Beiträge von Paragraffl

    Mir liegt ein vergleichbarer Fall vor: aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung, Verfügungsbeschränkung ist bereits eingetragen. Der Kaufpreis muss finanziert werden, Veräußerer hat daher entspr. Vollmacht erteilt. Beantragt wird jetzt die Eintragung der GS im Rang vor der Verfügungsbeschränkung (Rangrücktritt in der Bestellungsgurkunde enthalten). Verfügungsbeschränkungen sind m.W. nicht rangfähig, sodass auch kein Rangvermerk eingetragen werden kann. Gibt es bei der Verfügungsbeschränkung gem. § 161 BGB Besonderheiten oder wäre ggfs. ein Wirksamkeitsvermerk der richtige Weg?


    Frage:
    Gilt das Vollmachtsstatut (also Vorlage von Original oder Ausfertigung) auch für holländische Vollmachten?

    Das habe ich in ähnlicher Form auch und trotz Suche nichts gefunden. Eine Auflassungsvollmacht für den Bevollmächtigten des Erwerber wird in Spanien beurkundet.
    Der Notar erklärt in der Auflassungsurkunde, dass ihm die (spanische) Vollmacht in begl. Abschrift vorgelegen hat. Sie ist mit Übersetzung, Apostille usw. beigefügt.
    Hätte ihm nicht zumindest die Urschrift vorliegen müssen? Wie soll man sonst die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachweisen?

    Frage zu ähnlichem Fall:
    Eingetragen sind A,B,C in Erbengemeinschaft (Abt. I/1.1 bis 1.3). A überträgt seinen Erbteil an B. Laut Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht 15. Aufl. RdNr. 965 wäre wegen der Anwachsung des Erbteils in Abt. I Sp. 4 lediglich einzutragen "A ist nicht mehr Miterbe. Erbanteilsübertragung vom ...". A (Abt. I/1.1) ist zu röten. A behält sich aber den Nießbrauch an dem übertragenen Erbteil vor. Kann man formulieren "lastend am vormaligen Anteil Abt. I/1.1: Nießbrauch am übertragenen Erbteil des A für A"? Zudem hat B den erworbenen Erbteil aufschiebend bedingt an A zurück abgetreten. Auch hier Formulierungsproblem "lastend am vormaligen Anteil Abt. I/1.1: Verfügungsbeschränkung am übertragenen Erbteil des A ...". Gibt`s Meinungen dazu?

    Frage zum Ausgangsfall und der zitierten Entscheidung des BayObLG vom 20.08.1998, 2Z BR 82/98 (ich habe mehrere Berechtigte zu Bruchteilen einer Teilflächen-AV, jeder will seinen Anspruch verpfänden): Lt. BayObLG führt die Übertragung oder Verpfändung des Anteils an der gemeinschaftlichen Forderung durch einen Teilhaber an einen Dritten dazu, dass der Dritte in die Gemeinschaft eintritt. Verpfändung dürfte also möglich sein. Eine Pfändung eines dem Anteil des Schuldners entsprechenden Teils der Forderung soll dagegen nicht möglich sein. Können nun die Verpfändungen (Ansprüche des a aus Vormerkung verpfändet an ..., Ansprüche des b aus Vormerkung verpfändet an ... etc.) eingetragen werden oder verstehe ich die Entscheidung falsch?

    Erbfall 2020 und gewöhnlicher Aufenthalt hier bedeutet nicht automatisch Anwendung des deutschen Erbrechts, weil die letztwillige Verfügung (mit Rechtswahl) vor dem Inkrafttreten der EUErbVO errichtet wurde und daher deren Art. 83 erst anzuwenden ist. Wenn das so einfach wäre, hätte es der genannten Entscheidung des BGH mit ausführlicher Begründung nicht bedurft (auch wenn es dort um die Gültigkeit eines Erbvertrages, aber auch einer Rechtswahl ging) und ich habe leider keine Erfahrung mit der EUErbVO.

