Beiträge von andri

    Ich musste erst gestern als Nachweis der Vormundschaft (mir liegt noch keine Bescheinigung vor) einen mehrseitigen Beschluss kopieren, dabei die Angaben zu dem Geschwisterkind und die Gründe löschen, ist sehr umständlich und sieht auch wenig professionell aus...

    Ich kann mir schlecht vorstellen, darauf im Regelfall zu verzichten.

    Ich hole das Thema nochmal hoch und habe zwei Fragen dazu:

    - Ist es der Regelfall bei Euch, dass vom Vormund zusätzlich zum Bericht noch eine Kopie des Hilfeplanes angefordert wird?

    - Seht Ihr bei Ergänzungspflegschaften mit der Übersendung von Hilfeplänen Probleme mit dem Datenschutz wegen der Inhalte, die nicht den Wirkungskreis betreffen?

    Danke für Eure Antworten!
    Warum der Richter einen Verfahrenspfleger bestellt hat, ist mir auch nicht klar.

    Soweit ich das erurieren konnte, hatte der Rechtspfleger Bedenken wegen des Ruhens der elterliche Sorge, weil die Vaterschaft noch nicht anerkannt ist, es aber wohl einen Vater gibt. Deshalb hat er die Sache anscheinend dem Richter vorgelegt.

    Dieser hat dann mitgeteilt, dass die Sorge ruht bis zur Klärung der Vaterschaft (Zustimmung der Betreuerin erforderlich).

    Warum er dann ein Verfahren eingeleitet hat mit Anhörungstermin und Verfahrenspfleger erschließt sich mir nicht direkt.

    Hier wurde in den letzten Tagen ein Kind geboren, deren Mutter nach einem in einem Betreuungsverfahren 2020 erstellten Gutachten geschäftsunfähig ist.

    Da keine anderen Personen als Vormund in Frage kommen, soll das Jugendamt Vormund werden.

    Nun besteht Unklarheit, wie es zur Vormundschaft kommt.

    Der Rechtspfleger hat nach einem entsprechenden Antrag des Jugendamtes die Sache dem Familienrichter vorgelegt.

    Dieser ist der Ansicht, Vormundschaft seit gem. 1791c BGB mit Geburt automatisch eingetreten und es bedarf keiner weiteren Entscheidung. Er hat dies in einem formlosen 3-Zeiler so mitgeteilt.

    Die inzwischen bestellte Verfahrenspflegerin und ich halten es für erforderlich, dass das Ruhen der Sorge formell festgestellt werden müsste.

    Wie seht Ihr das? Danke für Eure Meinungen im Voraus!

    Ich möchte mich da nochmals kurz dranhängen:

    Ich habe für ein Mündel die Erbschaft ausgeschlagen und die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Diese konnte noch nicht erteilt werden, weil eine Bank sich weigert, mir ohne einen Erbschein Auskunft zu erteilen.

    Das Mündel wird nun am 30.1. volljährig.

    Sehe ich das jetzt richtig, dass das Mündel nun die erfolgte Ausschlagung selbst genehmigen kann?
    In welcher Form hätte dies zu erfolgen? Zur Niederschrift beim Nachlassgericht?
    Welche Frist hätte er dafür? Beginnen die 6 Wochen mit der Volljährigkeit wieder zu laufen, da die Hemmung weggefallen ist?

    Ich war für ein halbes Jahr bis zur Volljährigkeit Vormund für eine Vollwaise. Diese hat von der Mutter ein Mehrfamilienhaus und ein Einfamilienhaus geerbt. Beide sollen nicht verkauft werden. Das Familiengericht möchte von mir nun im Rahmen des Schlussberichts zum Zwecke der Kostenerhebung den Wert der Immobilien mitgeteilt bekommen. Welchen Wert muss ich da angeben? Für was vergleichbare Häuser gerade auf dem Markt angeboten werden? Den Versicherungswert aus der Gebäudeversicherung? Den Wert, den das Finanzamt ansetzt? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Ist halt die Frage: Ist das Mädchen in einer richtigen Pflegefamilie und es wird Hilfe zur Erziehung gewährt (und der Bedarf ist dadurch gedeckt) oder lebt es nur bei einer anderen Familie und hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (den dann ein Ergänzungspfleger geltend machen könnte).

    Ich bin Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthalt, Gesundheit, Beantragung öffentlicher Hilfen. Die restsorgeberechtigte Mutter steht unter Betreuung. Der Wirkungskreis der Betreuerin umfasst u.a. "Vertretung in Angelegenheiten betreffend das Kind der Betroffenen".

    Nachdem ich mich im Betreuungsrecht nicht so gut auskenne:

    Kann mir jemand sagen, was die Betreuerin mit dem Wirkungskreis genau machen soll/darf?

    Vertretung der Mutter in familiengerichtlichen Verfahren? Beim Umgang? Bei Schulangelegenheiten?

    Wäre z.B. Letzteres nicht auf den Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, dies auszuüben?

    Danke für Eure Hilfe im Voraus!

    Hm, hat eine Richterin bei uns vor ein paar Jahren irgendwie anders gesehen. Ich habe mich über Jahre gefragt, wie sich meine Vormundschaft ausgestaltet - sie wollte mich aber auf keinen Fall entlassen, weil die Pflegeeltern in Australien lebten...

    Ich bin für einen 4-jährigen Jungen Ergänzungspfleger mit (u.a.) den Wirkungskreisen "Kindergartenangelegenheiten" und "Antragstellung nach dem SGB".
    Es wird demnächst eine Klage gegen den Bezirk wegen Kostenübernahme für den integrativen Kindergarten notwendig werden. Hierbei geht um eine Grundsatzentscheidung, ob diese Beträge neben einer stationären Unterbringung gezahlt werden.
    Ich möchte mit der Klageerhebung einen Fachanwalt beauftragen - dazu nun meine Frage:

    Ist die Beantragung von PKH in dem mir übertragenen Wirkungskreis enthalten oder nicht? Ich würde zu "nein" tendieren.

    Verstehe nicht , warum man sich bei der Konstellation nicht scheiden lassen will und gemeinsam den Weg beschreiten möchte , der § 1599 II BGB eröffnet. :gruebel:

    Oft steht im Hintergrund, dass bei dieser qualifizierten Drittanerkennung der Vater in der Geburtsurkunde erst mit Rechtskraft der Scheidung "ausgetauscht" wird, zunächst also der Ehemann drinsteht. Und das ist das, was gerade nicht gewünscht wird.

    Und Voraussetzung ist eben auch, dass die Scheidung bei Geburt anhängig ist. Daran scheitert dieser Weg in der Praxis auch oft.