Ich habe hier den Fall, dass das Jugendamt für zwei Kinder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d beantragt und auf Seite 8 angibt, dass der Schuldner ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind außer den Gläubigern hat. Laufenden Unterhalt zahlt er für alle Kinder NICHT!
Ich beabsichtige daher, den pfandfreien Betrag wie üblich festzusetzen (bei uns 913,60 € sh. unten) und keine zusätzlichen weiteren Beträge zu berücksichtigen.
Wenn der Schuldner motzt, soll er mir Zahlung nachweisen.
Wie seht ihr das?
PfandfreierBetrag
DemSchuldner, der nach Angaben der Gläubigerin keinem weiteren unterhaltsberechtigtenKind Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs vonseinem Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung für Monate
· 399,00 EURsozialhilferechtlicher Regelsatz für den persönlichen Bedarf desHaushaltsvorstands
· 355,00 EUR Kosten fürUnterkunft, Heizung, Kleidung und sonstige notwendige Aufwendungen
· 99,75 EUR Erwerbstätigenbonusin Höhe von 25 % des Regelbedarfssatzes für einen Alleinstehenden (391,00 EUR :4)
· 59,85 € Einmalbedarf:Pauschale für Anschaffung von Kleidung und größerem Hausrat in Höhe von 15 %des Regelsatzes
= insgesamt 913,60 EUR
Gruß Scheesi