    Nachdem mein Beitrag wohl zum falschen Thema eingestellt wurde (Dank an Prinz für den Hinweis), nun neuer Versuch:
    Italienischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (bis zu seinem Tode im Februar 2020) errichtet im Jahre 2005 ein notarielles Testament vor einem deutschen Notar und setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Darin ist eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. II EGBGB hinsichtlich unbeweglichem Vermögen im Inland (deutsches Recht) enthalten mit dem Zusatz: "Meine nachstehenden Verfügungen gelten sowohl für das unbewegliche Vermögen (also für die Beerbung nach Deutschem Recht) als auch für die Beerbung nach italienischem Recht und auch für den Fall, dass für mein Vermögen deutsches Recht zur Anwendung kommt, beispielweise weil das ausländische Recht an den Wohnsitz oder dauernden letzten Aufenthalt anknüpft". Das Grundbuch (Erblasser war Alleineigentümer) soll jetzt auf Grundlage des Testaments in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift berichtigt werden. Problem: nach Art. 16 ital. IPRG ist ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn dessen Wirkungen gegen den italienischen ordre public verstoßen. Das ist laut einer Abhandlung eines Forschungsinstituts für internationales Erbrecht (aus 2009) zumindest dann der Fall, wenn Noterben mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien vorhanden sind. Lt. Nachlassakte ist ein eheliches und ein nichteheliches Kind vorhanden, Aufenthalt des letztgenannten noch nicht bekannt. Nach "altem" Rechtsstand wäre ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis anzufordern. Unsicher bin ich, ob wg. der EUErbVO bzw. der Übergangsvorschriften nun die Rechtswahl gültig und in der Folge ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Entscheidung des BGH vom 10.07.2019 IV ZB 22/18 zur Rechtswahl vor dem Inkrafttreten der EuErbVO spricht wohl dafür. Sollte ich falsch liegen, wäre ich für Hinweise dankbar.

    Lt. Rahmenurkunde bilden alle Vereinbarungen einschließlich der Anlagen eine Einheit. Ich verstehe das so: wenn z.B. die Löschungsbewilligung Anlage B.2 nicht wirksam wäre, wäre nach der Regelung in der Rahmenurkunde auch der Kaufvertrag samt Auflassung nicht wirksam. Daher meine Bedenken wg. Auflassung unter Bedingung (man könnte sich ggfs. auch dahingehend Gedanken wegen der weiteren Bewilligungen in der Urkunde machen).

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Entsprechend den Ausführungen in dem zitierten Beschluss des OlG Oldenburg habe ich noch ergänzend eine Erklärung der Veräußerin angefordert, dass kein Scheidungsverfahren anhängig ist (weil dann die alleinige Verfügungsbefugnis nicht mehr gegeben wäre), und diese zwischenzeitlich auch erhalten.

