Beiträge von Max

    Eine nach dem Tod eines der Ehegatten festgestellte Scheinehe hat keinen Einfluss auf die erbrechtlichen Ansprüche des verbliebenen Ehepartners habe (OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.03.2020 - 3 W 27/20). Wird die Scheinehe zu Lebzeiten beider Partner aufgedeckt oder angezeigt kann sie durch die Behörde aufgehoben werden.

    Etwas anderes habe ich dazu auch nicht gefunden.

    Ich mache die Erbenermittlung nicht selbst, nur die Vorprüfung was im eigenen Haus geht. Und wenn ich durch eine einzige Nachfrage beim Standesamt vor Ort Hinweise derart bekommen keine Kinder, Eltern Tod, keine Geschwister bin ich weit weg davon irgend etwas zu ermitteln. Ich habe auch geschrieben man kann das machen, muss aber nicht und ich habe gefragt ob keine Whg zu klären ist. An der Stelle habe ich sofort den Nlpf. drin.

    Im Übrigen liegen wir im NL ein ganzes Eck über 100% Belastung (wie das ganze Haus) , haben unsere Beurkundungstermine allein seit Jahresbeginn 2024 fast verdoppelt und können derzeit trotzdem gerade so binnen 4-5 Wochen für Ausschlagungen Termine vergeben. Mehr geht nicht, weil Woche zu Ende....Andere Gerichte in der Umgebung reden an der Stelle von Monaten. Auch die Zahl der Pflegschaften ist gestiegen, wie insgesamt die Anzahl der Verfahren und der Aufwand innerhalb eines Verfahrens durch massenhafte Ausschlagungen. Wir sind an der absoluten Obergrenze der Belastung als Abteilung seit Jahren. Wir kämpfen jeden Tag und sind als Rpfl. und GS ein gutes Team aber es ist keine Entspannung in Sicht, weil die Sterbezahlen nicht runter gehen, die Zahl der Ausschlagungsakten permanent steigt, die Abgänge durch Krankheit und Rente nicht 1 zu 1 ersetzt werden, seit Jahren.... Gerade wieder eine Kollg. mit 58 in die Frührente verabschiedet, weil völlig kapputt gespielt und das ist nicht die Erste. Laut Aussage der GL sind wir derzeit das schlechtest besetzte Gericht im OLG Bezirk im Rpfl. Bereich.

    Wenn ich aber mit 2 Akteneinsichten und einer Nachfrage eine Pflegschaft verhindern kann, weil ich Erben habe, dann spare ich mir die Pflegschaft und damit ganz viel Arbeit. Es ist für jedes Verfahren eine Einzelfallentscheidung und ein langjähriger Erfahrungswert. Wir haben außerdem eine super Zusammenarbeit mit unseren umliegenden ländlichen Standesämtern.

    Mit einer Hinterlegung kann die Bank das Guthaben nicht mehr verstoffwechseln, es ist m.M.n eine sinnvolle Form der Nachlasssicherung aber nicht das Endergebnis, wenn der Betrag 5 stellig ist. Es bleibt damit aber etwas Luft nach hinten, um nach Erben zu schauen. Das eigene Altregister bringt oft Überraschungen wenn man den Namen des Erblassers eingibt , auch die alten GB Unterlagen sind interessant und ergeben ab und an Hinweise auf die Familie. Alles was im eigenen Amt vorhanden ist kann doch ohne großen Aufwand durchgeprüft werden. Das sind alles Vorprüfungen, die wir regelmäßig machen bevor ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Wenn der Erblasser nicht gerade in den alten Ostgebieten geboren wurde bekomme ich über die Eltern auch schnell die Geschwister, soweit vorhanden. Und wenn sich da nichts ergibt wird es der Fiskus.

    Wer hat sich denn um die Wohnung und das sonstige Habe gekümmert? An der Stelle brauche ich regelmäßig einen Nachlasspfleger, dem ich aber die Erbenermittlung nicht übertragen muss, wenn ich Anhaltspunkte im Haus habe.

    Hat die Familie nach 45 und vor 90 auf dem Gebiet der DDR gewohnt gab es Hausbücher. Da sind alle Bewohner verzeichnet gewesen. In unserer Ecke sind die noch sehr häufig vorhanden in den Stadtarchiven. Mache haben auch die Lebensmittelkarten aufgehoben oder die Gesundheitskarten die die Familien bekamen, wenn sie nach der Flucht aus den Ostgebieten in die Auffanglager zur Entlausung oder Impfung kamen. Kurios, aber es standen alle Familienmitglieder drauf, manchmal sogar mit Geburtsdatum.

