Beiträge von BeKiwi

    Gilt dies auch, wenn die Erbengemeinschaft schon eingetragen ist? In meinem Fall wurden die Erben A,B & C eingetragen aufgrund Erbnachweis. Nun liegt ein Erbauseinandersetzungsvertrag vor, in dem die Erben vereinbaren, dass A das Grundstück erhält und er B & C auszahlt. Über den Eigentumsübergang sind sich alle einig. Mit gleichem Datum wird eine Urkunde eingereicht, in der A den hälftigen Anteil an seinen Sohn überlässt. Der Notar beantragt nun, A und Sohn einzutragen ohne Zwischeneintragung des A als Alleineigentümer. Geht das auch?? Bin da noch etwas unsicher...<br />
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    Nochmal eine Frage, wie es hier nun weitergehen würde...

    Der Verbleib der Halbschwester ist unbekannt. Sie könnte bereits verstorben sein, aber dies vielleicht ja auch unter Hinterlassung von Abkömmlingen. Es gibt keine Hinweise über sie, außer, dass sie geboren ist.

    Die Ehefrau benötigt den ES für das GB, sodass ihr ein Teilerbschein nicht helfen würde.

    Wäre hier ein eine Prüfung im Wege des Todeserklärungsverfahren eine Möglichkeit?
    Irgendwie müsste das Grundbuch ja berichtigt werden?

    Hallo!

    Ich habe hier folgenden Fall mit Bezug zum nichehelichen Erbrecht

    Der Erblasser ist 2015, verheiratet, ohne Hinterlassung vonAbkömmlingen verstorben.
    Neben der Ehefrau kämen somit die Erben der 2. Ordnung alsErben in Betracht.
    Die Mutter des Erblassers ist bereits verstorben. DerErblasser war ihr einziger Sohn.

    Die Mutter war bei der Geburt des Erblassers 1936 nicht mitdem Kindesvater verheiratet. Dieser hat jedoch 1937 die Vaterschaftanerkannt.
    Der leibliche Vater ist später im Krieg verstorben.
    Es hat sich herausgestellt, dass er noch eine eheliche Tochter hatte,die bereits 1920 geboren war. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Sie hatsich wohl 1938 zum Reichsarbeitsdienst abgemeldet.

    Der Erblasser ist bei seiner Mutter und deren Ehemann aufgewachsen und hat 1941 den Namen des Ehemannes erhalten. Ob er adoptiert wurde, ist bislang nicht bekannt.

    Meine Frage: Hätte der leibliche Vater nun ein Erbrecht nach seinemSohn gehabt? Und hat durch dessen Wegfall die „Halb-„Schwester einenErbanspruch neben der Ehefrau?
    Was würde die Adoption in dem Falle bewirken?
    In der Kommentierung fand ich bislang nur das Erbrecht des Kindes.

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Hallo!

    Ich habe ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) von Juni 2005 deutscher Staatsangehöriger mit letzten gew. Aufenthalt in Deutschland vorliegen, in dem der Zusatz steht: "Das spanische notarielle Testament des Ehemannes aus März 2005 hinsichtlich des spanischen Hauses soll gültig bleiben!". Das spanische Testament wurde von der Ehefrau in Kopie eingereicht. In dem Testament steht lediglichdass sich dieses nur auf das Haus in Spanien bezieht. Danach wäre Ehefrau Vollerbin des Hauses und die Kinder Ersatzerben. DieEhefrau teilte mit, dass das Haus bereits letztes Jahr zu Lebzeiten verkauft wurde. Etwas anderes als die Kopie liegt ihr nicht vor.
    Ich habe das hier abgelieferte eigenhändige gemeinschaftliche Testament eröffnet.

    Muss ich von Amts wegen noch was hinsichtlich des spanischen Testaments veranlassen?

    Danke im Voraus!

    Hallo !
    Eine Frage zum Wochenende in der Hoffnung , dass mir jemand helfen kann :)

    Ehemann mit spanischer Staatsangehörigkeit ist 2017 in Deutschland verstorben.
    Die beiden spanischen Ehegatten haben 1961 noch in Spanien geheiratet und sind dann im selben Jahr nach Deutschland ausgewandert.
    Es gibt drei eheliche Kinder.
    Vermögen im Ausland ist nicht vorhanden. in Deutschland gibt es ein Haus.

    Mir liegt nun ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen.

    In Spanien sind gemeinschaftliche Testamente verboten. Und auch nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehegatten dort nur, wenn keine Kinder vorhanden sind.

    Gemäß der EuErbVO dürfte jedoch deutsches Erbrecht Anwendung finden.
    Frage: Gilt das Testament trotzdem nicht?? Und wenn es nicht gilt, dürfte nach der EuErbVO deutsches gesetzliches Erbrecht Anwendung finden? Wäre auf jeden Fall gut für die Ehefrau, denn die dürfte nach Spanischem Recht nichts erben...

