Beiträge von globetrotter

    Ich soll eine Eigentumsübertragungsvormerkung für einen belgischen Staatsangehörigen eintragen.

    Ausweislich des Vertrages ist er "nach belgischem Recht" verheiratet. Weitere Angaben wurden in dem Vertrag nicht gemacht.

    Kann ich nun zweifelsfrei davon ausgehen, dass er in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht verheiratet ist?

    Meines Erachtens könnte ich die Vormerkung für ihn allein eintragen.

    Muss ich später bei dem Vollzug der Eigentumsumschreibung einen Zusatz in Abt. I anbringen, dass er in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist, um

    sicherzustellen, dass für eine mögliche Weiterveräußerung die Zustimmung des Ehegatten vorgelegt wird?

    Hallo liebe Forenmitglieder,

    mir liegt ein Fall auf Eintragung einer Abtretung einer Gesamtgrundschuld von über 100.000.000,00 EUR vor, der mehrere Grundbuchämter bundesweit betrifft.

    Eingetragene Gläubigerin des Rechtes ist eine irische DAC.

    Die Abtretung wurde durch eine bevollmächtigte Person erklärt. Die Vollmacht wurde erteilt durch die ... DAC, vertreten durch A als "registered person".

    Dem Grundbuchamt liegen weder die Vollmacht noch die Beschlüsse des Vorstandes über Erteilung einer Einzelvertretungsberechtigung an die registerd person vor.

    Der deutsche Notar hat eine Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO in Bezug auf die in Irland erstellte Vollmacht erstellt.

    Darüber hinaus hat er eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1BNotO ausgestellt, die bezeugt, dass er in das Companies Registration Office und die dort hinterlegten elektronischen Dokumente unter Nr....... (die jedoch von ihm nicht einzeln bezeichnet wurden), dass dort die ....DAC eingetragen ist und die die Vollmacht erteilende "registered person" A dort mit der Ermächtigung zur Einzelvertretung der Gesellschaft eingetragen ist.

    Ich hatte den Nachweis der Vertretungsberechtigung bemängelt und die Vorlage des Beschlusses des Vorstandes der Gesellschaft nebst der Bescheinigung des Gesellschaftssekretärs nebst Satzung verlangt (mit Apostille ...) oder eine Notarbescheinigung, die die eingesehenen Dokumente konkret bezeichnet, verlangt.

    Der Notar bezieht sich in einem Antwortschreiben auf meine Zwischenverfügung auf den Companies Act 2014, Sec. 39 Abs. 1 und Abs. 3 und meint, dass die Vertretungsberechtigung ausreichend nachgewiesen sei.

    Würdet ihr die Vertretung ebenfalls als ausreichend nachgewiesen ansehen?

    Die Teilung ist explizit laut der Bewilligung nur zu den vier Grundbüchern erklärt worden.
    Für eine Auslegung dahingehend, dass eine Eintragung in allen mithaftenden Grundbüchern gewollt war, sehe ich
    in meinem Fall keinen Raum.
    Ich hatte die Gläubigerin bereits angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Eintragung in allen Blättern
    zu erfolgen hat, wenn eine Wirksamkeit der Teilung eintreten soll und um Einreichung einer entsprechenden Bewilligung gebeten.
    Keine Reaktion.
    Ich neige jetzt dazu, von meinem Anschreiben zu allen betroffenen Grundakten eine Kopie zu nehmen und derzeit nichts weiter zu veranlassen.
    Für einen Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung besteht meines Erachtens kein Raum.
    Sobald eine nächste Eintragung zu einem der betroffenen Grundbuchblätter vorgenommen werden soll, ist der Sachverhalt zunächst zu klären.
    Die Verfahrensweise werde ich dem Gläubiger mitteilen und eine Abschrift des Anschreibens an den Grundstückseigentümer zur Kenntnis weiterleiten.

    Liebe Forenmitglieder,

    ich benötige euren Rat zu folgendem Sachverhalt.

    In 20 Grundbüchern ist eine Gesamtbuchgrundschuld eingetragen.

    Zu vier der 20 Grundbücher wurde durch die Gläubigerin vor ca. 8 Jahren eine Teilung (nicht Verteilung!) erklärt.
    Die Teilung wurde in den vier Grundbüchern eingetragen.

    Meines Erachtens ist das nicht möglich, weil die Teilung
    zu allen Grundbüchern hätte erklärt werden müssen.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor?

    Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe einen recht interessanten Fall, bei dem ich euch um Mithilfe bitte.

