Beiträge von MoPe

    Ich habe mir die Begründung angesehen (Drucksache 20/8864), finde aber nichts dazu, dass bei bewilligten Dauervergütungen kein neuer Beschluss nötig sein soll. Hier liegen schon die ersten Anträge vor. TSJ macht dazu noch keine Vorschläge. Kann jemand helfen?

    ich bearbeite weder Handelsregister- noch Grundbuch-, sondern Schiffsregistersachen und brauche die Einschätzung von Spezialisten: Eingetragener Eigentümer ist eine britischen LTD mit dem director X, laut Handelsregisterauszug einzelvertretungsberechtigt. Die LTD überträgt das Eigentum an Herrn X. Was ist mit § 181 BGB?

    Falls die beiden Schwestern hier geheiratet haben, könnte man auf deren Heiratsurkunden zurückgreifen. In den Heiratsurkunden sind in aller Regel die Eltern genannt und man muss zur Heirat eine Geburtsurkunde vorlegen.
    Manchmal hat man Glück und bekommt aus den bei den Standesämtern verwahrten Anlagen zur Heiratsurkunde die entsprechende Geburtsurkunde oder der Ehegatte hat vor dem Standesamt an Eides Statt versichert, wer seine Eltern sind.
    Eine solche eidesstattliche Versicherung könnte man dann als anderes Beweismittel werten.
    Möglich wäre ggf. auch eine Suche über die Kirchenbücher in Breslau.

    Ich hänge mich mal hier an:
    Der deutsche Staatsangehörige ist mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dort verstorben. Sterbeurkunde liegt vor. Vor Wegzug ins Ausland war sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk.
    Hier befinden sich mehrere Testamente in amtlicher Verwahrung, die eröffnet werden müssen.
    Bin ich gem. §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG für das gesamt Nachlassverfahren zuständig? M.E. ja.
    Die Kommentierung im Münchener Kommentar kann nicht zutreffen "Übersendung an die zuständige Auslandsvertretung des Heimatstaats des Erblassers im Inland" Heimatstaat ist die BRD. Welche Auslandsvertretung im Inland soll das sein? Die Schweizer Botschaft?

    Die Problematik ist bei uns auch aufgetaucht. Bei einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben wir eine Eintragung im hiesigen Seeschiffsregister vorgenommen. Allerdings muss vor der Eintragung eine Bescheinigung des BSH nach §§ 5a, 5b Flaggenrechtsverordnung vorliegen.

    Ich habe hier Urkunden aus den Philippinen mit dem Vermerk "a certiefied true copy, Office of the civil Registrar-General" mit Unterschrift und Klebemarke sowie einem weiteren Vermerk "Verified by" unterschrieben und datiert.
    Weiß jemand, ob diese Urkunden ausreichen oder eine Legalisation/Apostille erforderlich ist?
    Im Länderteil der ZRHO habe ich gefunden, dass die BRD Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen zu Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation eingelegt hat.
    Ist dann zwangsläufig der Rückschluss, dass die Legalisation erforderlich ist, oder ist es mein Ermessen, die Urkunden als ausreichendes Beweismittel anzusehen?

    Ich hänge mich mal hier an:

    Es geht um Frage ob, das überden Vater begründete Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser erloschen ist.
    Der Erbfall ist aus dem Jahr 2018, das Kind wurde 1964geboren, die Ehe der Eltern 1970 geschieden und das Kind 1976 vom neuen Ehemannder Mutter adoptiert.
    Nach Art.12 AdoptionsG gilt neues Recht und dasVerwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten ist gem. § 1755 BGB ist erloschen(Kind war am 01.01.1977 minderjährig, ein Widerspruch ist nicht bekannt).

    Der Annahmevertrag liegt mir vor. Darin steht: „Der Notarhat darauf hingewiesen, dass die Kindesannahme das gesetzliche Erbrecht derVerwandten des Kindes nicht berührt. Er hat über die Möglichkeiten belehrt, wieder Annehmende durch Verfügung von Todes wegen den Heimfall seines Vermögens anseine Familie sicherstellen kann.“
    Ändert das etwas? Oder ist das nur die Wiedergabe des altenGesetzestextes (den ich leider nicht gefunden habe), der durch das Adoptionsgesetzhinfällig wurde.

