Beiträge von Scheesi

    Hallo zusammen,

    ich bin neu im Thema Strafrecht und habe zum oben genannten Thema nichts gefunden. (Vielleicht, weil es eigentlich klar ist?!)

    Der Pflichtverteidiger macht die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG aus einem Wert bis zu 8.000,00 € geltend, obwohl im Protokoll der Hauptverhandlung steht, dass von der Einziehung des Erlangten gem. § 421 StPO abgesehen wird und sich der Wert nicht mehr feststellen lässt.

    Absetzen, oder?

    Danke.

    Nein, denn das Vollstreckungsgericht ist keine dafür zuständige Stelle.[/QUOTE]

    Schade eigentlich, wäre in dieser Konstellation praktisch...

    Dann teile ich das dem Schuldner so mit und warte auf die neue PfÜb-Anträge. ;)

    Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt:

    Der Schuldner führt ein P-Konto mit einem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten erhöhten Freibetrag bei der Bank X.

    Nun will er bei der Bank Y ein P-Konto eröffnen und das Konto bei der Bank X auflösen.
    Er bittet in seinem Schreiben vom 15.09.2020 das Vollstreckungsgericht, der neuen Bank Y den erhöhten Freibetrag mitzuteilen.
    Ist das möglich?
    Erstens galt der Freibetrag ja für das Konto bei der Bank X.
    Zweitens liegt auf dem zukünftigen Konto ja noch keine Pfändung vor.
    Der Konto-Wechsel soll zum 01.11.2020 erfolgen.

    Könnte ich als Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO mit dem erhöhten Betrag erteilen?

    Hallo zusammen!
    Der Thread ist ja schon etwas älter, daher wollte ich nachfragen, ob ihr das immer noch so handhabt?
    Ich habe nämlich einen Pfüb-Antrag mit drei Drittschuldnern, wo vom Gläubiger beantragt wurde, je eine Ausfertigung an jede der drei Gerichtsvollzieherverteilerstellen zu senden.
    Warum sollte man die anderen Drittschuldner jeweils schwärzen?
    Und außerdem entstehen mehr Kosten, da ja dreimal an den Schuldner zugestellt wird...

    Grüße

    Hallo zusammen,

    in dem hier vorliegenden Pfüb wurde bei der Deutschen Rentenversicherung als Forderung Anspruch B, Art der Sozialleistung "Rentenanwartschaften" gepfändet.

    Die Drittschuldnerin erkennt den Pfüb nicht an, da die Rentenanwartschaft keine Leistung der DRV sei.

    Der Gläubiger-Vertreter beantragt nun eine "Ergänzung" des Pfübs um das Wort "Rente"...

    Grundsätzlich käme nach meiner Ansicht eine Berichtigung gem. § 319 ZPO in Betracht.

    Laut Stöber RdNr. 523 würde ich jedoch auf Neupfändung bestehen, da es sich um eine weitere Forderung handelt.

    Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    ich denke mein Fall passt hierher:

    Gepfändet wird die Rentenanwartschaft auf Altersrente bei Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Schuldnerin ist 63 Jahre alt, verheiratet. Voraussichtlicher Renteneintritt mit 65 Jahren.
    Sie hat derzeit keine eigenen Einkünfte. Ihr Ehemann hat eigenes Einkommen in Höhe von 1.200€ netto laut Vermögensverzeichnis vom 20.04.2018

    Beantragt wird nun im PfÜb die Nichtberücksichtigung des Ehemannes.

    Haltet ihr das für möglich?

    Hallo zusammen,
    ich habe hier einen PKH-Antrag eines Landkreises / Jugendamtes vom 12.12.2016 vorliegen. Dieser lautet wie folgt:

    "In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y beantragen wir erneut, zu unserem Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 den anliegenden Antrag auf PKH zu bewilligen. Der Antrag wurde unbearbeitet an uns zurückgesandt.
    Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird wie folgt begründet: Die Kindesmutter des Gläubigers bezieht Leistungen nach dem SGB XII und kann die Kosten der Vollstreckung nicht tragen."