    Im Jahr 1983 existierte ein Gebäudegrundbuch. Eingetragene Eigentümerin war Frau X.
    Die Eintragung der Frau X erfolgte aufgrund Erbfolge.

    Am 17. Mai 1990 erwarb Frau X von der Gemeinde das Grundstück hinzu (sogenannter Modrow-Vertrag).

    Das Gebäudegrundbuch wurde daraufhin durch Hinzubuchen des Grundstücks zum Grundstücksgrundbuch umfunktioniert
    (siehe § 12 Abs. 2 S. 2 GGV), ohne dass eine Aufgabeerklärung für das Nutzungsrecht/Gebäudeeigentum vorgelegen hat.

    Frau X ist seit dem Jahr 1974 verheiratet mit Herrn Y.

    Im September 1992 erklärte Frau X zur Urkunde des Notars ..., dass für ihre Ehe der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
    des FGB der früheren DDR weitergelten soll.

    Nunmehr wurde mir ein notarieller Vertrag eingereicht, in welchem Frau X auftritt und von dem Grundbesitz einen halben Miteigentumsanteil
    an ihren Sohn überträgt. Antrag auf Vollzug der Auflassung wurde gestellt.

    Sie gibt in dem Vertrag an, dass sie nach wie vor in dem o.g. Güterstand verheiratet ist.
    Es erfolgte eine entsprechende Eintragung in das Güterrechtsregister.

    Des Weiteren gibt sie die bisher fehlende Aufgabeerklärung zum Gebäudeeigentum ab (§ 12 Abs. 3 GGV).

    Meines Erachtens kann ich die Auflassung dennoch nicht vollziehen.

    Vermögen, das von einem Ehegatten während der Ehe durch Arbeit, mit Einkünften aus Arbeit oder diesen gleichgestellten Einkommen... erworben wurde, gehörte kraft Gesetzes beiden Ehegatten gemeinsam (§ 13 Abs. 1 FGB DDR).
    Auch ein Grundstück, das ein Ehegatte erwarb, wurde grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 299 Abs. 1 ZGB DDR).

    Ich muss somit in meinem Fall davon ausgehen, dass das im Jahr 1990 hinzuerworbene Grundstück beiden Ehegatten gehört (obwohl der Ehemann im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen ist).

    Darüber hinaus finden auf das bestehende gemeinschaftliche Eigentum bei Abgabe einer Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung (Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 1 EGBGB).

    Ich sehe es jetzt für meinen Fall so, dass der Ehemann bei der Verfügung über das Grundstück hätte mitwirken müssen.

    Ggf. könnte er den Vertrag genehmigen, Form des § 29 GBO wäre einzuhalten.

    Jedoch müsste meiner Meinung nach auch ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuches durch den Ehemann gestellt werden.

    Für den bei den Eheleuten im Eigentum verbleibenden 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück müsste doch die Eintragung wie folgt lauten:
    " X und Y als Gesamtgutsberechtigte einer Gütergemeinschaft unter gemeinsamer Verwaltung."

    Sehe ich dies so richtig? Kann ich den Ehemann zwingen, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen?

    Vielen Dank für die Antwort.
    Zwischenzeitlich hatte ich mich bereits zu meiner Variante durchgerungen und eine entsprechende Strafzeitberechnung gefertigt.
    Ich war nur etwas verunsichert, weil mich der Maßregelvollzug angerufen und gemeint hat,
    dass der Verurteilte dann wohl mit der Maßregel von vorn beginnen müsse.
    Gegenüber dem Maßregelvollzug habe ich es so kommuniziert, dass sie diesbezüglich mit dem
    zuständigen Jugendrichter Kontakt aufnehmen sollen.
    Maßregelbeginn ist der 04.11.

    Liebe Forenmitglieder,

    vielleicht könnt ihr mir in folgendem Fall weiterhelfen.

    Tenor 1. Urteil - Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Unterbringung wurde seit März 2020 vollstreckt.

    Tenor 2. Urteil- Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des 1. Urteils und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Ich muss eine Strafzeitberechnung und ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug fertigen und sehe es so, dass aufgrund der erneuten Anordnung der Unterbringung
    in einer Entziehungsanstalt die Maßregel neu beginnt, d.h. mit Rechtskraft des 2. Urteils.

    Die Maßregel aus dem 1. Urteil ist erledigt (§ 67 f StGB).

    Die Zeiten aus der 1. Maßregel rechne ich auf die Strafe an.

