Beiträge von Saber Rider

    Hallo,

    70 % des Vermögens in Fonds finde ich persönlich schon viel. Klar kommt es darauf an, ob es sich bei den bereits vorhandenen Werten um was hochspekulatives oder Rentenfonds handelt. Ohne das Portfolio zu kennen, kann man da schwer eine Tendenz ziehen.

    Mit Misch- oder Rentenfonds hätte ich grundsätzlich kein Problem, solange es nicht Überhand nimmt.

    Ich sehe es wie die Vorposter.

    § 1835a II regelt ja nicht die Entstehung des Anspruchs (AGL ist mE Absatz 1), sondern nur die Fälligkeit. Sonst könnte man auch auf die Idee kommen monatlich Abschlagszahlungen zu verlangen.

    Wenn der Anspruch früher endet, kann sie doch auch früher fällig werden.

    hier ging es ja um die Frage, ob der GbR-Ges.Vertrag genehmigt werden kann.
    Bei einem Kommanditanteil wäre die Betrachtungsweise mMn schon eine andere. Da gibt es ja zB auch noch anderes Gesellschaftsvermögen, das verwaltet wird. Ich finde man muss immer den Einzelfall betrachten.

    Ich sehe es ansonsten auch so, dass eine Schenkung auch unter Auflagen und Bedingungen möglich ist. Bis zu einem gewissen Grad. Eine Vergütung für die Vermögensverwaltung der Eltern über diesen Umweg finde ich aber eben falsch.
    Und das OLG Nürnberg und das Bayerische Oberste haben eben auch so entschieden.

    Grundsätzliche Richtlinien gerade für Gesellschaftsverträge kann man wohl wegen der vielen verschiedenen Regelungsmöglichkeiten nicht herausarbeiten.

    Da ist jetzt etwas Wiederholung von meinen vorigen Posts drin, ich wollte aber nochmal antworten und werde mich jetzt wieder zurücknehmen, bevor wir uns im Kreis drehen :)

    Cromwell

    Wenn ein Kind Geld geschenkt bekommt, ist es Aufgabe der Eltern dieses zu verwalten.
    Wenn man das Geld dem Kind jetzt nicht direkt zukommen lassen will, sondern über Umwege, um noch etwas die Kontrolle darüber zu behalten, unter dem Strich jedoch dieselben Verwaltungstätigkeiten damit macht, als wenn man es direkt geschenkt hätte, kann man dafür halt kein Geld von der GbR, deren Vermögen voll dem Kind zusteht, verlangen.

    Naja, sehen wir offenbar unterschiedlich...

    Grottenolm:
    Schön, dass die Pfleger kritisch mitdenken :)

    Cromwell:
    Die Fragen Darlehen etc. spielen wie du richtig schreibst für die Genehmigungsfähigkeit des Gesellschaftsvertrags eine Rolle.

    Deine Ausführungen zur GbR sind richtig, können aber doch dann nicht gelten, wenn der Zweck der GbR nur zB die Verwaltung des Vermögens sein soll, das dem an der GbR beteiligten Kind allein gebührt.

    Hallo,

    ist ja jetzt schon etwas her, ich wollte dir trotzdem schreiben, dass ich es wie du sehe.

    Ich hatte hier einen ähnlichen Fall. Da hätte das Kind erstmals mit 38 Jahren kündigen dürfen und es wäre sogar eine grundsätzliche Vergütung für den auf Lebensdauer einzelgeschäftsführungsbefugten Vater enthalten.

    Das Verfahren ist gerade beim OLG, ich kann also noch gekippt werden.

    Hätte bei deiner Konstellation aber auch Bauchschmerzen gehabt.

    Und den vorgeschlagenen Erg.Pfleger würde ich nie wieder nehmen. (Hatte ich leider, roch mir aber zu arg nach Klüngelei)

    Hallo,

    ich werfe mal folgenden SV in den Raum:

    Es vollstreckt das bislang einzige Kind des Schuldners.

    Dieser ist neu verheiratet, die neue Frau hat 2 Kinder mit in die Ehe gebracht, ist nicht berufstätig und bekommt auch keinen Unterhalt für die Kinder.

    Dementsprechend ist auch die Wohnungsgröße (= 4 Personen).

    Meine Überlegung:
    Die Ehefrau ist nachrangig und wird daher beim § 850f-Antrag von mir nicht berücksichtigt, ebensowenig natürlich die Kinder der Ehefrau.

    Bei der Miete hätte ich aber den vollen Betrag -wie er gezahlt wird- mit Nebenkosten angesetzt, da das ja tatsächliche Kosten sind.

