Beiträge von Amaryllis
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Aus dem Intranet BW:
Online-Befragung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - Evaluation der Betreuervergütung
Das Bundesministerium der Justiz führt vom 30. November 2023 bis zum 12. Januar 2024 eine Online-Umfrage zum Vergütungssystem für berufliche Betreuer nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) unter Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern durch, die mit Betreuungsverfahren befasst sind. Die Ergebnisse sollen in den Evaluationsbericht einfließen, den das Bundesjustizministerium im Laufe des Jahres 2024 vorlegen wird. Gerade der geschulte und objektive Blick der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auf das Vergütungssystem lässt uns auf wertvolle Erkenntnisse bei der Evaluation hoffen. Über eine rege Teilnahme würde wir uns deshalb freuen.
Der nachfolgende Link führt Sie unmittelbar zur Online-Umfrage: https://destatis.sslsurvey.de/vbvg-rechtspfleger
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Hängt das vielleicht am Bundesland? Ich bin in BW, und hier landen auch keine Eingänge in ForumStar, das läuft alles über die eAkte. ForumStar ist hier quasi nur das "Schreibprogramm"
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Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, ob "Im Studium" hier so gut passt, aber ich wüsste auch nicht, wo ich sonst fragen soll.
Ich habe hier jetzt des Öfteren gelesen, dass Rechtspfleger nach dem Studium direkt in A10 (und nicht normal in A9) einsteigen. Ist das richtig so und gilt das auch für Nds?
Die Rpfl in BaWü steigen seit dem 01.12.2022 direkt in A10 ein (4 Säulen Modell), alle A9er wurden auf A10 angehoben.
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Ich schließe mit den Vorpostern an.
Hat der RA eigentlich die Kostenpositionen in seinem Antrag hinreichend genügend bestimmt entsprechend der Entscheidung des BGH vom 13.09.2018, Az.: I ZB 16/18? Ansonsten kann man das gleich noch mit beanstanden.
Das war tatsächlich ausreichend.
Danke für eure Mithilfe, ich habe zurückgewiesen.
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Ja. Vergütung nur bis 30.06.2023 wg. Registrierungsfiktion, anschließend kann er die anteilige Aufwandsentschädigung als Ehrenamtler haben.
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Ja, ich habe schon zurückgewiesen, wenn es andere Monate als die aus dem Vergütungsantrag umfasst hatte. Ich habe mich damals auf MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5a Rn. 24 bezogen, mittlerweile steht es im MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 10 Rn. 25. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
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Genau, ich bin das Vollstreckungsgericht.
Kann ich den Antrag aufgrund des fehlenden Rubrums zurückweisen? Oder muss ich die Hauptakte beiziehen und mir die Daten von dort zusammensuchen (die ja im Zweifel auch nicht mehr aktuell sind)?
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Ich muss mich hier auch anhängen. Ein Gläubiger stellt regelmäßig § 788 ZPO Anträge ohne vollständiges Rubrum. Die Anträge sehen quasi folgendermaßen aus:
ZitatIn dem Verfahren
Müller / Meier
vormals 1 C 123/45
beantragen wir rein vorsorglich die Beiziehung der Akte des Hauptsacheverfahrens und beantragen
RA-Kosten
GVZ-Kosten
etc.
Unterschrift
Ich habe also keinen vollständigen Namen, keine Adresse etc. Bisher habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO ein eigenes Verfahren ist und deshalb nach § 130 ZPO ein vollständiges Rubrum anzugeben ist. Jetzt weigert sich der Gläubigervertreter und ist der Ansicht, sein Antrag sei ausreichend, da die Bezugnahme auf den Titel der Hauptsache ausreichend sei.
Bin ich auf dem Holzweg?
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Folgendes gilt für alle Gerichte in Deutschland, nicht nur für Niedersachsen.
Jedes Gericht deutschlandweit kann den Erbscheinsantrag aufnehmen, egal wo der Antragsteller wohnt oder der Erblasser seinen lgA hatte.
Bei allen Gerichten ist es jedoch lediglich eine Rechtshilfesache (AR-Sache), die nichts zählt, außer beim zuständigen Nachlassgericht, hier:A
Auch, wenn das Gericht keine eigene Nachlassabteilung hat, da diese hier bei den Familiengerichten zentriert sind?
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In BW müssten das die Mitteilungen der Gemeinde nach § 40 LFGG. Darin wird abgefragt, ob Ehegatten, Kinder oder Geschwister vorhanden sind, ob eine Betreuung geführt wurde oder ob evtl. ein Erbschein benötigt wird.
