Es ist sicherlich richtig, dass der Schuldner keinen Betreuungsunterhalt "zahlt". Das wäre in einer Familie völlig lebensfremd.
Aber er hat eigenes Einkommen, und davon trägt er zum Lebensunterhalt der Kinder bei. Davon ist ohne weitere Nachweise zunächst einmal auszugehen. Ob die Ehefrau und Mutter überhaupt Einkommen hat, weiß man dagegen nicht, geschweige denn, dass sie allein für die Kosten aufkommt. Zum Unterhalt gehört ja neben den Ausgaben für Brot und Hemd auch die Gewährung von Wohnraum, wofür in der Regel Miete oder Abtrag zu zahlen sind.
Hier würde es sich empfehlen, die Kinder zunächst voll zu berücksichtigen. Gl. mag einen Antrag stellen, die Kinder nicht zu berücksichtigen, und dazu kann der Schuldner nach Zustellung des PfÜB angehört werden. Wenn man gleichzeitig alle nötigen Belege erfordert und kurze Fristen setzt, ist das auch dem Gläubiger gegenüber nicht unfair und wurde bei mir in vergleichbaren Fällen vom Gl akzeptiert.
Ohne es nachgesehen zu haben: Der BGH-Beschluss 2014 bezieht sich nach meiner Erinnerung auf Kinder, die nicht im Haushalt des Schuldners wohnen. Aber wer im Haushalt wohnt, muss einen Unterhalt in der Regel nicht einklagen; passt hier nicht.