Beiträge von viviane

    Hallo,

    hinsichtlich vorhandener Zahlungen/Vermögen aus Schmerzensgeldleistungen ist zwischen der Betreuervergütung und der Erhebung von Gerichtskosten zu unterscheiden.

    In Betreuungssachen werden von dem/der Betroffenen Kosten nach Maßgabe der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 GNotKG erhoben. Sofern dieser/diese demnach nach Abzug der Verbindlichkeiten über Vermögen von mehr 25.000,00 € verfügt, hat ein Kostenansatz zu erfolgen.
    Hinsichtlich der Kosten ist der Vermögensbegriff weiter gefasst, als z.B. bei der Frage der Mittellosigkeit im Rahmen der zu gewährenden Berufsbetreuervergütung. Nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 2. Halbsatz wird lediglich das selbst- oder durch nahe Angehörige i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII bewohnte Haus nicht zum Vermögen gerechnet. Sonstige Nichtberücksichtigungen von Vermögenswerten (z.B. aus dem Sozialhilferecht) finden keine Anwendung, da über die genannte Vorbemerkung nur § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII für anwendbar erklärt wird (vgl. auch Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage, Vorbemerkung 1.1 GNotKG, Rdn. 15 sowie Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Vorbemerkung 1.1 GNotKG, Rdn. 18 bis 20 in beck-online).

    Also wenn der Betreute mit Schmerzensgeld Vermögen über 25.000,00 Euro besitzt, sind Kosten anzusetzen.

    Also, die Staatskasse hat zwar eigentlich kein wirkliches "Antragsrecht" nach § 168 FamFG, aus der einschlägigen Kommentierung ergibt sich aber, dass einer Anregung der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung nachzukommen ist.
    Problem bei der vorliegenden Konstellation ist, dass der Betreute als Kostenschuldner nur Rechtsmittel gegen den Kostenansatz einlegen kann, weil er am Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Verfahrenspflegers nicht beteiligt ist, und nur mit Hilfe dieses Verfahrens eine "Überprüfung" der Höhe der Vergütung herbeiführen kann. Ich würde die Akte dem Bezirksrevisor vorlegen, damit eine Anregung nach § 168 FamFG erfolgen kann. Bis zur Entscheidung im Rahmen des § 168 FamFG würde ich sodann die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz aussetzen. Problem könnte tatsächlich der Zeitfaktor sein.
    Und künftig würde ich ganz ehrlich bei einer Verfahrenspflegervergütung von 4.000,00 Euro vor Auszahlung den Bezirksrevisor ins Boot holen oder aber auch bei der Bestellung von Verfahrenspflegern mal über die nach dem Gesetz möglichen Pauschalen im Bestellungsbeschluss nachdenken, um den mittlerweile aus meiner persönlichen Sicht inflationären Anträgen nach RVG ein wenig beizukommen. Ich kann den Ärger der Betreuten in diesen Fällen tatsächlich verstehen.

    Ich denke, dass kann in jedem Bundesland unterschiedlich sein. Für Hessen gibt es einen entsprechenden Erlass (eingepflegt im Intranet in der Dienstanweisung JUKOS2 für Gerichte Nr. 2.10). Die Rückforderung erfolgt hier nicht über JUKOS (also KR), sondern über die Verwaltung in SAP.

    Meiner Ansicht ist es unmaßgeblich, dass der Betroffene lediglich Vorerbe ist. Der Vorerbe ist wahrer Erbe des Erblassers und bis zum Eintritt des Nacherbfalls Inhaber des Nachlasses. Er kann diesen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen und entgeltlich über den Nachlass verfügen. Somit ist das vorhandene Grundstück nach meiner Meinung zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen und zu verwerten. Im Übrigen dürften auch Kosten zu berechnen sein.

    Wichtig ist, fein säuberlich zwischen Nichterhebung der Kosten nach § 21 GNotKG und dem Rechtsmittel gegen den Kostenansatz § 81 GNotKG zu unterscheiden. Das sind zwei verschiedene Paar Schuh.

    § 21 GNotKG betrifft die Fälle, bei denen dem Gericht (wem auch immer innerhalb der Einheit) einen Verfahrensfehler unterlaufen ist, der zu einem nicht berechtigten Kostenansatz führt. Dieses trifft dann auch nach § 21 Abs. 2 GNotKG die Entscheidung. An diesem Verfahren ist meiner Auffassung nach der Bezirksrevisor nicht beteiligt, denn er ist Kostenprüfungsbeamter und nicht zuständig für eventuelle Verfahrensfehler außerhalb der Kostengesetze.
    § 81 GNotKG setzt einen Kostenansatz voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist die korrekte Anwendung des GNotKG zu überprüfen (Wertberechnung, korrekte KV, etc.). Hier kann oder muss der Revisor beteiligt werden (§ 28 Abs. 2 KostVfg)

    Habe mich auch schon mit der Frage der Einstufung Magister in Politikwissenschaften beschäftigt und halte nach Vorlage des entsprechenden Studienverlaufs die Einstufung in C für nicht möglich. Ausnahme: Nebenfach Zivilrecht.
    Auch ich empfehle daher die Vorlage an den Bezirksrevisor zur Stellungnahme.

    Die Zuständigkeit für den Kostenansatz ergibt sich aus der jeweiligen GO (z.B. für Hessen aus § 11 GO; Kostenbeamter/Kostenbeamtin ist in Betreuungssachen der gehobene Dienst)