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Allerdings steht auf dem gepachteten Grundstück ein Ferienhaus (kleines Holzhaus), das verkauft werden soll.
    Die Betreute ist dauerhaft im Heim und hatte ihren Wohnsitz im diesem Ferienhaus.
    Auch ich würde in entsprechender Anwendung von § 1907 BGB ein Genehmigungsverfahren für erforderlich halten, da die Betreute ihren Lebensmittelpunkt aufgeben muss. Ist darüber hinaus eine Genehmigung erforderlich? Muss ich mir den Wert des Hauses nachweisen lassen?

    Ich beschäftige mich gerade mit einem Erbscheinsantrag, in dem die Erben angeben, ihr 1903 geborener und 1943 verstorbenen Vater habe Alimente bezahlt und vor der Heirat 1933 mit ihrer Mutter ein nichteheliches Kind gezeugt. Name und Anschrift sind nicht bekannt.
    Weiß jemand, ob bei den alten Geburtsurkunden (hier 1903 und NRW) ein nichteheliches Kind vermerkt wurde?

    Ich hänge mich mal hier an:
    Der Nachlasspfleger hat im Nachlass eine Lebensversicherung vorgefunden in der vor vielen Jahren eine Bezugsberechtigte benannt wurde. Diese ist aber nicht zu ermitteln. Der Erblasser war ledig und kinderlos. In welchem Verhältnis die Bezugsberechtigte zum Erblasser stand ist nicht bekannt. Der Nachlasspfleger hat das Bezugsrecht gegenüber der Versicherung widerrufen und versucht dieLeistung gegen die Versicherung einzuklagen. Das zuständige Landgericht hat dieAuffassung vertreten, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Nachlasspfleger hat zwischenzeitlich die Klage zurückgenommen. Begründung des Landgerichts: Der Nachlasspfleger muss die Leistung von der Bezugsberechtigten, die die Leistung infolge des Widerrufs des Schenkungsangebotes zu Unrecht erhalten hat, zurückverlangen.

    Da die Bezugsberechtigte unbekannt ist, führt das zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Versicherung an niemanden leisten muss. Dagegen sträube ich mich sehr. Kann es richtig sein, dass eine Versicherung Geld erbehält, die ihr offensichtlich nicht zustehen?

    Zur Ergänzung: Im vorliegenden Fall wurde zwischenzeitlich die Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben, da die Erben einer Linie durchErbschein nachgewiesen sind. Die Erben sind daher nicht mehr unbekannt und das Nachlassgericht hat in diesem Fall wohl keine Handhabe mehr. Aber grundsätzlich stelle ich mir die Frage welche Beträge bei Versicherungen liegen, die dort nicht hingehören!

    Hat schon mal jemand zu einem Erbschein eine Bescheinigung nach Artikel 43, 46 der EU-Erbrechtsverordnung erteilt?
    Eine entsprechende Bescheinigung wurde hier für den deutschen Erbschein zur Anwendung bei polnischen Behörden (Grundbesitz)beantragt. Der entsprechende Vordruck liegt mir vor. Wenn ich unter Punkt 5 dieser Bescheinigung die Vollstreckbarkeit bejahe, was muss dann unter 5.2 eingetragen werden?
    (Übrigens: ein europäisches Nachlasszeugnis wurde bereits erteilt).

    Wenn die Erblasserin - und eventuell auch die anderen Beteiligten - nach 1945 in der BRD geheiratet haben, ergibt sich aus den Heiratsurkunden die Elternangaben. Ich habe schon mal vom Standesamt aus deren Handakten zu der Heiratsurkunde - falls noch vorhanden- die eidesstattliche Versicherung des Erblassers selbst über seine Eltern erhalten. Das hat mir ausgereicht.

    Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum kein Nachlassverfahren anhängig ist. Wenn es ein Testament gibt, muss dieses eröffnet werden. Weiß die Schwester überhaupt schon von ihrer Erbenstellung? Falls das Testament von einem anderen Gericht eröffnet wurde, müsste das Verfahren an das Gericht des letzten Aufenhalts (das dürfte identisch sein mit dem Betreuungsgericht) abgegeben werden.

    Der zusätzliche Betreuer ist ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Es ist keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verhinderung. Der Betreuer erhält seine Vergütung daher abgerechnet nach Zeit gem. §§ 6 Abs. 1, 3 VBVG. Da aus dem Mietverhältnis Rechte und Pflichten erwachsen, sollte die Ergänzungsbetreuung nicht aufgehoben werden. Bei stundenweiser Abrechnung, z.B. zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung, dürften keine hohen Vergütungsansprüche entstehen.