Beiträge von Hermione

    hallo Kollegen,

    habe aktuell ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Nutzungsberechtigten eines Gebäudeeigentums nach § 18 SachRBerG auf dem Tisch. Mir liegt leider nur eine mittlerweile 23 Jahre alte Kurzkommentierung vor (Vossius). Hat jemand ein solches Verfahren in den letzten Jahren schon einmal gehabt? Sind weitere Besonderheiten zu beachten die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 SachenRBerG ergeben?

    Vielen Dank.

    Hallo zusammen,

    hier eine Frage zur Vergütungsfähigkeit bei Auslandsrecherchen des Nachlasspflegers.

    Habe in einem Vergütungsantrag gegen den reichen Nachlass eine Position in welcher der Pfleger 24 Stunden a 110 EUR abrechnet hinsichtlich einer durchgeführten Recherche in Tschechien bei dortigen Standesämtern. Er gibt erläuternd an, dass er am Sonntag angereist sei und am Folgetag wieder abgereist ist. Er hat mit Reisetätigkeit/Übernachtung... also 24 aufgewendet. Nun stellt sich die Frage in welcher Höhe hier jedoch was vergütbar ist. Die eigentliche Recherche ja, aber auch die Zeit seiner seine Nachtruhe usw. ? Wenn er am Sonntag angereist ist, wird wohl noch kein Standesamt geöffnet haben.

    Hat jemand hier Rechtssprechung/Kommentierung zur Hand die diese Fragen aufgreift? Danke in Voraus.

    Hallo,

    folgender Fall zu dem ich für Meinungen dankbar wäre:

    Nachlasspflegschaft wird angeordnet Ende 2017 mit dem Schwerpunkt der Kündigung und Freigabe der Mietwohnung; Sicherung und Verwaltung des weiteren Nachlass soweit tunlich.

    Zu diesem Zeitpunkt war das Ausschlagungsverfahren nach dem Erblasser schon in vollen Zügen und es war beabsichtigt zeitnah den Landesfiskus festzustellen.
    Der Erblasser selbst war gänzlich mittellos, jedoch war dieser auch Alleinerbe nach seiner kürzlich vorverstorbenen Mutter. Einen Erbnachweis gibt es allerdings noch nicht.

    Mitte 2018 wurde der Landesfiskus als Alleinerben nach dem Erblasser festgestellt und die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. An Geldvermögen sind im Nachlass vorhanden 30,00 EURO.
    Der Nachlasspfleger stellt nun seinen Vergütungsantrag gegen den Landesfiskus auf einen reichen Nachlass ab im Hinblick auf das dem Erblasser zustehende Erbe nach seiner Mutter. Dieses Erbe besteht lediglich aus einem absolut heruntergekommenen Hausgrundstück welches einen Schätzwert von wenigen tausend EUR hat.

    In der Sache werde ich selbstverständlich den Bezirksrevisor anhören, da die Festsetzung gegen den Landesfiskus beantragt wurde.
    Ich sehe das im vorliegenden Fall so, dass auch wie bei der Vergütung des Betreuers auf das tatsächlich verfügbare Vermögen abzustellen ist und in vorliegender Konstellation auch noch hinzutritt, dass bislang weder ein Erbrecht des Erblassers nach seiner Mutter festgestellt wurde und auch der tatsächliche Wert der heruntergekommenen Immobilie noch unbekannt ist und auch deren Verwertbarkeit. Die bisherige Wertangabe basiert auf einer Schätzung des Nachlasspflegers.

    Für eure Meinungen bzw. Hinweise auf Rechtsprechung wäre ich dankbar.

    Hallo zusammen, gemäß dem Motto "wehret den Anfängen" folgender fall: Bei mir war ebend eine Antragstellerin die von der Wohngeldstelle aufgefordert wurde die Bescheinigung eines Rechtsanwaltes beizubringen, die bestätigt, dass diese ihrem geschiedenen Ehegatten nicht Getrenntlebendunterhaltspflichtig ist bzw. Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt hätte. Mir ist sofort der Unsinn mit den Getrenntlebendbescheinigungen der JobCenter in den Sinn gekommen... Mich würde in diesem Zusamenhang nur mal interessieren ob dieses Problem auch schon woanders Schule gemacht hat. Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter auf der Wohngeldstelle besteht die Notwendigkeit eines solchen Nachweises seit der Änderung einer Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz seit einem knappen Jahr und auch die Bearbeiter schwimmen quasi wie dieser Nachweis geführt wird. Die Bescheinigung durch einen Rechtsanwalt - des Rechtsanwaltes der im Scheidungsverfahren vertren hat - schien ein adäquater Weg, was natürlich Unsinn ist.

    Guten Morgen,

    ich habe eben eine Akte vorgelegt bekommen - vorläufige Betreuung, bestellt sind 2 Betreuer, wobei der eine Betreuer ausschließlich im Aufgabenkreis "Übersetzung für Bulgarisch" bestellt ist. Die Betreute ist mittellos. Wie kann das sein das auf Staatskosten nur für diesen Aufgabenkreis ein Betreuer bestellt wird? Mich als Neuling in der Betreuung würde nur eure Meinung interessieren und ob euch dieser ausschließlicher Aufgabenkreis "Übersetzung für...) auch schon untergekommen ist.