    Beigefügt ist die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 10.11.2016, die dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen hat, sowie der Vordruck über die pers. und wirtsch. Verhältnisse nebst Belegen.

    Laut Rücksprache mit der Gerichtsvollzieherin lag der PKH-Antrag dem ZV-Auftrag nicht bei, denn sonst hätte sie ihn dem Vollstreckungsgericht ja vorgelegt.

    Gemäß § 117 ZPO (Zöller Randnummer 2a) ist eine nachträgliche Bewilligung von PKH nicht möglich.

    Wie seht ihr das? Zurückweisung?

    Hallo zusammen,
    mein Fall passt so ziemlich genau zu diesem Thema:

    Der Gläubiger hat im Jahr 1993 einen PfÜb beim hiesigen Amtsgericht A beantragt. Drittschuldner ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Dort bezieht die Schuldnerin seit Februar 2016 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 365,56 €.

    Im Jahr 1998 hat der Gläubiger einen PfÜb beim Amtsgericht B beantragt. Drittschuldner ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Höhe der von dort gezahlten Rente ist nicht bekannt, sie stellt wohl jedoch das Haupteinkommen dar.

    Mittlerweile wohnt die Schuldnerin im Amtsgerichtsbezirk C.

    Der Gläubiger hat nun einen Antrag auf Zusammenrechnung beim hiesigen Amtsgericht gestellt, der mir nun vorliegt.

    Ist mein Amtsgericht A zuständig, bzw. hätte der Zusammenrechnungsbeschluss eine Wirkung, da ja die Hauptrente beim Amtsgericht B gepfändet wurde?
    Wie würdet ihr vorgehen?

    Ich habe hier den Fall, dass das Jugendamt für zwei Kinder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d beantragt und auf Seite 8 angibt, dass der Schuldner ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind außer den Gläubigern hat. Laufenden Unterhalt zahlt er für alle Kinder NICHT!

    Ich beabsichtige daher, den pfandfreien Betrag wie üblich festzusetzen (bei uns 913,60 € sh. unten) und keine zusätzlichen weiteren Beträge zu berücksichtigen.

    Wenn der Schuldner motzt, soll er mir Zahlung nachweisen.

    Wie seht ihr das?


    PfandfreierBetrag
    DemSchuldner, der nach Angaben der Gläubigerin keinem weiteren unterhaltsberechtigtenKind Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs vonseinem Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung für Monate

    · 399,00 EURsozialhilferechtlicher Regelsatz für den persönlichen Bedarf desHaushaltsvorstands
    · 355,00 EUR Kosten fürUnterkunft, Heizung, Kleidung und sonstige notwendige Aufwendungen
    · 99,75 EUR Erwerbstätigenbonusin Höhe von 25 % des Regelbedarfssatzes für einen Alleinstehenden (391,00 EUR :4)
    · 59,85 € Einmalbedarf:Pauschale für Anschaffung von Kleidung und größerem Hausrat in Höhe von 15 %des Regelsatzes

    = insgesamt 913,60 EUR

    Gruß Scheesi

    Hallo zusammen!

    Ich habe einen PfÜB aus 2002 auf Antrag der Schuldnerin im August 2013 dahingehend abgeändert, dass der nichtberücksichtigte Ehemann nunmehr als weitere unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen ist, da er mittlerweile Rente bezieht und schwerbehindert ist.

    Ein nachrangiger Gläubiger, der ebenfalls die Nichtberücksichtigung des Ehegatten beantragt hatte, macht nunmehr die Differenz geltend. Denn laut deren PfÜb wird der Ehegatte ja nicht bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigt.

    Die Schuldnerin hat mittlerweile auch zu diesem PfÜb die Abänderung, bzw. Berücksichtigung ihres Ehegatten beantragt.

    Meine Frage ist, ob ich die Abänderung rückwirkend ab August 2013 auch in dieser Sache beschließen kann?