Die Vollmacht dürfte durch die ordnungsgemäßen Vertreter der Stadt (Bürgermeister, 1.Beigeordneter) mit Siegel erteilt worden sein. Ich gehe davon aus, dass Herr A nicht seine eigene Bevollmächtigung erklärt hat. Und auf der Löschungsbewilligung ein Siegel bei seinem Namen nebst bereits vorliegender Vollmacht, welche in Ordnung ist, würde mir vollkommen ausreichen.
Beiträge von Krümelsucher
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Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.
Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.
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Du hast Recht, Katzenfisch. Z spielt keine Rolle. Durch den Gesellschaftsvertrag (und den Ehevertrag) ist ausreichend nachgewiesen, dass Rechtsnachfolger des M die F und die Kinder A und B sind aufgrund der Fortsetzungsklausel. Allerdings ist im Gesellschaftsvertrag selbst hinsichtlich der gemeinsamen Abkömmlinge die gesetzliche Erbfolge drin, daher wird der Ehevertrag zur Auslegung notwendig.
siehe auch allgemein zu Gesellschafts- und Erbrecht BGH, Beschluss vom 10.2.2022 – V ZB 87/20 in NZG 2022, 1450 (m. Anm. Redeker) über Beck-Online
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Du hast eine Fortsetzungsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag, welche bezüglich F eigentlich schon konkret war und welche durch den Ehevertrag hinsichtlich F (unnötig) und den gemeinsamen Abkömmlinge A und B (im Gesellschaftsvertrag nur definiert durch "gemeinsame Abkömmlinge") durch Vermächtnisse zu Lasten der Alleinerbin Z konkretisiert wurde. Alle waren bei der Beurkundung anwesend, wenn Erbenstellung von Z nachgewiesen ist, würde ich eintragen.
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Ja, das ist für mich selbstverständlich. Ich hatte es so verstanden, dass keine Vertretungsregelung zugewiesen ist.
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Tom war schneller und trifft es auf den Punkt. Ich habe über den Antrag zu entscheiden und nicht zu spekulieren
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Er ist durch den ersten Beschluss als Geschäftsführer bestellt, ob mit oder ohne Vertretungsregelung. By the way: Was ist eine wirksame Vertretungsregelung? Wenn nichts gesagt ist, vertritt er nach der allgemeinen Vertretungsregelung.
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Ist zwar nicht gleichzusetzen, aber auch bei Erben würdest du die Vormerkung ohne Berichtigung auf die Erben eintragen, nicht aber die Finanzierungsgrundschuld. Und wie Cromwell schon schrieb, die Übergangsregelung erfasst diesen Fall nicht eindeutig, daher Voreintragung erforderlich. Hinsichtlich der Käufer-GbR ist vom Gesetzgeber ohnehin gewollt, dass sie als eingetragene GbR im Grundbuch steht.
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Ich gehe hier auch von Voreintragungserfordernis aus.
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Danke für die Fundstelle
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Und die Lösung ist Ü50: Früher war alles mal anders.
Nun ja, ich denke, die meisten Ü50er wissen das und haben schließlich oft genug Änderungen selbst erlebt. Vor allem Frauen. Scheint ein spezielles Exemplar der männlichen Ü50er zu sein
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Ich würde in einem Zeugnis anstatt "erfolgreich" eher "beharrlich" verwenden
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Würde ich auch so machen, UB braucht es hier meiner Meinung nach nicht.
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§ 23 GBO, fangen wir mal vorne an:
Bewilligung Grundschuld auf Lebenszeit? -> unbestritten ja, Sterbeurkunde soll ausreichen für Löschung
Gläubiger tot? -> ja, Sterbeurkunde liegt vor
Rückstände möglich?-> ja (Zinsen, Restraten etc.)
Löschungserleichterung § 23 II eingetragen? -> Nein -> also gilt nur Abs. 1
Tod kürzer oder länger als ein Jahr her? -> länger als ein Jahr, also keine Bewilligung von Rechtsnachfolgern mehr erforderlich
Lösung: Sterbeurkunde ist für die Löschung ausreichend
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Sogar ein Eingangsstempel dürfte nicht mit Tipp-Ex korrigiert, sondern nur lesbar durchgestrichen und neu vermerkt werden. Und mit Gericht nach § 419 ZPO dürfte in deinem Fall eher mal der Rechtspfleger gemeint sein. Im Übrigen wie Tom, FED und Spidey.
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In Hessen gibt es für alle Landesbedienstete (also auch für Anwärter) ein Landesticket, dass für alle öffentlichen Verkehrsmittel in Hessen gilt. Ob es das auch in NRW gibt, weiß ich nicht. Nachfrage beim zuständigen Ausbildungs-OLG hilft vielleicht weiter.
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Registerauszug aus israelischem Register. Companie-Law ähnlich England.
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Am schnellsten wird die Frage wohl das Ausbildungs-OLG selbst beantworten können, deshalb würde ich dort einfach anrufen.
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Wenn sie rechtsfähig ist, kann sie auch Kommanditistin sein.
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Siehe Gesetzestext § 1944 BGB: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis ...."
Dass der Vater gestorben ist, werden sie vielleicht mitbekommen haben, aber wie Tom schon geschrieben hat, heißt das nicht, dass sie wussten von ihrer Erbenstellung bzw. dem Grund der Berufung Kenntnis hatten.