Beiträge von Cappuccino

    Hallöchen,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch sind diverse Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Jetzt ist ein eingetragener Miterben (A) verstorben und einer der eingetragenen Miterben (B) beantragt die Grundbuchberichtigung nach (A), ist jedoch selbst nicht Erbe des Verstorbenen (A). Nach Angabe des (B) benötigt dieser die Grundbuchberichtigung in Vorbereitung eines beabsichtigten Antrages auf Teilungsversteigerung.

    Ich denke, (B) könnte ein Antragsrecht als mittelbar Berechtigter haben, oder liege ich hier falsch?

    Vielen Dank für Eure Hinweise.

    Ich muss mich hier mal dranhängen:

    Wie und wo würdet ihr denn diese Vormerkung im Grundbuch eintragen? Wir sind uns hier schon nicht einig, ob diese Vormerkung in Abt. II oder III, halbspaltig oder über die ganze Spalte einzutragen ist. Habt ihr eventuell Formulierungsvorschläge?

    Gegen halbspaltig würde hier sprechen, dass Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe eingetragen werden könnten, was eine Umschreibung der halbspaltigen Vormerkung für den Fall der Bestellung mehrerer Grundschulden dann nicht möglich machen würde.

    Hallo,

    ich habe nirgends etwas zu meinem vorliegenden Fall gefunden. Vielleicht weiß hier jemand Rat:

    Mir liegt eine Anfrage eines Vermessungsbüros vor, wonach eine (katasterliche) Verschmelzung von Flurstücken erfolgen soll. Von meinem einen Grundstück, bestehend aus Flurstücken A, B, C, D sollen aber nur die Flurstücke A, B und C zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden. Flurstück D soll als eigenständiges Grundstück bestehen bleiben.

    Überall steht nur, dass die Verschmelzung voraussetzt, dass die zu verschmelzenden Flurstücke Teile desselben Grundstücks im Grundbuchsinn sein müssen, was m. E. zweideutig ist.

    Muss das Flurstück D vor der Verschmelzung im Grundbuch von dem Grundstück abgeteilt werden unter vorheriger Antragstellung der Teilung, sodass nur die zu verschmelzenden Flurstücke ein Grundstück bilden oder reicht es aus, dass ein Teil der betroffenen Flurstücke Teil eines Grundstücks sind?

    Auf meinen Hinweis, dass eine Verschmelzung vorliegend grundsätzlich möglich sei, ich jedoch einen entsprechenden Teilungsantrag brauche, kam die Anfrage, nach welcher Rechtsnorm ich das haben wolle...

    Vielen Dank für Eure Hinweise

    Hallo,

    ich habe einen Antrag der Gemeinde vorliegen, wonach diese sich als Eigentümer von diversen Grundstücken eintragen lassen will. In dem betroffenen Grundbuch in Abt. I ist aktuell verzeichnet: Nicht ermittelter Eigentümer, wahrscheinlicher Eigentümer: die Gemeinde.

    So geht das auch schon aus dem mir vorliegenden uralten Bestandsblatt hervor. 1995 wurde das einfach so wie es war in das jetzige Grundbuch umgeschrieben.

    Also einfach so kann ich die Gemeinde ja schlecht als Eigentümer eintragen. Ein Personenzusammenschluss nach altem Recht ist es ja nicht.

    Ist hier von der Gemeinde das Amt für offene Vermögensfragen anzurufen? Oder muss ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden? Oder vielleicht ein Aufgebot nach § 442 FamFG? Irgendwie passt das alles nicht so recht, oder?

    Ich bin für Hinweise dankbar.

    Vielen Dank

    Hallo,

    ich habe hier eine Fortfügungsmitteilung des Katasteramtes vorliegen, wonach im Rahmen einer Berichtung eines Zeichenfehlers ein neues Flurstück entstanden ist.

    Betroffen ist der Grundbesitz von zwei verschiedenen Eigentümern. Seitens des Katasteramtes wurde nun festgelegt, dass dieses neu entstandene Flurstück dem Eigentümer A zugeschrieben werden soll, da diesem die Mehrheit des umliegenden Grundbesitzes gehört.

    Anhand der vorliegenden ehem. und neuen Karten ist jedoch ersichtlich, dass auch Grundbesitz des Eigentümer B durch die Neuzeichnung der Flurstücksgrenzen in das neue Flurstück eingeflossen ist.

    Inwiefern bin ich an die Festlegungen seitens des Liegenschaftskatasters gebunden? Muss ich das jetzt so in das Grundbuch des Eigentümers A eintragen bzw. was schreibe ich in Abt. I (Ersuchen?) Würdet ihr die Beteiligten vorher anhören? :confused:

    Vielen Dank für eure Hinweise.

    Hallo,

    die Notare müssen ja seit diesem Jahr die Urkunden nicht mehr in die Urkundenrolle, sondern in das elektronische Urkundenverzeichnis eintragen (§ 7 NotAktVV), soweit ich das jetzt richtig verstanden habe. Jetzt ist bei mir die erste Urkunde eingetrudelt, die nicht mehr eine Urkundenrollennummer, sondern eine Urkundenverzeichnisnummer hat.

