Beiträge von Ti

    Kann der Liquidator einer aufgelösten GmbH zu deren empfangsberechtigter Person gem. § 10 II S. 2 GmbHG bestellt werden?

    Die Kommentare lassen sich zu der Frage nicht aus. Rechtlich erscheint es unsinnig, da der Liquidator ohnehin empfangsberechtigt ist. Aber niemand schreibt das in seinen Kommentar Er steht aber nicht mit seiner Anschrift im Register. Hintergrund dürfte sein, dass die Firma der aufgelösten Gesellschaft nicht (mehr) am Briefkasten stehen soll. In reinen Wohngebieten könnte es vielleicht sogar Probleme geben, wenn die Firma an einem Briefkasten steht.

    Die Anmeldung kommt immer häufiger. Die Frage ist, tragt ihr das - aus pragmatischen Erwägungen - ein oder lehnt ihr es ab? Bei uns am Registergericht finden sich für beides Befürworter.

    Wir tragen die geänderte Geschäftsanschrift ein mit Übergangstext:
    Berichtigung von Amts wegen gemäß Gesetz über die Neubildung der Gemeinde xxx, Landkreis yyy, vom 12.11.2015.

    Dafür nehmen wir kein Geld.
    Allerdings suchen wir nicht selbst die Akten heraus, sondern nur auf Anregung oder wenn es uns zufällig auffällt, wenn etwas anderes eingetragen wird.

    Den Sitz berichtigen wir nicht von Amts wegen.

    Meine Kollegin hat freundlicherweise gebastelt, unter Umgehung aller Urheberrechte stelle ich das hier mal ein:

    Wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, kann, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG). Seit dem 01.08.2022 gilt das auch, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, DiRUG BGBl. 2021, 3338ff). Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG hat sich die Versicherung auch auf diesen Umstand zu erstrecken.
    Bitte übermitteln Sie nach entsprechender Belehrung eine ergänzende Versicherung des Geschäftsführers in öffentlich beglaubigter Form.

    So wie du es schreibst, hätte ich keine Bedenken. Evtl. empfiehlt sich Nachfrage direkt beim zuständigen Gericht.
    Problemen geht ihr aus dem Weg, wenn ihr zuerst die Mutter einreicht und die Tochter erst nach Eintragung der Mutter. Wenn ihr Kostenhaft übernehmt und nichts zu beanstanden oder aufzuklären ist,
    ginge das bei uns innerhalb weniger Tage.

    Das habe ich mich beim ersten Lesen auch gefragt und schätze, das wird wieder die Rechtsprechung richten müssen.
    Unbefriedigend.
    Wenn einer bestellt ist und die Singular-Variante gewählt wird, ist es eine konkrete Regelung.
    Wenn nur einer bestellt ist und für die Befreiung trotzdem die Plural-Variante gewählt wird, wird man es als allgemeine Regelung auslegen müssen.
    Werden mehrere bestellt und - natürlich - die Plural-Variante gewählt, kann man würfeln, streiten oder nachfragen, was gewollt ist. Das korrekt ausgefüllte Musterprotokoll gibt m.E. keinen Auslegungshinweis.

    Danke auch:mad:

    Ich habe eine Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern. Geschäftsführer 1, vorher Alleingesellschafter, hatte seine Anteile an zwei Gesellschaften abgetreten, Liste liegt vor und ist freigegeben. Nun ist er der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam gewesen, und reicht eine Liste ein, die ihn wieder als Alleingesellschafter ausweist. Wenn dann der andere Geschäftsführer eine Liste einreicht, die wieder die anderen Gesellschaften als Gesellschafter aufführt, könnte das länger hin und her gehen.
    Kann ich etwas dagegen tun? Zunächst verantwortet der einreichende Geschäftsführer die Liste, materiellrechtliche Prüfung habe ich nicht vorzunehmen.

    Haltet ihr es für plausibel, bei einer Genossenschaft wirtschaftliche Neugründung zu prüfen, wenn der Mitgliederbestand ausgetauscht wird und sich Firma, Gegenstand, Sitz und Vorstand ändern?
    Mich besorgen derartige Sitzverlegungen hierher. Solche Genossenschaften haben vermutlich überhaupt kein Kapital mehr. Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden.
    Ich kann mir vorstellen, dass ein Gutachten vom Prüfungsverband eingereicht werden muss, in welchem Aussagen zu den Geschäftsguthaben zu machen sind, und dass darauf ggf. Einzahlungen vorzunehmen sind, wenn der Summe der gezeichneten Anteile kein entsprechendes Kapital gegenübersteht.

    Angemeldet ist Verschmelzung zweier GmbH mit Kapitalerhöhung in Höhe des eingetragenen Stammkapitals von knapp über 25.000 EUR.

    Die Bilanz der übertragenden GmbH weist einen Fehlbetrag von 20.000 EUR aus. Darauf hingewiesen, reicht man mir (statt des geforderten Wertgutachtens) eine neue, nicht unterzeichnete Bilanz und das Schreiben eines Wirtschaftsprüfers ein, wonach nun die jahrelangen Kundenbeziehungen einbezogen wurden und der darin „ausgewiesene Geschäfts- und Firmenwert von [rd.25.000 EUR] … aus unserer Sicht als werthaltig zu bestätigen“ sei. Die Beträge passen nun.

    Parallel zur Verschmelzung hat ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft seinen Geschäftsanteil angeblich zum Nominalwert an die Ehefrau des anderen Gesellschafters verkauft.