    Ich habe schon mal vom Direktor gesagt bekommen, dass dem Rpfl. keine Selbstablehnung zusteht.

    Aber zur Sache, was hat der Nachlasspfleger denn an weiteren Erben ermittelt? Die wären ja zu hören. Und ich würde die Kinder anhören solange kein ES Antrag vorlag, der zurückgewiesen wurde u.a. mit dem Hinweis der Übernahme des Referates. Die obigen unterschiedlichen Argumente zur erneuten Auslegung des Testamentes könnte man gut als Begründung anführen, es wäre wieder alles offen.

    Auch die Möglichkeit die Notarin zu fragen wie sie eine solche Formulierung selbst interpretiert würde ich nutzen, wer weiß wie viele solcher TES noch im Tressor schlummern.

    Ich würde mich gern hier anhängen mit einer ähnlichen Falllage.:

    Ehegattentestament mit VE/NE Regelung für die Ehegatten. NE und Schlusserben sind zwei Kinder A und B. Für die Kinder sind keine Ersatzerben im not. TES bestimmt. Es gibt keine Pflichtteilstrafklausel.

    1.Erbfall 2014 EM: Vorerbin EF nimmt an. Kind A ist vorverstorben, an seine Stelle tritt Enkel C. Enkel C schläft die Nacherbschaft in 02/2016 für sich und sein Kind C1 aus und auch Kind B schlägt die Nacherbschaft nach dem 1. Sterbefall aus. Beide wollen das PT in Anspruch nehmen.

    2. Erbfall 2020 EF: keine weiteren Erklärungen von B oder C als NE bezüglich des 1. Sterbefall. Die Schlusserben B und C nehmen die Erbschaft an.

    Jetzt kommt C und möchte für ein in 10/16 geborenes weiteres Kind, welches bis zum heutigen Tag hier nicht bekannt war, also C2 die Erbschaft als NE nach dem EM (1. Sterbefall) annehmen und einen Erbschein beantragen.

    Ein Erbschein wurde bisher weder für den 1. noch für den 2. Sterbefall beantragt.

    Abgesehen, dass dies für mich sinnfrei erscheint, der Nachlass dürfte sich ja bereits bei den Schlusserben befinden, bekomme ich es nicht einsortiert.

    Ich bin mir gar nicht sicher ob es am Fachwissen d. Notars liegt. Das glaube ich fast nicht.

    Was hier viel häufiger auftaucht ist das Problem, dass die Vorbereitung sämtlicher Urkunden den Angestellten und Lehrlingen überlassen wird, Probleme sollen möglichst selbst gelöst werden. Zeit etwas zu besprechen ist nicht. Dann wird im Eilzugstempo verlesen und unterschrieben. Bei Nachfrage kam der Bemerk man könne doch alles mit Eigenurkunde reparieren. Ob es nun der Druck ist, weil so viele Nachfragen nach Terminen sind oder der Drang, sehr schnell sehr viel Geld zu verdienen kann ich nicht beurteilen. Auffällig ist dies aber nur bei jüngeren Notaren, die in den letzten Jahren eine Stelle übernommen haben.

    Einen Betreuer für den Erblasser.... wäre die Idee, dann könnten wir uns die Nachlasspflegschaften, die ja nun auch aus der Statistik gefallen sind aber unendlich viel Arbeit verursachen, sparen. Da bin ich dafür .... :)

    Sachsen bekommt jeden Sterbefall mitgeteilt und alle hinterlegten TES, dazu Urkunden, die Einfluss auf das Güterrecht haben und die Hinweise zu den registrierten Nekis, aber das werden nicht automatisch VIer.

    Ist ein TES hinterlegt wird es eine IV, wird eine TES zeitnah eingereicht wird es eine IV, steht ein TES auf der Mitteilung des Standesamtes (meist nur auf denen, die noch direkt vom Standesamt kommen), dann wird um Abgabe des TES mit Hinweis auf § 2259 BGB gebeten, aber als AR, also auch noch keine IV oder VI.

    Gibt es Grundbesitz, was geprüft wird für das eigene Amt geht der Hinweis zur GB Berichtigung in der 2 Jahres Frist raus und dann wird die Sterbefallmitteilung abgeheftet.