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zu Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Wie sind die Begrifflichkeiten „Eigentümer eines Grundstücks“ zu verstehen bzw. auszulegen?

    Konkret:
    In einem Gebäudegrundbuch ist eingetragen die „Produktionsgenossenschaft des Handwerks – xy – mit Sitz in A-Stadt“.
    Diese PGH wurde schon bereits zu DDR in weitere 5 Teil-PGH`s gespalten. Lediglich 2 dieser Teil PGH`s haben es über den 03.10.1990 geschafft und wurden auch dann kurze Zeit später liquidiert und gelöscht. Registerrechtlich gibt es mehrere Sackgassen. Das ist geprüft. Nun soll das Gebäudeeigentum aufgehoben werden. Eine Vertreterbestellung macht sich erforderlich, bzw. wäre dem Problem noch mit registerrechtlichen Instrumentarien beizukommen? Die Eigentümerin gibt es wie eingetragen seit gut 35 Jahren nicht mehr.


    Meine Frage ist nun zum einen ob der Wortlaut des Gesetzes „ Eigentümer eines Grundstück“ nun zum einen anwendbar ist auf das grundstücksgleiche Recht des Gebäudeeigentums der DDR und zum anderen ob als Eigentümer hier auch eine nicht natürliche Person gemeint ist.


    Letzteres wurde seitens des Landratsamtes nicht moniert, wobei ich hier eher Zweifel hätte. Moniert wurde durch das LRA das es sich nicht um ein Grundstück handelt.


    Hat jemand eine (oder mehrere) Ideen?

    Hallo zusammen,

    habe hier eine sogenannte Mieterdienstbarkeit für eine Gewerbeimmobilie (Klinik) zur Eintragung vorliegen. Ich suche zu dieser Thematik noch Input zum zulässigen Inhalt/Ausgestaltung ggf. unzulässige Regelungen etc. einer solchen bpD.
    Leider habe ich bislang wenig gefunden. Rechtssprechung habe ich meist nur zur Thema der kostenrechtlichen Bewertung gefunden, einschlägige Kommentierung gar nicht.

    Hat jemand Fundstellen?

    Hallo,

    Ich habe hier den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Eintragung eines (einmalig ausnutzbaren) Rangvorbehaltes zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für „Energieerzeugungsanlagen“. Um was es sich für eine Anlage dann später handeln wird soll offen bleiben. Das zukünftige Recht hat auch sonst keinerlei weiteren Rahmen. Ich frage mich ob hier dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan ist. Wie ist die Meinung im Forum?

    Hallo zusammen

    Da meine Routine in Wohnungseigentumssachen regional bedingt eher gering ist hier eine Frage an die Kollegen die in diesen Dingen mehr Routine haben.

    Vor 2 Jahren wurde das WE begründet (10 Einheiten). Ich habe nun mehrere Änderungen der Teilungserklärung vorliegen. Die einzige Sache über die ich grüble ist die Neubegründung zweier Sondernutzungsrechte. Sondernutzungsrechte können nur an Gemeinschaftseigentum begründet werden.


    An den beiden Stirnseiten des Gebäudes befinden sich an die ursprüngliche Gebäudefassade angebrachte umbaute Treppenaufgänge vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss. Nun wurden zugunsten der beiden Wohnungseinheiten an den Stirnseiten noch Balkone darauf gesetzt, welche ausschließlich nur durch diese Wohnungen aus dem 2. OG erreichbar sind.


    Meine Überlegung ist nun, ob diese Balkone – soweit diese nach Ihren Bestandteilen sondereigentumsfähig sind – nicht eher in das Sondereigentum einzubinden sind. Zwar ist die Fassade auf welche die Balkone nun aufgesetzt werden Gemeinschaftseigentum, jedoch ist dieses durch andere Miteigentümer nicht erreichbar.


    Werden die Bedenken gegen die Sondernutzungsrechtsfähigkeit hier geteilt oder mache ich mir da Gedanken in die falsche Richtung...

    Hallo,

    ich bin im Zuge einer aktuellen Eintragung der Pfändungeiner Eigentümergrundschuld auf eine vorangegangene – 8 Jahre zurückliegende - Eintragung einer Pfändung der Eigentümergrundschuld gestoßen die ich aufgrund der seltsam anmutenden Grundbuchverlautbarung habe nachvollziehen wollen und bin nun der Ansicht das diese Eintragung unrichtig ist. Da ich dazu auch schon mehrereKolleginnen und Kollegen des Grundbuchs und der ZV-Abteilung befragt habe undmehr Schulterzucken als alles andere erhielt hier der Sachverhalt zurDiskussion.

