Beiträge von Löwe

    Vielen Dank für die Gedankenanregungen.

    Der Beitritt wurde vom Betreuer beantragt, aber noch nicht zugelassen. Es liegt eine Eintragungsbewilligung für ein Nießbrauchrecht vor nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine dingliche oder schuldrechtliche Vollstreckungsunterwerfung besteht nicht. Es handelt sich um eine Forderungsversteigerung. Auf dem belasteten Grundstück befindet sich das Wohnhaus der Betreuten.

    Bedarf es einer Genehmigung nach § 1833 BGB (Aufgabe Wohnung) oder § 1850 BGB (Aufgabe Recht)?

    Viele Grüße

    Löwe

    Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren vor.

    Die Betreute ist Berechtigte eines Nießbrauchs. Dies beinhaltet auch das Wohnungsrecht am Grundstück. Die Betreute hat bis vor kurzem dort auch gewohnt. Lebt nun im Heim. Das Grundstück steht aktuell im Zwang. Der betreibende Gläubiger ist nachrangig. Grundsätzlich würde das Recht mit Zuschlagserteilung bestehen bleiben. Durch einen Beitritt würde vermutlich zwar das Recht mit Zuschlag gelöscht werden. Im Falle des Beitritts wäre der Erlösbetrag hieraus vorteilhafter.

    Grundsätzlich ist nur bei Antrag zur Zwangsversteigerung eine Genehmigung erforderlich (§ 181 Abs. 2 ZVG).

    Da aber die Betreute hierdurch auch ihre Wohnung aufgibt und das Recht mit Zuschlag erlischt, wäre dann nicht analog § 181 ZVG eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zu erteilen und dann bereits mit Antragsstellung?

    Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Löwe :)

    Hallo,

    Es liegt folgende Kostengrundentscheidung vor:

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 37% als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) 57% alleine und die Klägerin 6%.

    Kosten wurden von der Klägerin in Höhe von 679,10 € und vom Beklagten zu 1) in Höhe von 679,10 € geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) macht keine Kosten geltend. Es gibt nur zwei Beklagte.

    Habt Ihr Lösungsvorschläge?

    Viele Grüße
    Euer Löwe

    Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Eheleute schließen Grundstückskaufvertrag ab.

    Anträge auf Eintragung der AV und Finanzierungsgrundschuld gestellt.

    Ehemann verstirbt. Erben sind die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder.

    Die Anträge auf AV und Finanzierungsgrundschuld werden vom Notar zurückgenommen.

    Verkäufer, Ehefrau und Erbengemeinschaft (Ehefrau und beiden mj. Kinder) schließen Aufhebungsvertrag zum Grundstückskaufvertrag ab. Die Kosten der Rückabwicklung trägt die Ehefrau.

    Antrag auf Erteilung der familiengerichtliche Genehmigung liegt vor.


    Meine Fragen:
    Bedarf der Aufhebungsvertrag der Form der notariellen Beurkundung?
    Welchen Wert lege ich für die Kosten zugrunde?

    Für eine hilfreiche Antwort bin ich sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Euer Löwe

    Hallo,

    es liegt mir folgender Sachverhalt vor:

    Eheleute haben ein gemeinsames minderjähriges Kind (16 Jahre).
    Kindesvater stirbt.
    Kindesmutter schlägt die Erbschaft nach dem Kindesvater nur für das minderjährige Kind aus,
    für sich nimmt sie die Erbschaft an. Grund für die Erbausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses.
    Die Kindesmutter selbst hat aber ausdrücklich die Erbschaft angenommen. Sie gibt an, dass sie ohnehin die Schulden des Ehemannes zu tragen hat.
    Eine familiengerichtliche Genehmigung ist m.E. zwingend erforderlich.

    Bisherige Ermittlungen ergaben, dass die Kindesmutter und das minderjährige Kind jeweils zu 1/2 Miteigentumsanteil Eigentümer eines Hausgrundstücks sind.
    Das Grundstück ist mit einer Grundschuld, eingetragen für eine Bank, und einem unentgeltlichen Wohnrecht, eingetragen für den Erblasser/Kindesvater, belastet.
    Das zugrunde gelegte Darlehen für die Grundschuld ist auch vom Kindesvater/Erblasser abgeschlossen worden.