    Vielleicht hatte schon jemand einen ähnlichen Fall?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

    Hallo,

    ich habe den Post gelesen und gesehen, dass es auf deine Frage leider keine Antwort gab.

    Ich habe ebenfalls ein "Lettland- Problem". Vielleicht kann jemand weiterhelfen? :)

    Ich selbst sitze gerade vor einem deutschen notariellen Ehegattentestament aus 2011. Die Erblasser sind jedoch beide mittlerweile zurück nach Lettland gezogen. Dass beide seit 2013 und 2015 tot sind, wurde durch Zufall rausgefunden. Ich stehe mittlerweile mit dem einzigen Sohn (auch testamentarischer Alleinerbe) in Lettland in Kontakt.

    Ich möchte das Testament nun eröffnen aber letzter gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Sterbeort beider Ehegatten ist Lettland. In der Literatur habe ich nicht viel gefunden, außer, dass in Lettland die Notare u.a. auch für die Testamentseröffnung zuständig sind.
    Hatte jemand schonmal so einen Fall o.ä.. ?? Kann ich das Testament einfach an den Sohn schicken oder muss ich in Lettland noch jemanden in Kenntnis setzen??

    Freue mich über jede Hilfe!!!
    LG

    Vielen Dank für eure Antworten und Hilfestellungen!! :)

    Natürlich habe ich den IV bereits angehört. Seine Gegendarstellung basiert auf der Meinung, dass sich die Anspruchshöhe schätzungsweise aus den Wareneingangsrechnungen und den darauf erfolgten Barzahlungen ergibt. Wer von beiden inhaltlich nun Recht hat, Ast. oder IV, kann ich nicht beurteilen.

    Der Ast. ist kein Insolvenzgläubiger.
    Der Schuldner hatte die Flächen gepachtet und sein Gewerbe nebst Pachtverträgen auf den Ast. übertragen.

    Ich hatte so ein Anliegen noch nie und konnte nicht einschätzen, inwiefern ich schnell tätig werden müsste. Dann werde ich dem Ast. mal auf den Prozessweg verweisen und hoffe, dass sich der Ast. damit abfindet. (danke Defaitist !)

    Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen und ggf. Entlassung des Insolvenzverwalters gem. §59 InsO vorliegen! :daumenrun

    Grund: Geltendmachung eines zu hohen Anfechtungsanspruches
    Antragsteller: Firma, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird.

    Hintergrund: Dem Schuldner gehörten verpachtete Grundstücke (Gewässer). Diese wurden vom Antragsteller unentgeltlich erworben, bzw. die Pachtverträge wurden neu mit dem Ast. geschlossen.
    Die Insolvenzverwalterin macht darauf einen relativ hohen Anfechtungsanspruch (über 100.000,00 €)geltend mit der Begründung, dass der Betrieb des Schuldners auf diesen Grundstücken dementsprechend hoch sein müsste und der Geschäftsbetrieb des Schuldners Massebestandteil gewesen wäre. Belege liegen nicht vor. Alles wurde aufgrund versch. Anhaltspunkte geschätzt wie z.B. die monatliche Barbezahlung von Waren durch den Schuldner, die auf entsprechende Einnahmen seines Geschäfts schließen lässt.

    Der Ast. hält entgegen, dass lediglich die Pächter übernommen wurden und dass der Schuldner nicht insolvent geworden wäre, wenn er mit seinem Geschäft so gute Geschäfte gemacht hätte.


    Der Ast. behauptet jedenfalls, dass der Hohe Anfechtungsanspruch nur geltend gemacht wird, um die Vergütung in die Höhe zu treiben. Der Anfechtungsanspruch sei exorbitant überhöht und der Prozess unnötig. Die Ast. sei zudem nicht Leitungsfähig (UG mit 1000€ Stammkapital). Die Anfechtung müsste höchstens in Form der Rückübertragung und nicht einer Geldzahlung erfolgen.


    Ich selber kann den Wert nicht einschätzen (wie auch??).
    Wie ist in so einem Fall zu verfahren? Gläubigerversammlung? Sonderinsolvenzverwalter? Sachverständiger?
    Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters würde zulasten der Masse gehen, was voraussichtlich nicht im Sinne der Gläubiger steht.


    Würde mich über Hilfe und Anregungen sehr freuen!!! :)

    Um daran nochmal anzuknüpfen :) :

    Habe eine 1. Ausfertigung einer Erbausschlagungserklärung, die zu Protokoll des Notars gegeben wurde, vorliegen.

    Bin der Meinung, es muss immer das Original der EA vorliegen.
    Oder ist dies nur dann der Fall, wenn der Notar lediglich die Unterschriften beglaubigt?

    Finde dazu leider keine Kommentierung.... :(