Beiträge von Sany

    In einer Familiensache wurde ein Vergleich geschlossen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

    Der Ast. Wurde VKH o.RZ bewilligt.

    Zuvor wurde eine Zwischenvergleich geschlossen:
    Die KM wird zum nächsten Termin ein ärztliches Attest abreichen, aus dem sich Rückschlüsse auf mögliche Alkoholmissbräuche ergeben.
    Der Vergleich wurde familiengerichtlich genehmigt.

    Nunmehr beantragt der Ast.Vetr. Die Kostenausgleichung § 106 ZPO für die Auslagen der Ast.

    Eine Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO würde ich bejahen, sofern aufgrund Forderung des Richters entstanden. hier: (-)

    Allerdings ist das Attest erforderlich für den nächsten Termin bei dem ein abschließender Vergleich geschlossen wurde.

    M.E. Kommt eine Kostenausgleichung nicht in Betracht. Ich bin mir nicht sicher, ob evtl. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Kosten Berücksichtigung finden könnten.

    Ich möchte das Thema Insolvenzund Kostenfestsetzung aufgreifen.
    In meiner vorliegendenZivilsache wurde im Dez. 2009 ein Versäumnisurteil erlassen. ImJanuar 2010 EÖ des Inso-Verfahrens ü.d.V. des Beklagten. Somitruhen des Verfahrens gem. § 240 ZPO. KFA wird gestellt mitBegründung, dass Kl. ein Recht auf den Titel hat. Und sollte d.Bekl. Restschuldbefreifung verwehrt werden, dann hätte Kl. Titel zurZV. Der Kl.V wurde auf § 178 InsO verwiesen. RA besteht aufKostenfestsetzung und überreicht Entscheidung des brandenburgischenOberlandesgerichts (3 U 82/07 vom 12.12.2007). Nach dieserEntscheidung kann es d. Kl. nicht versagt werden, selbst in Fällen,in denen sie ihre Forderung nicht im Inso-verfahren angemeldet hat,eine Titulierung ihrer Forderung zu verfolgen. Ob eineRestschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird, steht nicht fest. DemKl. könne es nicht zugemutet werden, mit der Prozessführungabzuwarten, bis die sogen. Wohlverhaltens-periode beendet ist. Dasinsolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 294 I InsO stehe denzivilprozesszualen Erkenntnisverfahren grds. nicht entgegen(inszwischen wohl ganz herrschende Meinung und höchstrichterl.Rechtsprechung). Der Grundsatz der Schuldnerschonung würdehinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Vollstreckungsverbot- ebenso später die Restschuldbefreiung - ggü. sämtlichenInso-gläubigern wirkt, und zwar unabhängig von ihrer Teilnahme amInso-verf.
    Der Inso-verwalter teilt mit, dass Klägerseite keineFestsetzung der Vergütungsforderung zum Verbraucherinso-verfahrenangemeldet hat.
    Kennt jemand die Entscheidung desbrandenburgischen Oberlandesgericht. Wenn man dieser folgen würde,dann könnte man den § 240 ZPO bei der Kostenfestsetzung volligaußer acht lassen, soweit der Inso-verwalter mitteilt, dass keineForderung zur Tabelle angemeldet wurde und den KfB erlassen?