    Ist hier von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen?
    Würdet Ihr die familiengerichtliche Genehmigung erteilen oder Ergänzungspflegschaft anordnen?

    Gruß
    Euer Löwe

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe folgenden Fall:

    Für das Kind einer minderjährigen Mutter wurde die Großmutter zum Vormund bestellt.

    Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit der Mutter beendet.

    Die Großmutter wurde um Einreichung des Schlussberichts nebst Schlussrechnung und Rückgabe der Bestallung gebeten.

    Trotz Erinnerungen erfolgte keine Reaktion. Es wurde das Amt für Soziale Dienst gebeten, dort die Situation zu prüfen. Danach teilte die Großmutter dem Amt mit, dass sie die Unterlagen einreichen würde. Dies geschah jedoch nicht.
    Auch mittels ausdrücklicher Ladung durch das Familiengericht erschien die Großmutter nicht.

    Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung blieb jedoch erfolglos. Sie hat die Vermögensauskunft abgegeben. Vermögen ist nicht vorhanden. Eine Zwangshaft ist gemäß § 1893 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1837 BGB, § 35 FamFG in diesem Fall nicht möglich.

    Da die Bestallungsurkunde durchaus rechtsmissbräuchlich verwendet werden kann, muss diese herausgegeben werden oder eine e.V. für den Fall des Verlustes.


    Ich weiß hierzu keine Möglichkeit mehr, um die Herausgabe zu erzwingen.

    Vielleicht hattet Ihr einen ähnlichen Fall und kennt noch andere Maßnahmen?

    Vielen Dank!

    Euer Löwe

    [h=2][/h]

    Hallo,


    mir liegt ein Beschluss gemäß § 380 ZPO vor, wonach dem nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld und für den Fall des erfolglosen Beitreibens eine Ordnungshaft von zwei Tagen angeordnet wurde.


    Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes blieb erfolglos (Vermögensauskunft).


    Wie und nach welcher Vorschrift vollstrecke ich jetzt die Ordnungshaft? Hat jemand eine Idee und eventuell eine "Musterverfügung".


    Vielen Dank!


    Euer Löwe:)

    Hallo,

    mir liegt ein Beschluss gemäß § 380 ZPO vor, wonach dem nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld und für den Fall des erfolglosen Beitreibens eine Ordnungshaft von zwei Tagen angeordnet wurde.

    Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes blieb erfolglos (Vermögensauskunft).

    Wie und nach welcher Vorschrift vollstrecke ich jetzt die Ordnungshaft? Hat jemand eine Idee und eventuell eine "Musterverfügung".

    Vielen Dank!

    Euer Löwe:)

    Liebe Kollegen,

    ich habe hier folgenden Fall vorliegen:

    Kindesmutter stirbt. Das minderjährige Kind erbt ca. 90.000,-- € (§ 1640 BGB).

    Sorgerecht erhält der Kindesvater.

    Das Kind ist bereits 17 Jahre alt.

    Der Kindesvater entnimmt aus dem Vermögen des Kindes 17.000,-- € zur Abzahlung seines Kredits.

    Er legte zur Begründung dieser Entnahme aus dem Vermögen des Kindes dar, dass er durch den Zuzug seiner Tochter
    die monatlichen Ausgaben gestiegen sind und bei weiterem Vorhandensein des Kredits seine Liquidität
    nicht mehr gewährleistet wäre.

    Würdet Ihr hierauf etwas veranlassen?


    Euer Löwe!


    Hallo Kollegen,

    ein Urteil erging am 05.06.2014.

    Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen. Urteil ist gegen SHL vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Hierzu erging am 15.07.2014 KfB. Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.

    Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein. Berufungsverfahren läuft noch.

    Am 27.07.2015 legte der Kläger auch noch Beschwerde gegen den KfB ein und begründet dies damit, dass gegen den Kläger am 06.11.2014 Insolvenz eröffnet wurde. Danach wird das Hauptverfahren und damit auch die Nebenverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die vollstreckbare Ausfertigung hätte nicht erstellt werden dürfen, da noch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorliegt.