    Oder muss ich die Miete fiktiv so berechnen?
    Aber dann müsste ich ja so tun, als würde der Schuldner allein leben und unterm Strich bleibt ihm dann neben dem Sozialhilfesatz nur die fiktive Miete mit Besserstellung. Das dürfte aber nie reichen die tatsächliche Miete zu bezahlen.

    Ich tendiere mittlerweile schon eher zu 2. Lösung, finde das Ergebnis aber irgendwie krumm, weil die ArGe sicher nicht einspringt, wenn man die Miete nicht zahlen kann, oder?

    Was meint ihr?

    ich häng mich gleich mal dran :)

    Ich habe jetzt einen Antrag auf Festsetzung eines pfandfreien Betrages auf dem normalen Girokonto, weil der Schuldner nach Kontopfändung verpennt hat das Konto innerhalb der 4 Wochen umzuwandeln.

    Ich seh das schon richtig, dass man da nichts machen kann, weil ja §§ 850k, 850l nur vom P-Konto sprechen, oder?

    ich würde es festsetzen, da man bei einer Überweisung ohne Verwendungszweck mit anderem Namen damit rechnen muss, dass die Zahlung nicht zugeordnet werden kann.
    Ohne Namensänderung hätte ich argumentiert, dass man dann eben in der Gläubigerdatenbank nach dem Namen suchen muss.

    Diese Kombi macht es mMn unmöglich die Zahlung zuzuordnen, weshalb die GV-Kosten als notwendig im Sinne § 788 ZPO angesehen werden können.

    also ich würde in dem Fall zurückweisen.
    Schließlich hat er ja bereits eine Aufforderung des GV zum zahlen oder VA abgeben bekommen.
    Und dann noch die Eintragungsanordnung.
    Es ist zwar nicht klar, wann er Klage eingereicht hat, aber er hätte durchaus unter Hinweis auf die begonnene Vollstreckung Druck machen können, dass über seinen e.A.-Antrag entschieden wird.

    Da er das nicht gemacht hat, muss er damit leben, wenn der GV weiter vollstreckt und ihn einträgt. Wenn dann wirklich für unzulässig erklärt wird, muss er sich eben an das ZenVG wenden.

    Außerdem kann er immer noch Beschwerde einlegen.

    Aber aA ist bestimmt auch vertretbar ;)

    Da die Vollstreckung ja derzeit möglich ist, würde ich den Widerspruch auch zurückweisen.
    Zwar müsste eine Eintragung gelöscht werden, wenn die ZwV für unzulässig erklärt wird, aber derzeit ist das ja nicht der Fall.

    Evtl. würde ich mal nachfragen, wann mit einer Entscheidung darüber gerechnet werden kann, weil es ja keinen Sinn macht heute zurückzuweisen, wenn morgen was anderes vom Prozessgericht entschieden wird, aber sonst hätte ich mit Zurückweisung keine Probleme :)
    vg

    ich würde auch keinen Raum dafür sehen.
    Schließlich wird alles zum Lebensunterhalt nötige ja bereits durch das P-Konto pfandfrei gestellt.

    Dass ein Schuldner noch selbst etwas ansparen kann, kann m.E. nicht für die Zwangsvollstreckung greifen. Da muss er seine möglichen Sparbeiträge erstmal zum schuldentilgen einsetzen.

    Hallo,

    folgende Frage beschäftigt mich, da die Vorgänger es entsprechend gemacht haben:

    Nehmen wir an x beantragt einen PfÜB, es fehlt jedoch irgendetwas --> Zischenverfügung

    Darf jetzt ein später eingehender PfÜB für einen anderen Gläubiger (aber natürlich gg. denselben Schuldner) erlassen werden?


    In Stöber Rn 479, letzter Absatz, steht in der 16. Auflage, dass § 139 ZPO keine längere Zurückstellung eines Antrags rechtfertigt.
    Wenn also Vollstreckungskosten z.B. nicht belegt sind, könnte ja auch trotzdem ein PfÜB mit besserem Rang wegen der Hauptforderung und sonstigen Kosten erlassen werden.
    Durch die Zwischenverfügung und das insgesamte Abwarten ginge der Rang aber verloren.

    Ich mache es jetzt so, dass ich bei gravierenden Mängeln (zB Bezeichnung abweichend vom Titel, Titel nicht beigefügt) den späteren vor dem früheren erlasse,

    bei Mängeln in der Forderungsaufstellung aber beispielsweise, warte ich die Erledigung der Zwischenverfügung ab und erlasse dann in Eingangsreihenfolge.

    Hier würde mich interessieren, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird, also:

    Wie macht ihr das?