Beiträge von Amaryllis

    Ich habe einen langjährigen Berufsbetreuer, der bisher einzelne Betreuungen aus dem Familienkreis ehrenamtlich geführt hat. Er möchte jetzt diese Betreuungen ebenfalls beruflich führen. Nachweis der Registrierung als Ü3-Berufsbetreuer aus Februar liegt vor. Der Beschluss, dass die Betreuung von Person X berufsmäßig geführt wird, ist von April. Ab wann kann jetzt nach dem VBVG abgerechnet werden? Erst ab Beschluss im April? Oder schon ab Registrierung?

    Ich muss mich hier ranhängen.

    Ich habe vor drei Wochen einen Ausschließungsbeschluss für einen Grundschuldbrief erlassen und veröffentlicht, jetzt bekomme ich heute die Mitteilung, dass der Brief gefunden wurde. Was mach ich denn jetzt? Die Mitteilung als Beschwerde auslegen, abhelfen und zurückweisen? Oder einfach nur den Beschluss aufheben? Muss ich nochmal veröffentlichen?

    Am 30.06.2023 endet die ja die Vermutung, dass Bestandsbetreuer als vorläufig registriert gelten.

    Hier liegen bisher kaum Registrierungsbescheide vor.

    Ich würde daher für alle Vergütungszeiträume ab dem 01.07.2023 von den Betreuern die Registrierungsbescheide vorlegen lassen bzw den Nachweis, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, da ja sonst kein Vergütungsanspruch besteht.

    Wie handhabt ihr das?

    ich werde es auch so handhaben. Ich habe mir eine Liste gemacht, in die ich die Betreuer, die ihre Bescheide schon vorgelegt haben, vermerkt habe, das sind aber bisher auch noch keine Handvoll. Hier wurde auch schon überlegt, ob wir beim LRA anfragen, ob die eine entsprechende Liste haben, aber die würde ja auch nicht alle Betreuer umfassen, da einige in den Nachbarbezirken ihren Sitz haben.

    ? es geht in 904 um Nachzahlungen, nicht um laufende Leistungen

    du entscheidest in deinen 2 Verfahren, natürlich nach Anhörung der Gl

    die anderen pfändenden Stellen müssen auch entscheiden

    nach § 910 ZPO sind aber wir zuständig bei Nachzahlungen über 500 EUR, auch bei Verwaltungsvollstreckungen. Und laut Threadtitel geht es um Nachzahlungen.

    @Biene Ich habe für jedes Verfahren einen extra Beschluss gemacht (nach Anhörung) und für die Stadt/FA etc. als "sonstige Mobiliarvollstreckung" auch jeweils ein neues Verfahren angelegt. Dafür, dass das korrekt ist, würde ich jetzt aber nicht die Hand ins Feuer legen...

    Wenn man die gesetzlichen Definitionen aus dem §1817 BGB nutzt, wird es einfacher:

    der Rpfl ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RpflG zuständig für den Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Abs. 5 BGB (rechtliche Verhinderung), nicht für den Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinderung) § 1817 Abs. 4 BGB.

    Ich habe jetzt das erste Mal einen solchen Fall auf dem Tisch.

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen? Muss ich den Betreuten vorher persönlich anhören?

    Darf ich fragen, wie du damals vorgegangen bist?

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wir quasi das volle Programm durchziehen sollen: Anhörung, Verfahrenspfleger, Gutachten oder Attest. Jetzt habe ich den ersten Fall auf dem Tisch und habe in der Begründung und in den (sehr dünnen) Kommentierungen nachgelesen. In der Gesetzesbegründung heißt es aber auf S. 323, vorletzter Absatz: "Durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wird kein neuer Aufgabenbereich angeordnet, also keine neue Eingriffsbefugnis geschaffen. Ein Ermessen, ob ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist, steht dem Gericht insoweit nicht zu."

    Wenn ich aber kein Ermessen habe, muss ich dann trotzdem anhören, Verfahrenspfleger etc.?

    Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Wenn das so stimmt, würde ich mal in den Adoptionsbeschluss schauen. Bei Adoption vor dem 26.03.2019 ist dann möglicherweise die leibliche Mutter nicht mehr mit dem Kind verwandt.

    Ne, das wird sich um eine Stiefkindadoption gehandelt haben, weil bei Ehen (oder Lebenspartnerschaften) zwischen gleichgeschlechtlichen Personen der Partner bzw. die Partnerin nicht automatisch Elternteil wird, sondern immer eine Stiefkindadoption notwendig wird.

    Vielleicht ist dem Betreuungsgericht die Grundschuld überhaupt nicht bekannt und die Genehmigung bezieht sich rein auf die Kaufvertragsurkunde und die darin enthaltenen Erklärungen und nicht auf irgendwelche Grundschulden. Wenn der Notar davon ausgeht, dass die Genehmigung ausreicht, hat er die GS-Urkunde vielleicht überhaupt nicht zur Genehmigung eingereicht. Mit der Kollegenschelte wäre ich deshalb etwas vorsichtig und würde mal im Betreuungsgericht nachfragen.

    Wenn es bei Wiesenblume ist wie hier, dann wird automatisch alles bis 200 Seiten in zweifacher Ausfertigung vom Netzwerkkopierer ausgedruckt, was im elektronischen Posteingang landet. Das wird noch so bis zur Einführung der eAkte laufen.

    Ich nehme es einfach hin. Fluchend und genervt. Aber da es vom Gesetzgeber erlaubt ist, elektronisch einzureichen, und von Seiten des OLG? JUM? gewollt ist, dass alles automatisch gedruckt wird, nehme ich es hin. Ich schmeiße die (vielen) überzähligen Blätter weg.

    Ich hab in meinen Mails ein Schreiben vom BJM vom 06.09.2022 gefunden, da gehts um den überarbeiteten Referentenentwurf. Ich hab das über unser LG in BaWü Mitte September bekommen. Im Anschreiben heißt es:

    Für Ihre Stellungnahmen zu dem mit Schreiben vom 15. Juni 2022 übersandten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie

    zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung sowie den Formularentwürfen danke ich Ihnen.

    Den ersten Referentenentwurf finde ich nicht mehr, bin mir aber sehr sicher, dass ich den auch mit StN-Möglichkeit erhalten hatte.