    Wie würdet Ihr über die sofortige Beschwerde entscheiden?

    Euer Löwe!

    Liebe Kollegen,

    das Jugendamt ist Ergänzungspfleger für den Aufgabenkreis "Vertretung vor Ämtern und Behörden".

    Das minderjährige Kind wohnt fast seit der Geburt bei den Pflegeeltern.

    Es soll nun eine Namensänderung des Kindes auf den Namen der Pflegeeltern erfolgen.

    Die Mitarbeiterin fragt an, ob ihr Aufgabenkreis für die Durchführung des Verfahrens ausreichend ist.


    Da es sich um eine Namensänderung handelt, habe ich einige Bedenken. Bei einer Namensänderung wird auch in das Elternrecht eingegriffen. Würdet Ihr eine Erweiterung des Aufgabenkreises für erforderlich halten?

    Vielen Dank!

    Euer Löwe

    Liebe Kollegen,



    mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung zur Zweckerklärung vor.


    Darlehensvertrag abgeschlossen am 18.02.1999 über 220.000,-- DM
    Bank A mit Eheleute A. und B.
    Ehemann A verstirbt im Jahr 2010 und hinterlässt zwei minderjährige Kinder, die Erben sind. B ist Kindesmutter und ebenfalls Erbin.

    Zweckerklärung abgeschlossen am 18.02.1999 über 220.000,-- DM zur Sicherung des Darlehens über 220.000,00 DM
    Bank A mit A und Vater von B
    Sicherheit ist eine Grundschuld im Grundbuch über 380.000,-- DM für Bank B
    Diese Grundschuld sollte eigentlich in Höhe von 220.000,00 DM an die Bank A teilabgetreten werden zwecks Sicherung des Darlehens vom 18.02.1999 in Höhe von 220.000,-- DM. Tatsächlich wurde diese Grundschuld jedoch in Höhe von 380.000,00 DM an die Bank A abgetreten.

    Die Eheleute A und B haben im Jahr 2009 ein weiteres Darlehen über 50.000,-- € mit der Bank A abgeschlossen. Für dieses Darlehen steht eine Sicherheit für die Bank A nicht mehr zur Verfügung.

    Demnach soll die neue Zweckerklärung neben den bereits vorhandenem Darlehen in Höhe von 220.000,-- DM das weitere 50.000,-- € Darlehen aus dem Jahr 2009 absichern. Eine Rechtsänderung zum Nachteil der minderjährigen Kinder würde mit Abschluss der geänderten Zweckerklärung vorliegen.

    Bedarf es hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung und aufgrund welcher Vorschriften?
    Würdet Ihr die Genehmigung erteilen?


    Euer Löwe

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Ein minderjähriges Kind (sieben Jahre) ist Erbin eines Grundstücks (Kindesmutter ist verstorben).

    Kindesvater hat die alleinige elterliche Sorge und verkauft dieses Grundstück.

    Familiengerichtliche Genehmigung wurde nach Anhörung und Einholung eines Gutachtens erteilt.

    Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Mitteilung von der Rechtskraft an die Notarin ist bisher noch nicht erfolgt.

    Der Großvater des Kindes teilt nunmehr mit, dass das Hausgrundstück unter dem Wert verkauft wurde und die Gefahr besteht, dass der Kindesvater das Geld für sich verschleudert.

    Wie kann ich hier weiter verfahren? Steht dem Großvater eine Beschwerde zu?

    Euer Löwe!

    Hallo,

    ich habe mir nochmals die Nachlassakte beiziehen lassen.

    Danach sind nicht alle Erben ermittelt bzw. einige Erben haben vom Recht der Ausschlagung keinen Gebrauch gemacht, so dass letztlich nach Aufteilung der Quoten für die minderjährigen Kinder ein Nachlass von 22,22 € bzw. 16,67 € bestehen würde.

    Der Nachlass ist nicht überschuldet, aber der Kostenaufwand für einen eventuellen Erbschein und die erforderlichen Urkunden würden den Wert des Nachlasses übersteigen.

    Würdet Ihr die Genehmigung weiterhin verweigern?


    Euer Löwe