Beiträge von Pusteblume

    Dass sich die Banken freiwillig melden und nach Erben anfragen, wenn es "herrenlose" Konten gibt, erlebe ich selten. Die Bank löst das Konto eher auf und bucht das Konto auf ihr großes Sammelkonto und dann erfährt nie jemand etwas von dem Geld.

    Behalten sich die Banken in diesen Fällen das Guthaben einfach? ?(

    Ich hatte schon einige Fälle, in denen erst nach einigen Monaten herauskam, dass der Verstorbene Bankvermögen hatte und es auf den ersten Blick keine Erben gab. Auf Nachfrage habe ich dann von der Bank schon die Antwort erhalten, dass das Konto des Verstorbenen durch die Bank geschlossen wurde.

    Daher ordne ich lieber die Hinterlegung von Geldern an, als dass ich Gelder bei den Banken liegen lasse. In solchen Fälle sehe ich es dann als meine Pflicht an die Erben zu ermitteln oder eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.

    Dass sich die Banken freiwillig melden und nach Erben anfragen, wenn es "herrenlose" Konten gibt, erlebe ich selten. Die Bank löst das Konto eher auf und bucht das Konto auf ihr großes Sammelkonto und dann erfährt nie jemand etwas von dem Geld. Ich persönlich ermittle die Erbe, wenn ich erfahre, dass der Verstorbene irgendwo ein Konto im fünfstelligen Bereich hinterlassen hat.

    Ich halte es nicht für sinnvoll immer zu versuchen für jeden Fall ein Schema zu entwickeln, dass ich dann stets anwenden kann. Ich bearbeite mittlerweile seit 10 Jahren Nachlasssachen und eins habe ich gelernt: ich kann keine Schablone auf jeden Fall legen und ein Vorgehen auf jede Akte anwenden. Weder kann ich sofort bei jeder Erbenanfrage eines Vermieters eine Nachlasspflegschaft anordnen, noch kann ich mich natürlich stets weigern eine Pflegschaft anzuordnen.

    Viel wichtiger finde ich es, dass man lernt sich die Einzelfälle vollständig anzusehen, sich Informationen einholt, wo man nur kann und dann entscheidet, was in der einzelnen Sachen geschehen soll: Fiskus oder Nachlasspflegschaft oder oder oder

    Und ich bin der Meinung, es ist die Aufgabe von den erfahrenen Kollegen dieses "Fingerspitzengefühl" an die neuen Kollegen weiter zu geben und wir sollten aufhören zu versuchen, jeden Fall zu pauschalisieren.

    Beschämend ist auch das erste Wort, das mir beim Lesen des Aufsatzes durch den Kopf ging.

    Ich habe über fünf Jahre Nachlasssachen in Bremen bearbeitet und arbeite jetzt seit fast 4 Jahren in Ostsachsen. Ich arbeite jetzt am vierten AG und die Unterschiede in der Bearbeitung sind erheblich und zwar nicht nur beim Fiskuserbrecht.

    Ich kenne Kollegen, die stellen gar kein Fiskuserbrecht fest und manche sofort. Ich persönlich bin ein Freund des Fiskuserbrechts, aber natürlich nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind und ich veranlasse immer eine öffentliche Aufforderung.

    Ich finde die Unwissenheit und die "ist-mir-doch-egal" Einstellung von Kollegen erschreckend und frage mich stets, woher das kommt. Ich persönlich hatte damals in Nachlasssachen einen wunderbaren Ausbilder, der mir stets versucht hat naehzubringen, was das Ziel in jeder Akte sein sollte. Ich glaube, genau das wird in der Theorie nicht vermittelt und Fiskuserbrecht wird in der Theorie gar nicht vermittelt. Also sind die Anwärter auf die Praxisausbilder angewiesen und wie sage ich dann gern "Ein Blinder erzählt dem anderen Blinden etwas vom Licht" und dann kommt meistens Dunkelheit heraus. Und das führt auch dazu, das falsche Arbeitsweisen über Generationen weitergegeben werden. Denn einst steht doch wohl auch fest, ein neuer Kollege, der frisch vom Studium kommt, wird doch nicht die Arbeitsweise älterer Kollegen anzweifeln...leider.

    Auch wenn die praktische Ausbildung von Anwärtern Zeit kostet, versuche ich den Anwärtern genau das gleiche Wissen und Handwerkszeug beizubringen, welches mir damals mein Ausbilder beigebracht hat. Denn eins weiß ich genau, ohne meinen Ausbilder würde ich nicht so arbeiten, wie ich heute arbeite.

    Ich brauche zu dem Thema auch Hilfe.

    Eine erbberechtigte Person wohnt in Irland und wurde über den Erbfall informiert. Sie hat sodann eine Erklärung hierhergeschickt, dass sie das Erbe ausschlägt. Die Erklärung ist mit Computer geschrieben und wurde von ihr unterschrieben.

    Ist die Form gewahrt?

    Die Frau erklärte, dass sie sich bei einem irischen Anwalt und einer offiziellen Rechts-Hotline erkundigt habe und ihr gesagt habe, dass das so ausreicht.

    Im Ferid / Firsching wird im Länderteil von Irland nur auf die Ausführungen zum englischen Recht verwiesen. Der Länderteil zu Großbritannien fehlt jedoch.

    Im Internet habe ich gefunden, dass die Ausschlagungserklärung nach irischem Recht zu gesiegelter Urkunde vor einem Zeugen erklärt werden muss.

    Für Anmerkungen oder weitere Fundstellen bin sehr dankbar :)

    Du hast keinen Denkfehler. Die Kinder müssen natürlich auch ausschlagen, da sich das nach deutschem Erbrecht richtet.

