Beiträge von Jochen1406

    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft betreibt derzeit allein mittels dem kleinen Antragsrecht (= Versteigerung des 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft) ein Zwangsversteigerungsverfahren. Möglicherweise ergibt sich im bevorstehenden Versteigerungstermin die Notwendigkeit, das Verfahren auf das große Antragsrechts "auszuweiten" bzw. die Zwangsversteigerung als Miteigentümerin zu 1/2 und als Mitglied der Erbengemeinschaft hinsichgtlich dem ganzen Grundstück (großes Antragsrecht) durchzuführen. Erfordert dies, das bisherige Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und einen Neuantrag bezüglich des gesamten Grundstücks (großes Antragsrecht) zu stellen? Gibt es andere Möglichkeiten?

    Habe ich. Der 59 ZVG ist die 2. Variante, mit der sich Stöber im Aufsatz "Zuteilung des Versteigerungserlöses an den Gläubiger einer Grundschuld" (Stöber ZIP 1980, 833 IV) ausführlich beschäftigt hat. Hiernach dürfte es nach dem Zuschlag den "Hebungsverzicht" des Grundschuldgläubigers im Verteilungsverfahren gar nicht geben. Kraft Surogation hat sich mit dem Zuschlag der bisherige Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld in einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses verwandelt, der ebenfalls nach den Regeln des Sachenrechts (Abtretung, Verzicht oder Aufhebung) und nicht durch eine einfache, auf dingliche Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung, mit einem sog. "Hebungsverzicht", zu erfüllen ist. Es bleibt somit allein vorrangige Aufgabe des Gläubigers (und nicht des Vollstreckungsgerichts), die Ermittlung und Erfüllung desRückgewährsanspruchs sowie die Auszahlung des zugeteilten Erlöses zu bewerkstelligen.

    der von mir in #11 dargestellte Weg betrifft aber keine bestehenbleibende, sondern eine durch Zuschlag erloschene Grundschuld.....

    Durch den Zuschlag selbst kann eine Grundschuld nicht erlöschen. Vor dem Zuschlag kann sich der Berechtigte (Gläubiger) nur durch Aufhebung und Löschung, Abtretung oder Verzicht, von der Grundschuld trennen. Liegen im Versteigerungstermin bei Aufstellung des geringsten Gebots die Löschungsunterlagen (Brief und Löschungsbewilligung) sowie der Löschungsantrag der Berechtigten (§§ 13, 27 GBO) in der gebotenen Form vor, dann ist das Recht beweissicher löschungsreif und wird auf Antrag vom Vollstreckungsgericht weder im geringsten Gebot noch im Zuschlagsbeschluss, auch nicht im Teilungsplan, als bestehenbleibend vermerkt (Stöber, § 45 Rdn 7.4) ; die Löschung des Rechts im Grundbuch wird mit dem Ersuchen nach § 130 Abs. 2 ZVG vom Gericht veranlasst.

    ... und der Berechtigte kann nach Zuschlag sodann auf seinen Zuteilungsanspruch verzichten.

    ...

    Ich meine, dass ein Zuteilungsverzicht auf das Kapital nicht möglich ist. Er muss dinglich auf das Recht verzichten.

    Ich schließe mich den Bemerkungen von Araya vollinhaltlich an. Die ganze Problematik mit bestehenbleibenden, nicht mehr valutierten Grundschulden ist m.E. in Hock/Bohner/Christ/Steffen, Kommentar " Immobiliarvollstreckung", 6. Auflage, § 6 Rdn 145-154, super dargestellt und beantwortet :) :) :)

    Mit dem Zuschlag übernimmt der Ersteher das bestehenbleibende Recht zu den eingetragenen Konditionen (Meistgebot= Bargebot+bestehenbleibende Rechte). Er haftet für die Grundschuld dinglich, nicht persönlich. Der Ersteher zahlt sodann an den Gläubiger; dieser erteilt eine Löschungsbewilligung und erreicht so mit seinem Löschungsantrag die Löschung des Rechts im Grundbuch. Da Gläubiger hat somit das Kapital doppelt erhalten. Er muss deshalb in Erfüllung der Rückübertragungsansprüche (= Rückgewährsansprüche) das Kapital den früheren Eigentümern weiterleiten bzw. auszahlen. Nur so geht es!!!