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Normalerweise hat man für eine Wärmepumpe einen eigenen digitalen Stromzähler, weil dieser Strom (jedenfalls hier) nur 20 Cent pro Kilowattstunde kostet. Der Stromlieferant für die Wärmepumpe ist allerdings berechtigt, bis zu vier mal am Tag die Wärmepumpe für eine gewisse Zeit abzuschalten. Das nennt sich EVU Abschaltung. Das bedeutet aber nicht, dass man plötzlich in der Wohnung frieren muss.
Eine Wärmepumpe über den normalen Hausstrom laufen zu lassen macht aufgrund der wesentlich höheren Stromkosten keinen Sinn.
Doch, da der Zusatzzähler nochmals Extramiete kostet und deshalb einige (wie zB ich) auf einen zweiten Zähler verzichtet haben. Von einem "normalerweise einen zweiten Zähler" würde ich deshalb nicht ausgehen.
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Jep, nur ohne Gründe bzw. Angaben zu den pers. und wirtsch. Verhältnissen, vgl. auch BeckOK ZPO/Kratz, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 127 Rn. 18 mit Verweis auf Brandenburgisches Oberlandesgericht für Familiensachen, Beschluss vom 17.02.2000 – 10 WF 9/99, 10 WF 11/99
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§ 1872 Abs. 1 BGB sagt, dass die Betreuer das Gedöns zu übergeben haben, aber nicht, dass ich das als Gericht das prüfen muss. Wenn keine Erben bekannt sind, die SR nach § 1872 Abs. 3 BGB eingereicht und geprüft ist, leg ich die Akte weg.
Handhabe ich genauso.
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Ich hänge mich hier mal an.
Hier häufen sich die Beschwerden bzw. Unzufriedenheiten bei den Betreuern, wenn ich darauf hinweise, dass sie die Unterlagen an die Erben bzw. Berechtigten rausgeben sollen und ich die drei Wochen nach dem Tod unaufgefordert eingereichten Schlussrechnungslegungen ungeprüft zurückschicke. Häufigstes Argument: "Woher soll ich wissen, wer Erbe ist". Ich weise dann immer darauf hin, dass sie zumindest mal beim Nachlassgericht nachfragen sollen, aber das stößt auf wenig Gegenliebe.
Wie handhabt ihr das? Wie sind eure bisherigen Erfahrungen mit der Abwicklung der Betreuung nach dem Tod im Zusammenhang mit dem neuen Betreuungsrecht?
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Danke an alle fürs Mitdiskutieren!
Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.
Schau mal im Schöner/Stöber bei Rn 1018 = Mustervertrag -> der Vorbesitz des Vaters wird bei einer Einzelrechtsnachfolge durch Übergabe angerechnet;
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.1974, 18 U 56/73:
"Auf die zur Ersitzung führende Frist wird nicht nur die Besitzzeit des unmittelbaren Rechtsvorgängers angerechnet, sondern auch die Besitzzeit der entfernteren Rechtsvorgänger des Ersitzenden."
Super, das hatte mir gefehlt! Danke fürs raussuchen.
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Hallo zusammen,
ich mal wieder
Hier wurde das Aufgebot des Miteigentümers Micky Maus beantragt. Es handelt sich um "Miteigentum ohne Angabe von Bruchteilen". Micky Maus ist 1865 geboren, zu ihm gibt es keine weiteren Angaben, kein Todesdatum, keine Verschollenheit, keine potentiellen Abkömmlinge oder Erben, nichts.
Der einzige weitere Miteigentümer und Antragsteller Donald Duck hat im 30-Jahre-Zeitraum den Anteil 2015 im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach seinem Onkel Dagobert Duck erhalten, der wiederum 1995 von einer evtl. verschwägerten Person (Daisy Hund, geb. Katze, verw. Duck) (Zitat Übergabeurkunde: "aus verwandtschaftlicher Zuneigung") den Anteil übertragen bekam. Daisy hat den Anteil 1985 von Track Duck erhalten (lt. Grundbuch Auflassung).
1. Ich gehe davon aus, dass der unbestimmte Anteil normal aufgeboten werden kann, da es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Korrekt?
2. Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.
3. Kann ich überhaupt von einem Eigenbesitz ausgehen, wenn in den Übergabeverträgen (und auch der Erbauseinandersetzung) ausdrücklich nur der unbestimmte MEA aufgeführt ist, den Beteiligten also klar gewesen sein musste, dass es noch einen weiteren Eigentümer gibt?
Danke im Voraus!
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Da hat wahrscheinlich einer auf einer Fortbildung oder einem Stammtisch die Idee aufgeworfen, und jetzt wird das einfach mal versucht...
(Aber ich sehe das wie du - ohne Verweis im § 1860 BGB keine Befreiungsmöglichkeit)