Hallo,
hinsichtlich vorhandener Zahlungen/Vermögen aus Schmerzensgeldleistungen ist zwischen der Betreuervergütung und der Erhebung von Gerichtskosten zu unterscheiden.
In Betreuungssachen werden von dem/der Betroffenen Kosten nach Maßgabe der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 GNotKG erhoben. Sofern dieser/diese demnach nach Abzug der Verbindlichkeiten über Vermögen von mehr 25.000,00 € verfügt, hat ein Kostenansatz zu erfolgen.
Hinsichtlich der Kosten ist der Vermögensbegriff weiter gefasst, als z.B. bei der Frage der Mittellosigkeit im Rahmen der zu gewährenden Berufsbetreuervergütung. Nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 2. Halbsatz wird lediglich das selbst- oder durch nahe Angehörige i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII bewohnte Haus nicht zum Vermögen gerechnet. Sonstige Nichtberücksichtigungen von Vermögenswerten (z.B. aus dem Sozialhilferecht) finden keine Anwendung, da über die genannte Vorbemerkung nur § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII für anwendbar erklärt wird (vgl. auch Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage, Vorbemerkung 1.1 GNotKG, Rdn. 15 sowie Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Vorbemerkung 1.1 GNotKG, Rdn. 18 bis 20 in beck-online).
Also wenn der Betreute mit Schmerzensgeld Vermögen über 25.000,00 Euro besitzt, sind Kosten anzusetzen.