Ich würde mich gern hier anhängen mit einer ähnlichen Falllage.:
Ehegattentestament mit VE/NE Regelung für die Ehegatten. NE und Schlusserben sind zwei Kinder A und B. Für die Kinder sind keine Ersatzerben im not. TES bestimmt. Es gibt keine Pflichtteilstrafklausel.
1.Erbfall 2014 EM: Vorerbin EF nimmt an. Kind A ist vorverstorben, an seine Stelle tritt Enkel C. Enkel C schläft die Nacherbschaft in 02/2016 für sich und sein Kind C1 aus und auch Kind B schlägt die Nacherbschaft nach dem 1. Sterbefall aus. Beide wollen das PT in Anspruch nehmen.
2. Erbfall 2020 EF: keine weiteren Erklärungen von B oder C als NE bezüglich des 1. Sterbefall. Die Schlusserben B und C nehmen die Erbschaft an.
Jetzt kommt C und möchte für ein in 10/16 geborenes weiteres Kind, welches bis zum heutigen Tag hier nicht bekannt war, also C2 die Erbschaft als NE nach dem EM (1. Sterbefall) annehmen und einen Erbschein beantragen.
Ein Erbschein wurde bisher weder für den 1. noch für den 2. Sterbefall beantragt.
Abgesehen, dass dies für mich sinnfrei erscheint, der Nachlass dürfte sich ja bereits bei den Schlusserben befinden, bekomme ich es nicht einsortiert.