Beiträge von tinuschi

    Ich habe eine 2 Mann GbR als Grundstückseigentümer. Ein Gesellschafter verstirbt und wird gemäß notariellem Testament von seiner Ehefrau, seinen zwei Kindern und seinen drei minderjährigen Enkelkindern beerbt. Die Ehefrau wird zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die Annahmeerklärung liegt vor. Sie beantragt jetzt die Grundbuchberichtigung. Der vorliegende, formlos errichtete Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel :" Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt, die an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten".

    Meine Frage ist - kann der Testamentsvollstrecker (für die Erben) mit dem verbleibenden Gesellschafter nun die Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO abgeben? Einen Testamentsvollstreckervermerk an den ererbten GbR Anteilen würde ich nicht eintragen.

    Danke für eure Meinungen.

    Hallo, ich beschäftige mich gerade mit einer bP Dienstbarkeit. Diese soll auf einem Wohnungseigentum eingetragen werden und lastet auf einer Teilfläche von ca 100 qm. Folgender Inhalt. Die Stadt ist berechtigt die Fläche des dienenden Grundstückes (es folgt die genaue Bezeichnung der Teilfläche)

    mit Fahrzeugen zu befahren und zu begehen, wobei die Ausübung Dritten und der Allgemeinheit überlassen werden kann. Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Berechtigten diese Fläche als Wendeanlage für Fahrzeuge und dreiachsige Müllfahrzeuge herzustellen und an einen (genauer bezeichneten ) weg anzuschließen sowie diese Fläche zu unterhalten, instant zu setzen und instand zu halten.

    Ist die Herstellung, Unterhaltung Instandsetzung nicht ein unzulässiger Inhalt der Dienstbarkeit? Ich würde die Herstellung der Wendeanlage als unzulässige positive Leistungsplicht ansehen, der Hauptinhalt der Dienstbarkeit sein soll. Ohne Herstellungverpflichtung hätte ich mit der Eintragung keine Probleme, die Unterhaltungspflicht wäre zwar auch ein positives Tun des Eigentümers, würde ich aber als zulässige Nebenverpflichtung ansehen. Sehe ich das richtig?

    Hallo, mein Problem ist folgendes. Mir liegt ein europäisches Nachlasszeugnis aus Schweden vor. Es enthält u.a. zwei Anlagen IV, also zwei Erben. Die Seiten sind nicht nummeriert, jede einzelne Seite ist von der ausstellende Finanzbehörde in Schweden gesiegelt, aber verbunden sind die Seiten nicht miteinander. Ich bin der Ansicht, dass die Seiten analog unserem § 44 Beurkundungsgesetz miteinander verbunden sein müssen. Kann mir jemand sagen ob ich da richtig liege?

    Danke für die ausführliche Erläuterung. Sie bestärkt mich in meiner gestrigen Veranlassung. Was ich nicht verstehe ist, dass wenn ich im Nachherein auf der Sondereigentumsfläche eine genehmigungsfreie Garage hinbauen lasse, doch wohl keine Änderung der Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgen muss. Dann ist sie einfach dazugehörig zum Sondereigentum 1.

    Guten Morgen, mein Problem ist folgendes. Mir liegt eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vor. Es werden jeweils zwei Miteigentumsanteile von 1/2 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des im Aufteilungsplan mit Nr.1 bzw 2 bezeichneten Gebäudes Nr.1 bzw.2 und den Garten Nr.1 bzw.2. Nun habe ich auf dem Lageplan auf dem Sondereigentum 1 eine Garage entdeckt. In der Teilungserklärung wird diese nicht erwähnt. Muss ich jetzt die Teilungserklärung diesbezüglich berichtigen/ergänzen lassen , also erklären lassen, dass die Garage auch zum Sondereigentum 1 gehört, die Abgeschlossenheitsbescheinigung ändern lassen und mir Ansichten und Grundrisse auch der Garage vorlegen lassen? Ich ärgere mich momentan, dass die Garage mir bisher durch die Lappen gegangen ist. Danke schon mal für eure Meinungen.

    Danke für die Antworten. mein Problem ist, dass die Gläubigerin (Privatperson) nicht an der Grundschuldbestellung beteiligt war. Nun habe ich gelesen, dass im Rahmen der auflösend bedingten Grundschuld der Gläubiger abweichend von dem Prozedere der "einfachen" Grundschuldbestellung beteiligt werden muss. Diese Beteiligung des Gläubigers muss nicht zwingend durch Mitwirkung an der Grundschuldbestellung erfolgen, sondern kann auch auf anderem Wege außerhalb der Bestellungsurkunde erfolgen. Nun frage ich mich ob ich diesen Nachweis der Mitwirkung zur Eintragung benötige und in welcher Form? Weiss jemand Rat???

    Hallo, mein Problem stellt sich wie folgt dar. Es wird eine auflösend bedingte Grundschuld gem. § 15 GBO beantragt. Auflösende Bedingung ist der Zugang einer Eigenurkunde des Notars beim GBA, in welcher der Notar die Löschung der zu dieser heutigen Urkunde bestellten Grundschuld beantragt. Ist dies eintragbar? Würde ja heißen ich verzichte auf Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Privatgläubigerin) und Zustimmung des Eigentümers.
    Als Nachtrag vielleicht noch der Hinweis, dass der Privatgläubiger nicht an der Bestellungsurkunde mitgewirkt hat.