    Sehe ich dies richtig oder ist der Maßregelbeginn doch der März 2020.

    Das Problem des Maßregelanstalt besteht darin, dass sich der VU in einer hohen Lockerungsstufe befindet und nunmehr die Therapie wieder von vorn beginnen müsste, wenn diese mit der Rechtskraft des 2. Urteils anfängt.

    Ich erbitte eure Mithilfe bei folgendem Fall:

    Mir liegen zwei Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr vor (§ 178 GVG).

    1. Beschluss: 150,00 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft
    2. Beschluss: 300,00 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft

    Nach mehreren ergebnislosen Vollstreckungsversuchen erfolgte Ladung zum Antritt der Ordnungshaft.

    Der Schuldner leistete sodann eine Teilzahlung von 200,00 EUR.

    Da eine pauschale Anordnung der Ordnungshaft vorgenommen wurde, stellt sich mir die Frage, ob ich
    die Akte dem Richter vorlegen muss.
    Ich kann meines Erachtens nicht von mir aus eine Anrechnung vornehmen.
    Und selbst wenn ich 150,00 EUR Zahlung auf den 1. Beschluss anrechnen würde...
    kann ich doch aus dem 2. Beschluss keine Ordnungshaft mehr vollstrecken, weil 50,00 EUR Teilzahlung geleistet wurde.
    Und da dem Beschluss keine konkrete Anrechnung zu entnehmen ist, kann Ordnungshaft nicht mehr vollstreckt werden.
    Oder kann der Richter zum jetzigen Zeitpunkt noch bestimmen, wie anzurechnen ist und wie viele Tage Ordnungshaft noch zu vollstrecken sind?

    Habe mich noch einmal mit dem Sachverhalt anhand des DNOi Gutachtens vom 18.07.2019 (Abrufnr. 170037) und des DNotI-Reports 01/2019 auseinandergesetzt.
    Meines Erachtens spielt es keine Rolle, ob die Ehe nach oder vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde.
    Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen wie in meinem Fall vorliegend, ist auch für die Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.01.2019 die Ehe geschlossen haben.
    Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl ist ab dem 29.01.2019 generell unzulässig (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).
    Wenn eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nicht mehr möglich ist und trotzdem getroffen wurde, dürfte dies unzulässig sein.
    Dann könnten die serbischen Eheleute auch nicht zu je 1/2 erwerben, sondern lediglich im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaf nach serbischem Recht.
    Oder die Rechtswahl müsste anders beurkundet werden.
    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Liebe Forenmitglieder,

    mir liegt eine notarielle Urkunde über den Erwerb eines Grundstücks durch serbische Eheleute zu je 1/2 Anteil vor.
    Die Erwerber haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD. Zeitpunkt der Eheschließung ist nicht angegeben.
    Der Notar formuliert in der Urkunde: " Wir wählen für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe für unbewegliches Vermögen
    in der BRD das deutsche Recht in Form der Gütertrennung nach § 1414 BGB.
    Die Rechtswahl und der Güterstand der Gütertrennung soll für sämtliches unbewegliches Vermögen in der BRD gelten.
    Wir erklären, dass wir bisher keine Rechtswahl getroffen haben."

    Muss ich den Notar darauf hinweisen, dass Art. 15 EGBGB aufgehoben wurde und eine Rechtswahl nur für das unbewegliche Vermögen nicht mehr zulässig
    ist oder kann ich die Erwerber zu je 1/2 Anteil eintragen?

    Liebe Forenmitglieder,

    im Grundbuch befindet sich folgende Eintragung in Abt.II:
    "Dieses Grundstück ist auf Grund des § 14 desAufbaugesetzes vom 06.09.1950
    in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung vom07.06.1951 zum Aufbaugesetz zu Gunsten des Rates des Kreises ….. in Anspruchgenommen. Die Inanspruchnahme beschränkt das Eigentum in der Weise, dass sichdie aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse bis zur endgültigen Regelung nach §14 Abs. 3 Aufbaugesetz auf den Rat des Kreises … als Träger der Aufbaumaßnahmeübergehen. Eingetragen gemäß…. am …"

    Der Notar regt Amtslöschung an.
    Den Text des Aufbaugesetzes der DDR aus dem Jahr 1950habe ich gefunden.
    Kann ich den Vermerk wie einen Vermerk über die Anordnungeiner staatlichen Verwaltung behandeln (§ 11a Abs. 2 VermG) und amtswegiglöschen?