    Angeschrieben wird also unter AR durch die Geschäftsstelle und nicht durch den Rpfl. bei GB Sachen und bei "TES zu Hause" nur der Auskunftgeber laut Sterbefallmitteilung. Es findet keine Erbenermittlung statt, es wird nur eine VI wenn ein ES beantrgt wird oder Ausschlagungen rein kommen und es wird nur eine IV wenn ein TES vorliegt oder eingereicht wird. Es werden keine Nummern geschunden, nicht notwendig, wir haben viel mehr als uns lieb ist, bzw. der Personalbesatz her gibt.

    Handhabung bei uns wie bei Pusteblume, aber mit Mitt. an das GBA nach 82 GBO. Was das GBA dann daraus macht ist deren Entscheidung. Alle, die das schleifen lassen haben in der Vergangeheit hat die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Angaben zur Grundsteuer neu per 1.1.2022 eingeholt und damit auch die GBA und die NL Gerichte. Wir haben unverhältnismäßig viele "Altanträge" für Erbscheine.

    Gut der Hinweis geht an den Notar i.d R. Der prüft den Sachverhalt und stellt fest was das Gericht schon kennt, wegadoptiert. Nicht Beteiligter, kein Erbrecht, nicht anzuhören. Ob und wie er die Beteiligten informiert ist für das Gericht nicht prüfbar.

    Was soll da kommen?

    Mal abgesehen davon würde ich bei Antragstellung am Gericht auch die Variante mit den Vollmachten wählen. Das ist bei uns der ohnehin der Regelfall. Nachträgliche Anhörungen sind max. in 10 % der Anträge erforderlich.

    Muss ich das wegadoptierte neki denn zwingend in den Antrag aufnehmen? Kann ich nicht den Feststellungsbeschluss etwas ausführlicher machen? Ich muss doch ohnehin prüfen, ob die Adoption nach mdj. Recht wirksam ist un d damit entscheiden ob eine Verfahrensbeteiligung gegeben ist. Und wenn niemand etwas in der Familie von dem Kind und der Adop. wusste kann es auch nicht von der abzugebenden eV umfasst werden. Die Info stammt ja vom Gericht. Wäre die Familie zu einem Notar gegangen ohne Rücksprache mit dem Gericht wäre es im Antrag und in der eV doch auch nicht aufgetaucht.

    Letzteres war auch meine Idee. Stieß auf absoluten Widerstand in den Geschäftsstellen. Wer soll das vor- und nachbereiten und die Zeit haben unter Aufsicht die Einsicht zu machen.

    Was ich mich noch gefragt habe ob nicht der Nachweis des berechtigten Interessse im Einzelfall erforderlich ist? Meine tel. Nachfrage ergab u.a. dass die Anfragen nach der oben besagten Entscheidung im Gießkannenprinzip für alle bei der KV versicherten Sterbefälle erfolgt. Problem Datenschutz?

    Außerdem soll diese Amtshilfe nur in Anspruch genommen werden, wenn keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. In 50 % der Fälle gibt es überlegbende Ehegatten im selben Haushalt und es bestehen sehr oft Vorsorgevollmachetne, die auch den KV vorliegen. Es gäbe also Ansprechpartner außerhalb des NLG um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

    Ich habe das Gefühl man geht den einfachen Weg jetzt mit beA, vor Einführung war kein Bedarf?? Und es ist nur eine KV! wie machen es all die anderen???

    Eine Krankenkasse (KK) überflutet zZ. die NLG (in Sachsen zumindest) mit Anfragen seit Einführung der E Akte dort. Das ist ein 13 Punkte Fragekatalog, der weit über die Frage nach den Erben hinausgeht und will man ihn vollständig erfüllen richtig viel Zeit kostet. Inwieweit sind die NLG im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet - ohne Nachweis seitens der KK- diesen Bogen abzuarbeiten, bzw. überhaupt zu beantworten. Ist die pauschalierte Aussage, die KK habe eine Forderung gegen den Verstorbenen durch die KK zu belegen? Die Anfragen kommen rein, da ist in machen Fällen die Sterbefallanzeige noch nicht da. Auf Grund der Masse hat man das Gefühl es kommt zu jedem Erblasser, der bei der KK versichert war, pauschal eine Anfrage. Wie handhabt ihr das?

    Ja ok, ich bin wieder auf dem Dampfer. Vlt. ist es auch alles nur bissel viel in den letzten Jahren. Kehrt ja keine Ruhe ein, Pensum seit Jahren ganzes Eck über der 100 und jünger wird man auch nicht. Einfach Brett vorm Kopf.

    Danke für die Hinweise. Ich geh das jetzt systhematisch durch und hoffe mal die Nichten nehmen an, denn es ist was da.