    Im Grundbuch sind eingetragen A und B zu je ½
    Abt III/1: (Eigentümergesamt)Grundschuld über 100.000,00 EUR, ehemals war Gläubigerin die die Bank X

    Es lag vor ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Miteigentümer A. Gepfändet war der Anspruch des Schuldners
    - auf Rückübertragung (ja, so stehts drin) …der Grundschulddurch Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung…
    - auf Berichtigung des Grundbuchs
    - auf die danach dem Schuldner gegenwärtig oder zukünftigzustehende Eigentümer-
    grundschuld

    Drittschuldner war die Bank X.

    Die Pfandgläubigerin Z hat mit Eintragungsantrag vorgebracht, dass die Grundschuld mittlerweile aufgrund Verzichts der Gläubigerin X zur Eigentümergrundschuld wurde. Eine solche Erklärung lag jedochnicht formgerecht vor.

    Auf Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde - veranlasstd urch die Gläubigerin Z - die Verzichtserklärung der Bank X in grundbuchgerechter Form nachgereicht.

    Die Kollegin hat nunmehr unverständlicherweise den PfÜb wohl dahingehend ausgelegt, dass nur ein Teilbetrag der Grundschuld gepfändetist, was schon aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes unzulässig wäre, da die Grundschuld verzinslich war und auch die Zinsen im Zeitraum nicht beschränkt waren. Sie hat im Zuge Ihrer Auslegung bei der Pfändungsgläubigerin eine Rangbestimmung verlangt. Aus dem PfÜb ergab sich eine solches elbstverständlich nicht, da eine Teilbetragspfändung nicht vorlag.

    Die Pfändung wurde dann – jedoch ohne vorherige weitere Berichtigung der Eigentümergrundschuld nach Eigentümern und Anteilsverhältnis –als Pfändung eines Teilbetrages einer Grundschuld, vgl. Schöner/Stöber 15.Aufl. Rn. 2460 behandelt und im Grundbuch wie nachstehend eingetragen:

    Sp.5: 1a
    Sp.6: 5.000,00 EUR
    Sp.7: Am Anteil Abt. 1 Nr. 1a.Erstrangiger Teilbetrag von fünftausend Euro
    gepfändet wegen einer Forderung in Höhevon 5.000,00 EUR für Z – Bank
    gemäß….

    Ich beabsichtige nun nach Anhörung des Pfändungsgläubigers diesen zur Antragstellung zur Berichtigung der Eintragung auf Basis des damaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewegen, sodass die Pfändung als Vollpfändung im Grundbuch eingetragen wird. Vorab würde ich auch auf Antrag des Pfändungsgläubigers die Eigentümergrundschuld auf die eingetragenen Eigentümer mit ihrem Anteilsverhältnis – hier zu je ½ - berichtigen.

    Sieht jemand Bedenken gegen diese Vorgehensweise? Ich bin für jede Anregung dankbar.

    Hallo Kollegen,

    wir brauchen hier eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

    Die Erblasserin, geb. 1929 war ein Findelkind. Die Mutterwurde später ermittelt. Die Erblasserin wurde im Jahre 1939 von Frau Müller mit Zustimmung ihres Mannes und der Kindesmutter durch Kindesannahmevertrag anKindes statt angenommen. Der Vertrag wurde im Jahre 1940 gerichtlich genehmigt.Der Ehegatte hat das Kind also nicht adoptiert (er ist auch nicht der leiblicheVater).

    Die Erblasserin verstirbt 2016, kinderlos, Ehegattevorverstorben, Adoptivmutter vorverstorben. Vorhanden sind nur noch die Erben3. Erbordnung (Verwandte nach der Annehmenden, also Abkömmlinge nach denGeschwistern der Annehmenden.

    Im Annahmevertrag ist hinsichtlich des Erbrechts nur geregelt,das der Angenommenen und deren Abkömmlingen ein Erbrecht nach der Annehmenden zusteht. Was ist jedoch umgekehrt?
    Wir stehen hier ein wenig auf dem Schlauch und wären füreure Meinung dankbar.

    Hallo und auf ein Neues,

    nun hab auch ich den Verkauf eines Kirchengebäudes mit bestellter bpD als Unterlassungsdienstbarkeit - Unterlassung nicht kirchlich zugelassener Nutzungen.

    Es werden hier neben der allgemeinen Erläuterung zum Inhalt mehrere Einzelfälle beschrieben die den Umfang schärfer machen, z.B. Verbot Bordellbetrieb, Rotlichtmillieu, Darstellung von Gewalt..., den christlichen Glauben verunglimpfende Darstellungen, Überlassung der Nutzung an nicht christliche Religionen...

    Danach kommt der Absatz:

    Das zust. bischhöfliche Ordinariat in ... ist berechtigt für die Parteien oder Rechtsnachfolger verbindliche Feststellungen zu treffen soweit dies im Streitfall beantragt wird.

    Diese Vereinbarung ist auch dinglicher Inhalt des Rechts.

    Ich habe mit letztem Absatz durchaus meine Bedenken. Was haltet ihr davon?