Beiträge von Scheesi

    Guten Morgen,

    ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen erlassen, in dem ich auf Seite 8 die Zusammenrechnung von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III und Versicherungsleistungen der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft angeordnet habe. Leider fehlt im Vordruck der Satz: Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie ... zu entnehmen. Dieser Satz ist nur bei der Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen vorgegeben.

    Der zweite Drittschuldner hat nun der Gläubigerin angeraten, beim Vollstreckungsgericht (mir) einen Ergänzungsbeschluss bezüglich der Entnahme des unpfändbaren Grundbetrages zu stellen. Dieser liegt mir jetzt vor.

    Meine Frage ist nun, ob ich den Schuldner zu diesem Antrag anhören muss und an wen ich den "Klarstellungsbeschluss" zustellen muss?

    Danke für eure Hilfe!

    Guten Morgen,

    ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen erlassen, in dem ich auf Seite 8 die Zusammenrechnung von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III und Versicherungsleistungen der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft angeordnet habe. Leider fehlt im Vordruck der Satz: Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie ... zu entnehmen. Dieser Satz ist nur bei der Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen vorgegeben.

    Der zweite Drittschuldner hat nun der Gläubigerin angeraten, beim Vollstreckungsgericht (mir) einen Ergänzungsbeschluss bezüglich der Entnahme des unpfändbaren Grundbetrages zu stellen. Dieser liegt mir jetzt vor.

    Meine Frage ist nun, ob ich den Schuldner zu diesem Antrag anhören muss und an wen ich den "Klarstellungsbeschluss" zustellen muss?

    Danke für eure Hilfe!

    Die ganze Akte ist mehr als seltsam. Aber was soll's... Wenn die Schuldnerin es so wünscht...

    (Bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 05.03.2014 über eine Forderung in Höhe von 200.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 hat der Notar anscheinend keine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit festgestellt...)

    Hallo zusammen!

    Mit liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Vollstreckt werden soll aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Diesem fehlt der Zustellungsnachweis.

    Die Gläubigerin lebt in Australien, daher hat sie die Schuldnerin gebeten, den Antrag nebst Vollstreckungstitel beim hiesigen AG einzureichen. Das heißt, die Schuldnerin hat also Kenntnis vom Titel, da sie diesen ja selbst hier abgegeben hat. Kann man dies als Verzicht auf die Zustellung auslegen? (Zöller RdNr. 22 zu § 750 ZPO)

    Liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor?

    Im Antrag steht:
    1. Land Hessen
    2. Landkreis xy
    beide vertreten durch den Kreisausschuss xy

    Und dieser macht die gesamten Unterhaltsrückstände für beide Kinder geltend. Es gibt einen Unterhaltstitel aus 2001. Vollstreckt wird wie oben beschrieben aus diesem Titel einmal mit Rechtsnachfolger Land Hessen und einmal mit Rechtsnachfolger Landkreis xy.

    Ich bin mir total unsicher. Wenn ich wie beantragt erlasse, kann ja eigentlich nix passieren. Der Kreisausschuss wird den gesamten pfändbaren Betrag bekommen und ihn irgendwie verrechnen...

    Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850d ZPO vor. Vollstreckt wird aus zwei Unterhaltstiteln mit folgenden Rechtsnachfolgeklauseln:

    1. Vorstehende Ausfertigung wird dem Land Hessen, vertr. durch den Kreisausschuss des Landkreises ..., Unterhaltsvorschusskasse, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Rückständiger Unterhalt für zwei Kinder im Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2006.

    2. Vorstehende Ausfertigung wird dem Landkreis ..., JOB-Center, -Abteilung Unterhalt-, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Rückständiger Unterhalt für zwei Kinder im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2013.

    Kann der Antrag vom Landkreis ... so gestellt werden?

    Erstens sind es doch unterschiedliche Gläubiger. Und zweitens überschneiden sich die Zeiträume der Rückstände.

    Helft mir! :(

    Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs nach § 850d ZPO vor. Gläubigerin ist die Tochter des Schuldners, vertreten durch das Jugendamt. Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Laufender Unterhalt in Höhe von 334 €.
    Der Schuldner ist berufstätig, hat eine neue Lebenspartnerin und mit dieser eine gemeinsames Kind, also ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind außer der Gläubigerin.
    Das Jugendamt stellt nun folgenden Antrag:
    "Der Kindesvater steht mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Gem. § 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II sind vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in voller Höhe abzusetzen. Wir beantragen daher den pfandfreien Betrag so festzusetzen, dass der laufende Unterhalt in voller Höhe gepfändet werden kann."

    Ich habe keine Ahnung, wie ich das machen soll!!! Wer hat eine Idee? Ist das überhaupt so möglich?