    Der Beitrag von rainer19652003 und der Verweis auf Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 107 Rn. 8 hat mich überzeugt:
    "Soweit die Sicherheit durch einen Scheck (§ 69 Abs. 2) erbracht wurde, besteht gleichfalls keine Verzinsungspflicht. Zwar führt bei Schecks idR erst die Einlösung zur Befriedigung: Ein Verrechnungsscheck wird dem Empfänger nur mit der Bedingung „Eingang vorbehalten“ gutgeschrieben, so dass die Erfüllungswirkung im Zweifel erst mit Honorierung des Schecks durch die bezogene Bank eintritt (§ 364 Abs. 2 BGB). Im ZVG wird jedoch vom Gesetzgeber die Annahme des Schecks ausdrücklich als zulässige Leistung angeordnet. Die Einlösung ist sicher, da vorgeschrieben ist, dass nicht ein Scheck des Bieters, sondern seiner Bank, bezogen auf ein Konto im Inland, vorgelegt werden muss. Im Fall der Sicherheitsleistung wird man daher die Annahme des Schecks, anders als im Regelfall des § 364 Abs. 2 BGB, als „Annahme einer Leistung an Erfüllung statt“ (§ 364 Abs. 1 BGB) ansehen müssen. Mit der Übergabe des Schecks an das Vollstreckungsgericht ist die Zahlungsverpflichtung des Bieters erfüllt; eine Verzinsung nach § 49 Abs. 2 kommt deshalb auch hier nicht mehr in Frage."
    Ich danke für die rege Beteiligung.

    Selbstverständlich muss die Ersteherin für den Scheckbetrag keinerlei Zinsen mehr zahlen. Der Vermerk im Protokoll inkl. des Antrags der Ersteherin ist vollkommen ausreichend.
    Ich übergebe den Scheck immer direkt nach dem Termin mit Hinterlegungsantrag an die Kasse i.H., die das dann direkt buchen und an die Hinterlegungsstelle weiterleiten.......

    Die Ersteherin hat keine Nachricht über eine evtl. Hinterlegung erhalten. Soll sie die von der Rechtspflegerin angeforderten Zinsen überweisen?

    Hierzu ein Fall aus der heutigen Praxis:
    Die Antragstellerin leistet die Bietsicherheit im Termin ordnungsgemäß durch Vorlage eines Barschecks in Höhe von 103.300 €. Nach Verkündung des Zuschlags am 09.11.2021 nimmt die Rechtspflegerin antragsgemäß folgenden Vermerk in das Protokoll auf: "Die Sicherheitsleistung soll auf das Meistgebot angerechnet werden. Die Ersteherin/Meistbietende verzichtet für den Fall der Zuschlagserteilung auf das Recht der Rücknahme". Die Schecksumme wurde offensichtlich erst am 16.11.2021 auf das Konto der LOK eingezahlt. Die Zinsen aus 103.300 € werden für die Zeit vom 09.11. bis 15.11.2021 nunmehr bei der Ersteherin angefordert, und zwar unter Bezugnahme auf § 362 BGB und den Hinweis "Das wird hier beim Gericht immer schon so gemacht". Es ist festzustellen dass die Ersteherin ab 09.11.2021 keine Verfügungsgewalt mehr über die Bietsicherheit hatte und seit dem Ausstellungstag des Schecks für den vollen Betrag über ihr Girokonto belastet worden ist. Wie wird an anderen Orten insoweit verfahren?

    Ein Landgericht in Baden-Württemberg hat am 07.01.2021 in einer Teilungsversteigerung die Entscheidung getroffen, dass die Beauftragung des Gutachtens von Amts wegen nicht von einer Auslagenvorauszahlung abhängig gemacht werden kann (siehe auch Stöber, ZVG, 22. Auflage, Einleitung Rn 476). Grundlage des Beschwerdeverfahrens war, dass der Kostenbeamte in der Zahlungsaufforderiung vermerkt hatte, dass das Gericht den Fortgang des Verfahrens bzw. die Vornahme einer einzelnen Handlung von der Bezahlung des Vorschusses abhängig gemacht hat. In der Begründung wurde jedoch noch folgende Feststellung getroffen: "Davon unabhängig können Vorschüsse (§ 17 III GKG) aber angefordert werden und ins Soll gestellt werden". Im Verfahren wurden insgesamt drei Auslagenvorschüsse mit ca. 3.000 € angefordert, bei denen nun eine eine Sollstellung droht. Es stellt sich die Frage, was vorrangig zu beachten ist: §§ 10, 15 Abs. 1 GKG (Antragsteller) oder §§ 17 Abs. III GKG, 20 Abs. 5 KostVfg (Landgericht und Bezirksrevisor)?. Sind zu der Frage "Sollstellung der Auslagenvorschüsse" gerichtliche Entscheidungen von Landgerichten bekannt? Für Eure Meinung wäre ich auch dankbar!!