    zum Thema Auflassung bzw. Eintragungsbewilligung unter einer Bedingung:
    Mir liegt ein Mustervertrag eines bundesweit tätigen Unternehmens vor, welches Miteigentumsanteile an bebauten Grundstücken u.a. gegen Nießbrauchsbestellung, Miteigentümervereinbarung, Ankausfsrecht etc. erwirbt. Die (älteren) Verkäufer können also die Immobilie weiter nutzen und zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt.
    Der Kaufvertrag besteht aus einer Rahmenurkunde und mehreren Anlagen. Die Urkunde enthält unter Ziff. 6 folgenden Passus: "Die dieser Rahmenurkunde beigefügten Verträge und Vereinbarungen (einschließlich der gesondert zu beglaubigenden Anlagen B.2 und D) bilden eine rechtliche Einheit. Wird einer der Verträge oder eine der Vereinbarungen nicht wirksam oder rückabgewickelt, werden auch die jeweils anderen Verträge und Vereinbarungen nicht wirksam bzw. rückabgewickelt". Es handelt sich um folgende Anlagen: A Kaufvertrag mit Auflassung und unwiderruflicher Belastungsvollmacht, B Nießbrauchsbestellung, B.1 Anpassung Nutzungsentgelt, B.2 Löschungsbewilligung Nießbrauch, C Miteigentümervereinbarung, D Vollmacht Gesamtverkauf. Die Urkunde enthält daneben noch den Passus "Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenurkunde oder ihrer Anlagen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Rahmenurkunde oder ihrer Anlagen. Ziffer 6 bleibt hiervon unberührt". (Anmerkung hierzu: in der mir vorliegenden Ausfertigung fehlt die Unterschriftsbeglaubigung der Anlagen B.2 und D).
    Ich war ursprünglich der Meinung, dass die zunächst beantragte Auflassungsvormerkung eingetragen werden kann (s.o. und andere Beiträge: es ist davon auszugehen, dass der Notar eine wirksame Beurkundung beabsichtigt und die Anwendung des § 139 BGB auf die dinglichen Erklärungen nicht gewollt ist). Nachdem es sich aber bei der Anlage B.2 um eine Löschungsbewilligung handelt, ist m.E. explizit zum Ausdruck gebracht, dass § 139 BGB auf die Bewilligungen und die Auflassung Anwendung finden soll. D.h. alle Bewilligungen und die Auflassung wären unter einer unzulässigen Bedingung erklärt.
    Ich gehe davon aus, dass auch andere Kollegen/innen bereits mit diesem Mustervertrag befasst waren/sind. Wie ist Eure Einschätzung hierzu? (ich bin mir unsicher, ob nur die Eintragung der Auflassung oder alles weitere abzulehnen ist; aktuell liegt eine Grundschuldbestellung durch die Käuferin aufgrund unwiderruflicher Belastungsvollmacht seitens der Verkäufer vor, die ist wohl eintragungsfähig).

    Nachdem mein Beitrag von gestern offenbar untergegangen ist, versuche ich es hier unter einem neuen Thema (bitte dringend um Ratschläge!):
    Frau A wird als Miteigentümerin im GB (im Rahmen einer Vermächtniserfüllung, Erwerb vom Alleinerben aufgrund testamentarischer Anordnung) eingetragen. In der Urkunde ist lediglich vermerkt, dass die (deutsche) Frau A in den Niederlanden wohnt und im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist. Anhaltspunkte dafür, dass niederländisches Güterrecht gilt, ergaben sich damals nicht. Jetzt wird das Grundstück gemeinschaftlich von den eingetragenen Miteigentümern an einen Dritten verkauft. In der Urkunde ist angegeben: Frau A erklärt, dass für ihre Ehe das eheliche Güterrecht der Niederlande anwendbar ist und dass der heutige Vertragsgegenstand durch Schenkung des Voreigentümers erworben wurde, sodass sie hierüber ohne Zustimmung des Ehegatten frei verfügen kann. Reicht diese Erklärung aus oder muss der Ehegatte (in welcher Form, schon bei Eintragung der AV oder erst bei der Eigentumsumschreibung?) mitwirken? Nach der ausführlichen Begründung des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 11.02.2019, 12 W 143/17 gehe ich davon aus, dass Frau A tatsächlich die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück (Miteigentumsanteil) innehat, aber trotzdem das Grundstück auf die Gemeinschaft übergegangen ist. (Für eine Ausnahme (d.h. kein Gesamtgut), weil der Schenker oder Erblasser verfügt hätte, dass das Grundstück nicht in das Gesamtgut fallen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor.)
    Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