    Wie würdet Ihr das bei der Grundbucheintragung abkürzen? Wir haben hier die Mitteilung bekommen, dass wir das erst einmal bei jeder Eintragung händisch im Baustein (SolumStar) ändern sollen, aber wie?
    UV-Nr. - klingt nach Sonnenschutz..., UVZ-Nr. - zu lang? Bin für Anregungen dankbar.

    Hallo,
    die Suche brachte mich nicht weiter.

    Ich habe einen Antrag auf Vereinigung von zwei Grundstücken vorliegen im Rahmen eines Kaufvertrages. Zu den beiden Grundstücken sind im Grundbuch div. Herrschvermerke gebucht. Wenn ich diese Grundstücke nun in das neue Käufergundbuch übertrage und diese Grundstücke vereinige, stellt sich mir die Frage, ob die unterschiedlichen Herrschvermerke nicht Verwirrung besorgen, da die alten Grundstücke ja nicht mehr erkennbar sind. Wie kann die Eintragung erfolgen, oder sollte die Vereinigung abgelehnt werden?

    VG

    Ich bin mit der Sache noch nicht weiter gekommen. Die KFW-Bank hat inzwischen Pfandfreigaben für den neuen Eigentümer neu ausgestellt. Auf meine Nachfrage an die KFW-Bank, ob denn eine doppelte Pfandfreigabe bzw. Löschungsbewilligung überhaupt zulässig sei, wurde mir freundlich geantwortet, dass sie darin kein Problem sähen und ich die Rechte löschen könne...
    Was mache ich nun? Lösche ich die Rechte und missachte wissentlich, dass es da private Berechtigte geben könnte? (Diese haben den Übergang der Rechte noch nicht formgerecht nachgewiesen, bislang nur böse Schreiben und Kopien)

    Vielen Dank

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall und meine bisherige Suche brachte mich nicht wirklich weiter:
    Im Grundbuch sind diverse Altrechte eingetragen (... Taler Courant Ablösungskapital..., ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). Eigentümer war eine Erbengemeinschaft, wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte. Er gibt auch an, die entsprechenden GS-Briefe in seinem Besitz zu haben, reicht diese allerdings nicht formgerecht hier ein... Ich habe nur Kopien sowie eine schriftliche Bestätigung der KfW-Bank aus 2012 vorliegen, dass die Löschungsbewilligungen seinerzeit an ihn gesandt wurden. Inszwischen wurde der Grundbesitz versteigert (2020) und ersteigert durch eine GbR. Die eingetragenen Altrechte blieben im Grundbuch. Besagter Erbe macht Ansprüche gegenüber der GbR geltend. Die GbR löste sich nun auf und teilte den Grundbesitz unter den Mitgliedern auf. Nunmehr meldet sich der ehem. Eigentümer/Miterbe hier und will seine Ansprüche als Berechtigter der Rechte in Abt. III eingetragen haben, reicht aber noch immer nicht die nötigen Unterlagen formgerecht ein... Er will sein Druckmittel gegenüber dem neuen Eigentümer nicht aus der Hand geben. Einer der ehem. GbR-Mitglieder stellt nun auch noch den Antrag auf Löschung der Altrechte auf seinem Grundbesitz und reicht auch Löschungsbewilligungen der KfW ein.
    Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären und dass die KfW bereits 2012 entsprechende Löschungsbewilligungen einem der ehem. Miteigentümer erteilt hatte.
    Der neue Eigentümer meint nun, dass er entspr. Pfandfreigaben von der KfW einfordern wird, jedoch dass ihn die bereits erteilten Löschungsbewilligungen der KfW dem bish. Eigentümer gegenüber nicht interessieren würden.

    Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...

    Was meint ihr dazu? Löschen aufgrund von Pfandfreigaben der KfW mit Zustimmung des neuen Eigentümers? Mein Bauch sagt mir, dass wenigstens der ehem. Miteigentümer der Erbengemeinschaft, wenn nicht sogar die gesamte Erbengemeinschaft der Löschung zustimmen müssen....

    Vielen Dank

    Ich würde in jedem Einzelfall schauen, wie die Widersprüche begründet wurden. Nur allgemeine Floskeln, die jeder Betreuer (der nicht Anwalt ist) hinbekommen würde, begründen für mich keine Notwendigkeit von Beratungshilfe. Diesen Antrag würde ich als mutwillig zurückweisen, keine Besserstellung des Mittellosen im Vergleich zu Selbstzahler.
    Ist die Widerspruchsbegründung aber tatsächlich rechtlich fundiert begrünet, so wie es tatsächlich nur ein RA kann, dann würde ich bewilligen.
    Die BGH - Entscheidung stellt ja nur klar, dass in deinem Fall grds. BerH möglich ist.