    Hallo, vielleicht kann mir jemand sagen, ob meine Zweifel begründet sind. Ich soll eine Zwangssicherungshypothek aus einem notariellem Schuldanerkenntnis eintragen. Eingereicht wurde mir die vollstreckbare Urkunde mit Vollstreckungsklausel. Der beiliegende Zustellungsnachweis durch den französischen Gerichtsvollzieher (Schuldner wohnt in Paris)ist nicht zu gebrauchen, denn ihr ist lediglich zu entnehmen, dass die Urkunde des Notars ..... aus ...... zugestellt wurde. Welche genau ist nicht erkennbar. Dann wurde mir noch ein Zustellzeugnis eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die begl. Abschrift der not. Urkunde des Notars ... (genau bezeichnet) im Wege der öffentlichen Zustellung an die Schuldnerin zugestellt wurde. Ist diese öffentliche Zustellung ausreichend um die Zwangssicherungshypothek einzutragen?

    1. X hatte drei Kinder , T verstarb vor Ihrer Mutter, mir liegt der Erbschein der Mutter von T ( und Ehefrau von X) vor, wonach sie von ihren zwei weiteren Kindern (dem Geb.datum nach wahrscheinlich auch Kinder des X) beerbt wurde. Weiterhin liegt mir der Erbschein nach T vor, wonach sie von ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern beerbt wurde.
    2. es gibt keinen "ersten" Erbschein nach V, damalige Grundlage war das eröffnete notarielle Testament
    3. X und Y wurden ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft in "ihre" Grundbücher eingetragen und der Nacherbenvermerk wurde NUR im Grundbuch von X eingetragen

    Guten Morgen, ich habe folgenden Fall:
    Eingetragener Eigentümer (gemäß Erbfolge und Auflassung) ist X als befreiter Vorerbe nach V, Nacherbin ist seine Tochter T. Es liegt mir das notarielle Testament aus dem Jahr 1947 des V vor, indem er seine Söhne X und Y als Erben einsetzt, X soll für seinen Erbteil befreiter Vorerbe sein, Nacherbe ist seine Tochter T. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben. Weiterhin enthält das Testament eine Teilungsanordnung dahingehend, dass X das Grundstück G1 und Y das Grundstück G2 erhält. V verstirbt 1950. Im selben Jahr lassen die Söhne Y und die Ehefrau des X als dessen bestellte Abwesenheitspflegerin die Grundstücke entsprechend der Teilungsanordnung aneinander auf. Es wird darin bestimmt, dass der Nacherbenvermerk auf dem gesamten Grundstück G1 eingetragen wird.
    Das Grundstück des Y wurde inzwischen mehrfach veräußert.
    Mit dem mir nun vorliegenden Antrag wird beantragt die Erben und Erbeserben der 1959 verstorbenen T einzutragen. Eingereicht werden:
    - notarielle Testament von 1947 des V
    - Beschluss über die Todeserklärung des X aus dem Jahr 2014, worin der Zeitpinkt des Todes auf den 31.12.1945 festgestellt wird
    - Erbschein nach T
    - Erbschein nach V aus 2019, der als seine Erben T und Y ausweist
    Meine Frage: Ist das Grundbuch unrichtig bzw der Auseinandersetzungsvertrag unwirksam , da ich nunmehr Kenntnis davon habe, dass X bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages 1947 und beim Abschluss der Auseinandersetzungsvertrages bereits tot war bzw über 60 Jahre später rückwirkend für tot erklärt wurde und er beim Tod des V nicht mehr am Leben war. Hat jemand eine Idee zur Lösung des Falles???

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Vorgelegt werden mir Anträge auf Eintragung einer AV und einer Grundschuld. Grundstückseigentümer ist in Insolvenz, Insolvenzvermerk ist eingetragen. Aus dem Beschluss ist ersichtlich, dass Eigenverwaltung angeordnet ist und ein Sachverwalter bestellt wurde. Der Verein ist auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Der Kaufvertrag, der auf Käuferseite von einem vollmachtlosem Vertreter abgeschlossen wurde, wurde von den Vorstandsmitgliedern genehmigt. Benötige ich hier nicht die Genehmigung des Sachverwalters, da die Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört?

    Kann mir jemand sagen, ob mir die einstweilige Verfügung, auf Grund derer ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden soll in Ausfertigung eingereicht werden muss? Mir wurde sie in einfacher Kopie eingereicht. Die einstweilige Verfügung wurde am hiesigen Gericht erlassen, ich könnte also Einsicht in die Zivilakte nehmen.

    ich habe folgendes Problem: Es besteht NL-Pflegschaft für die unbekannten Erben meines Grundstückseigentümers. Der NL-pfleger veräußert das Grundstück für die unbekannten Erben. Im Genehmigungsbeschluss des NL-gerichtes werden als Beteiligte neben dem NL-Pfleger und dem Verfahrenspfleger noch zwei weitere (bisher unbekannte Miterben) aufgeführt. Ist es richtig, dass, wenn Erben im Laufe des Verfahrens bekannt werden, ich nunmehr auch den entsprechenden Erbnachweis benötige und deren Mitwirkung am Kaufvertrag?