Beiträge von Keks

    Ich muss mich hier mal dranhängen.....

    Ich habe einen Kaufvertrag aus Juli, in dem für 500.000 € verkauft wird. In dem Kaufpreis sollen bewegliche Gegenstände (Auflistung ist in der Urkunde) i.H.v. 50.000 € beinhaltet sein.

    In einer Nachtragsurkunde aus Dezember wird gesagt, dass der Kaufpreis weiterhin 500.000 € beträgt, dass aber in Abänderung der Vorurkunde kein eigener Kaufpreis für die beweglichen Sachen angegeben wird.

    Eingereicht wurde die UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) für die 1. Urkunde.

    Die Änderungen in der 2. Urkunde sind doch aber relevant für die Höhe der Grunderwerbsteuer, sodass ich auch für diese eine UB verlangen muss, oder sehe ich das falsch? :gruebel:
    Sonst wurde übrigens in der 2. Urkunde nichts geändert.

    Habe hier in Rheinland-Pfalz eine Unterschriftsbeglaubigung durch den 1. Beigeordneten einer Gemeinde.
    Das ist doch nicht ausreichend, oder? Das müsste schon der Bürgermeister selbst machen, oder liege ich da falsch?

    Noch dazu hat er darüber geschrieben: "Amtliche, öffentliche Beglaubigung" :eek:

    Ich muss mich hier mal dranhängen mit einer Frage zum gutgläubig lastenfreien Erwerb.
    In Blatt 1000 ist Grundstück 1 vorgetragen. Dieses ist belastet mit einer Grunddienstbarkeit aus 1940 für Grundstück, Flurstück 2, vermerkt nach § 9 GBO.
    Bei irgendeinem Kaufvertrag kommt im Jahr 2007 raus, dass Flurstück 2 fortgeführt (zerlegt und geteilt) wurde zu Flurstücke 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4. Entsprechend wurde Flurstück 2 gerötet und es kommt ein Vermerk bei der Grunddienstbarkeit zur Eintragung, bei der aber ein Fehler passiert dergestalt, dass geschrieben wird, dass anstelle des Flurstücks 2 nun die Flurstücke 2/1, 2/3 und 2/4 stehen. Flurstück 2/2 wurde vergessen.
    Im Jahr 2018 wird in Blatt 1000 an Grundstück 1 für Käufer K eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Bei Eintragung der Auflassung wird Grundstück 1 mit der Dienstbarkeit (ohne berechtigtes Flurstück 2/2) nach Blatt 3000 übertragen und Käufer K als Eigentümer eingetragen.
    Nun meldet sich der Eigentümer E des Flurstücks 2/2, dass er festgestellt hat, dass bei ihm zwar ein Herrschvermerk eingetragen ist, dass aber sein Grundstück in dem Recht nicht mehr aufgeführt ist.
    Nun meine Frage: Für K wurde ja noch in Blatt 1000 die Auflassungsvormerkung eingetragen. Dort war ja ersichtlich, dass die Nachfolgeflurstücke von Grundstück, Flurstück 2, Berechtigte sein sollten. Kann man hier dann trotzdem von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb ausgehen?

    Ich muss mich mal dranhängen, denn ich bin mir unsicher, ob ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) brauche.

    Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B, C.
    In einer Urkunde sind drin: Erbauseinandersetzung, so dass C das Grundstück alleine übernimmt, sodann überträgt C das Grundstück an ihren Sohn D. Eingetragen werden soll direkt von der Erbengemeinschaft auf D.

    Für die Erbauseinandersetzung bräuchte ich hier in Rheinland-Pfalz eine UB. Für die Auflassung von C an D aber nicht.

    Nach HRP Schöner/Stöber Grundbuchrecht RNr. 148 ist ja nur die UB für den Erwerbsvorgang C an D vorzulegen. Da ist ja aber nun keine UB vorzulegen. Kann es wirklich sein, dass jetzt überhaupt keine UB vorzulegen ist? :gruebel:

    Ich muss mich hier mal dranhängen.
    Ich habe eine Frage zur Form der Erbausschlagung, die vom Grundbuchamt zu berücksichtigen ist.

    Ich habe eine Erbfolge aufgrund öffentlichen Testaments. Erben sollen A und B sein, ersatzweise deren Abkömmlinge. Sollte ein Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorversterben oder das Erbe ausschlagen, soll Anwachsung beim anderen Erben erfolgen.
    Erbe B schlägt fristgerecht zu Protokoll des Nachlassgerichts (im selben AG) die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus und erklärt darin, keine Abkömmlinge zu haben.

    Jetzt habe ich ja keine Ausschlagung in Form von § 29 GBO. Sehe ich das richtig, dass ich nun einen Erbschein brauche? Oder gilt das als Offenkundigkeit und mir reicht die Beiziehung der Nachlassakte?

    Ich habe mich da selbst verwirrt, glaube ich.....:gruebel:

    Ich habe mal eine Anschluss-/ Verständnisfrage.

    Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, das sich nur auf einzelne Zimmer des Gebäudes bezieht, und eine Mitbenutzung von Küche u.a. vorsieht (Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen gilt ja § 1093 Abs. 3 BGB schon laut Gesetz), ist doch der Eigentümer auch dann zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen verpflichtet, wenn nichts darüber in der Bewilligung geregelt ist, oder? Dann kann in diesem Fall (Wohnungsrecht nur bezüglich einzelner Zimmer) immer ein Löschungserleichterungsvermerk rein und wenn dieser fehlt, brauche ich für die Löschung des Rechts vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten die Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweis. Oder sehe ich das falsch?

    Bei uns beantragt ein Notar die Eintragung der Eigentumsumschreibung namens des Erwerbers. Weiter wird wie folgt beantragt: "Ferner stelle ich alle weiteren, in der Urkunde enthaltenen unerledigten Anträge." In der Urkunde beantragt der Verkäufer die Löschung eines Grundpfandrechts.
    Ist in diesem Fall / bei dieser Formulierung nur der Verkäufer Kostenschuldner, oder auch der Käufer?