    Wegen niederländischem Güterrecht:
    Frau A wird als Miteigentümerin im GB (im Rahmen einer Vermächtniserfüllung, Erwerb vom Alleinerben aufgrund testamentarischer Anordnung) eingetragen. In der Urkunde ist lediglich vermerkt, dass die (deutsche) Frau A in den Niederlanden wohnt und im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist. Anhaltspunkte dafür, dass niederländisches Güterrecht gilt, ergaben sich damals nicht. Jetzt wird das Grundstück gemeinschaftlich von den eingetragenen Miteigentümern an einen Dritten verkauft. In der Urkunde ist angegeben: Frau A erklärt, dass für ihre Ehe das eheliche Güterrecht der Niederlande anwendbar ist und dass der heutige Vertragsgegenstand durch Schenkung des Voreigentümers erworben wurde, sodass sie hierüber ohne Zustimmung des Ehegatten frei verfügen kann. Reicht diese Erklärung aus oder muss der Ehegatte (in welcher Form, schon bei Eintragung der AV oder erst bei der Eigentumsumschreibung?) mitwirken? Nach der ausführlichen Begründung des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 11.02.2019, 12 W 143/17 gehe ich davon aus, dass Frau A tatsächlich die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück (Miteigentumsanteil) innehat, aber trotzdem das Grundstück auf die Gemeinschaft übergegangen ist. (Für die Ausnahme (d.h. kein Gesamtgut), weil der Schenker oder Erblasser verfügt hat, dass das Grundstück nicht in das Gesamtgut fallen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor.)
    Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

    Vielen Dank für die Rückmeldung.
    Mir ist nicht ganz klar, ob bzw. für wen die Grundschuld überhaupt entstanden ist. Wenn in der Veränderungspalte der richtige Gläubiger eingetragen wird (aufgrund Berichtigungsbewilligung), ist die GS für diesen Gläubiger wirksam zum Zeitpunkt der Eintragung der GS (Hauptspalte) entstanden?

    Ich stelle hier mal eine Frage zum Thema Grundschuld unrichtig, weil ich keinen anderen passenden Beitrag gefunden habe.
    Bewilligt wurde eine GS für eine X-Bank AG Pfandbriefbank, so wurde auch im GB eingetragen. 3 Wochen später schickt der Notar eine Feststellung zu seiner Urkunde, dass die Gläubigerbezeichnung richtig X Bausparkasse AG lautet ("offensichtliches Schreibversehen" § 44a Abs. 2BeurkG) und bittet um Korrektur der Gläubigerbezeichnung im GB. Beide Gläubiger existieren real. Keine Zwischeneintragung. Ein Problem sehe ich nicht in der Feststellung des Notars (lt. Kommentar Winkler wohl möglich), aber wie kann der Fehler im GB bereinigt werden? Meiner Meinung nach kommt nur Löschung aufgrund Löschungsbewilligung des Buchberechtigten mit Zustimmung des Eigentümers und Neueintragung (aufgrund der berichtigten Urkunde) in Frage. Dafür fallen zusätzliche Kosten an (Randproblem). Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

    Nach einer (aus meiner Sicht) erfolglosen Anhörung habe ich einen Verfahrenspfleger (RA) bestellt, Stellungnahme liegt mir gerade vor. Jetzt habe ich aber ein weiteres Problem: Der VP hat mit der Betr. selbst gesprochen und meint, eine Löschung der AV entspräche nicht deren (mutmaßlichen) Willen, weil im Gespräch zum Ausdruck kam, dass die Betr. dem Sohn ablehnend gegenübersteht. Der VP stimmt daher derzeit einer Löschung nicht zu. Dann könnte der Sohn das Grundstück nicht veräußern, die Betreute wird Sozialhilfe beantragen müssen und der Sozialhilfeträger wir an den Sohn herantreten. Das kann auch nicht richtig sein. Im Ergebnis wäre es wohl richtig, keine Ablöse für die AV (aber für das WR) zu verlangen, sondern den restlichen Erlös aus einer Veräußerung anzulegen, welcher bei Bedingungseintritt an die Erben auszukehren ist. Eine praktikable Gestaltung fällt mir dazu aber nicht ein.