dass dem Grundbuchamt die bekannten Erben mitgeteilt werden. Das Grundbuchamt müsste dann über ein Zwangsgeldverfahren die Vorlage eines Erbscheins von beiden Cousins erfordern.
    Wenn aber eine verwandschaftliche Seite komplett unbekannt ist, aber Grundbesitz vorhanden ist, könnte man auch über eine (Teil-) Nachlasspflegschaft nachdenken.

    Nach § 25 BeurkG muss bei Schreibunfähigkeit ein Schreibzeuge oder ein 2. Notar hinzugezogen werden. Der Schreibzeuge muss am Beurkundungsvorgang teilnehmen, also bewusst beim Vorlesen und der Genehmigung des Testators anwesend sein und die Niederschrift unterschreiben.
    Ist das alles passiert, müsste das Testament so in Ordnung sein.

    Ja, die Tochter ist als Baby 1986 adoptiert worden.
    Ich bin halt nicht wirklich sicher, ob hier § 1925 Abs. 4 BGB zutreffend ist, da es ja dort um leibliche Geschwister des adoptierten Kindes geht. Ich würde es aber auch seltsam finden, wenn das adoptierte Kind nicht Erbe nach dem Vater, aber väterlicherseits nach seinem Onkel wird. Andererseits kann es aber auch gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung nach seinen "drei" Großelternpaaren werden.
    Leider finde ich weder im Kommentar noch im Handbuch meinen exakten Fall... :)

    Hallo,
    ich stehe gerade mit § 1756 Abs. 1 BGB auf Kriegsfuss.
    Ich soll Erbscheinsanträge nach zwei Brüdern aufnehmen. Bruder A ist 2006 verstorben. Sein Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Es gibt noch einen Bruder B, der nachverstorben ist. A hatte lediglich eine nichteheliche Tochter, die als Baby 1986 von der Grossmutter mütterlicherseits und deren 2. Ehemann adoptiert wurde. Hier würde ich wegen § 1756 Abs. 1 BGB sagen, dass A von seiner Mutter und dem nachverstorbenen Bruder B zu je 1/2 Anteil beerbt worden ist.
    B ist 2013 verstorben. Er hat keine Kinder hinterlassen. Wird hier die nichtehliche Tochter seines Bruders A gemäß § 1925 Abs. 3 BGB zu 1/2 Anteil Miterbin neben der Mutter?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!