    Auf meine erneute Anforderung eines Wertgutachtens erhalte ich ein als Wertgutachten überschriebenes Schriftstück des gleichen Wirtschaftsprüfers. Dieser bezieht sich auf den IDW S1 – Standard, gibt als Methode der Bewertung das Marktorientierte Verfahren an und bestätigt auf der Basis des gezahlten Kaufpreises = Nennbetrag des Geschäftsanteils, dass der Geschäfts- und Firmenwert das Stammkapital decke. Es ist von stillen Reserven die Rede.

    Letztlich habe ich nun etwas, was als Wertgutachten bezeichnet ist, habe aber Zweifel an der gewählten Bewertungsmethode: Ist das seriös? Käufer war die Ehefrau des einzigen Gesellschafters und nicht, wie der Gutachter behauptet, ein „fremder Dritter“. Ist diese Methode überhaupt geeignet bei einem eher kleinen Unternehmen mit 2 Gesellschaftern? Mir mangelt es an Fachwissen, um so etwas beurteilen zu können.

    Lohnsteuerhilfevereine benötigen eine Anerkennung nach § 13 StBerG, um tätig zu werden.
    Ich habe im Zuge der Ersteintragung um Vorlage einer Bescheinigung der Anerkennungsbehörde gebeten, dass der Verein anerkannt wird, sobald die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist, dass also alle übrigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind.
    Seitens der Behörde wird mir mitgeteilt, ich sei die erste, die so ein Ansinnen verfolge, das habe es noch nie gegeben.
    Soll ich nun prüfen, ob der Verein die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes zur Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins einhält?

    Der Sauter spricht unter der Überschrift "Prüfung der Anmeldung" nur davon, dass eine Anerkennung erforderlich sei, nicht aber, wie dies im Eintragungsverfahren zu handhaben ist.

    Wie geht ihr damit um?

    Ja, z. B.:
    Das Registergericht beabsichtigt daher, auch die Zweigniederlassung aufgrund Unzulässigkeit mangels eigener Rechtspersönlichkeit von Amts wegen nach § 395 FamFG zu löschen.

    Falls das Unternehmen in anderer Rechtsform hier fortgeführt wird bzw. werden soll, muss dies neu angemeldet werden; Umwandlung nur der Zweigniederlassung gibt es m.E. nicht.

    Räumungsschutzantrag ist abgewiesen, aber Räumung vom LG nur mit Auflagen zugelassen.
    Gerichtsvollzieher vollstreckt ohne Beachtung der Auflagen. Der Beschluss des LG befindet sich in seinen Akten.
    Gl. hat nur den Räumungstitel zur Vollstreckung übersandt, ohne auf die bestehenden Auflagen hinzuweisen.

    Schuldner beantragt erneut Räumungsschutz, den ich im Hinblick auf die Missachtung der ergangenen Auflagen einstweilen bewilligt habe.

    Wer hätte denn hier besser aufpassen müssen?
    Hätte der Gläubiger auf die bestehenden Auflagen hinweisen müssen?
    Oder hätte der GV sie von Amts wegen berücksichtigen müssen?

    Auflage im Einstellungsbeschluss:


    1. Dem Schuldner wird aufgegeben, sich von dem Sachverständigen ...... psychiatrisch begutachten zu lassen.



    Der / die Sachverständige wird insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

    1. Besteht eine konkrete Suizidalität des o.g. Vollstreckungsschuldners?


    1. Bei positiver Beantwortung der Frage zu 1.: Steht die Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der bevorstehenden Wohnungsräumung?


    1. Besteht aktuell die Gefahr, dass der Schuldner durch die Wohnungsräumung in einen Zustand der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung (§ 20 StGB) oder verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gerät und in diesem Zustand erhebliche rechtswidrige Taten begeht?


    1. In welchem Zeitrahmen und durch welche Maßnahmen kann die Gefährdung zu b. und c. ggf. abgewendet werden?



    Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung ist dem Vollstreckungsgericht ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Kontakt zu dem Gutachter hergestellt und ein Termin zur Untersuchung vereinbart wurde.


    Den Beschluss habe ich mit Akten an den Gutachter übersandt.

    Es ist sicherlich richtig, dass der Schuldner keinen Betreuungsunterhalt "zahlt". Das wäre in einer Familie völlig lebensfremd.
    Aber er hat eigenes Einkommen, und davon trägt er zum Lebensunterhalt der Kinder bei. Davon ist ohne weitere Nachweise zunächst einmal auszugehen. Ob die Ehefrau und Mutter überhaupt Einkommen hat, weiß man dagegen nicht, geschweige denn, dass sie allein für die Kosten aufkommt. Zum Unterhalt gehört ja neben den Ausgaben für Brot und Hemd auch die Gewährung von Wohnraum, wofür in der Regel Miete oder Abtrag zu zahlen sind.
    Hier würde es sich empfehlen, die Kinder zunächst voll zu berücksichtigen. Gl. mag einen Antrag stellen, die Kinder nicht zu berücksichtigen, und dazu kann der Schuldner nach Zustellung des PfÜB angehört werden. Wenn man gleichzeitig alle nötigen Belege erfordert und kurze Fristen setzt, ist das auch dem Gläubiger gegenüber nicht unfair und wurde bei mir in vergleichbaren Fällen vom Gl akzeptiert.

    Ohne es nachgesehen zu haben: Der BGH-Beschluss 2014 bezieht sich nach meiner Erinnerung auf Kinder, die nicht im Haushalt des Schuldners wohnen. Aber wer im Haushalt wohnt, muss einen Unterhalt in der Regel nicht einklagen; passt hier nicht.