    Solche Verwirrungen kommen immer mal wieder vor, wenn die im Ausland lebenden erbberechtigten Personen nicht bedenken, dass deutsches Erbrecht gilt. Ich hatte das letztens sogar mit Österreich. Dort hat ein Notar dem Bürger gesagt, dass nur er ausschlagen muss und sich geweigert eine Erklärung für die Kinder aufzunehmen. Ich habe dem Bürger dann eine längere Mail zugesendet und erklärt, dass seine Kinder aufgrund deutschem Erbrecht sehr wohl etwas mit der Sache zu tun haben. Die Mail hat der Bürger dem Notar vorgelegt und prompt war die Ausschlagungserklärung auch für die Kinder da.

    Vielleicht hast du ja auch eine Mail von dem Bürger in Russland....geht schneller als mit der Post.

    Ich hatte in einem Fall auch mal bei der Bezirksrevisorin nachgefragt, wie die Staatskasse das sieht und als Antwort kam, dass eine VKH nicht möglich ist aufgrund des Beschluss vom OLG Celle. und ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 10 sächsischer Kostenverfügung kann nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die dort geregelten Voraussetzung nachweislich vorliegen, erfolgen.

    Also im Zweifel mal bei deiner zuständigen Bezirksrevisorin.

    Mir ist auch bekannt, dass es verschiedene "Abos" beim ZTR gibt und die Länder bei der Einführung des ZTR sich entscheiden konnten, ob sie jeden Sterbefall oder nur die Sterbefall mit einer Verfügung von Todes wegen gemeldet bekommen wollten. Ich bin bei einem eher kleinen AG tätig. Wir bekommen am Tag zwischen 10 bis 15 Sterbefälle gemeldet.

    Unsere Geschäftsstellen prüfen jeden Sterbefall ab, ob wir wirklich kein Testament verwahrt haben. Hin und wieder stellt sich bei der Prüfung dann heraus, dass es doch eine Verfügung von Todes wegen gibt. Der Sterbefall wird als AR registriert und das ist auch so in der AktO vorgesehen. IV und VI Aktenzeichen gibt´s natürlich nur, wenn eine Ausschlagung, ein Testament oder Erbschein oder oder kommt.

    Also wir wollen mit unserer Vorgehensweise keine Zahlen erhaschen, aber ich kann mir vorstellen, dass manche Gerichte dies tun. Aus Erfahrung muss ich aber leider sagen, dass sich dies trotz AktO und anderer Vorgaben nie vermeiden lässt.. Jeder findet ein Schlupfloch in Vorschriften, wonach manches Vorgehen okay ist, auch wenn andere nur den Kopf schütteln.

    In Sachsen bekommen wir jeden Sterbefall vom ZTR gemeldet und von vereinzelten Standesämtern noch zusätzlich eine Sterbefallmitteilung.

    Ich hatte jetzt mit drei umliegenden Nachlassgerichten gesprochen und alle machen es anders:

    ein Gericht schreibt in jedem Sterbefall den Auskunftsgeber an mit einem Hinweis zur Ablieferungspflicht für Testamente und Pflicht zur Grundbuchberichtigung - die Kollegen machen es so, um sicherzustellen, dass die Testamente des Verstorbenen zur Eröffnung abgeliefert werrden

    ein anderes Gericht schreibt nur den Auskunftsgeber an, wenn es ein Hinweis auf Grundbesitz gibt

    ein anderes Gericht schreibt niemanden an

    Jeder macht, wie er es für richtig hält und jeder begründet sein Handeln anders

    Guten Abend,

    Beim ersten Anfechtungsgrund stimme ich dir zu. Das ist kein Grund, der zur Anfechtung berechtigt. Dazu gibt es auch eine BGH Entscheidung.

    Den zweiten Grund verstehe ich nicht ganz. Die Kinder wussten von Anfang an das positiver Nachlass vorhanden ist, oder? Sie haben sich also nur über die Zusammensetzung geirrt, also angeblich nicht gewusst, dass Wertpapiere vorhanden sind. Und warum soll das jetzt zur Anfechtung berechtigen? Macht für mich keinen Sinn.

    Ich vertrete die Ansicht, dass das Nachlassgericht die Erben nicht zwingen kann den Erbschein zu beantragen. Das Nachlassgericht kann nur Hinweise erteilen und dazu sind wir nach § 83 GBO auch verpflichtet.

    Den Erben zur Beantragung des Erbscheins zwingen, kann nur das Grundbuchamt nach § 82 GBO und was passiert, wenn das nix macht, sehe ich jetzt im Nachlass. Aufgrund der Grundsteuerreform finden bei uns viele Familien raus, dass Eigentümer von verpachteten Flächen noch als Eigentümer eingetragen sind und die schon sonst wann verstorben sind und jetzt geht die Erbensuche und Urkundensuche los.

    Ich habe bereits mehrfach versucht mit unserem Grundbuchamt andere Absprachen zu treffen. Aber von dort bekomme ich nur die Antwort "haben wir schon immer so gemacht". Na danke die beste Antwort aller Zeiten ;)

    Ich teile die Ansicht von Cromwell zur Begründung des Vorgehens und natürlich wäre es super, wenn wir die Auskunftsgeber bzw. Angehörigen in jedem einzelnen Sterbefall anschreiben würden, aber das schaffen wir einfach nicht und somit kümmern wir uns um die Sterbefälle, in denen wir den Hinweis auf Grundbesitz haben

    Guten Morgen,

    ich bin in Sachsen tätig und bei unserem Amtsgericht werden alle eingehenden Sterbefallbenachrichtigungen geprüft, d.h. es wird in Forumstar, und in den alten Karteien geschaut, ob es wirklich kein Testament gibt. Wenn dies der Fall ist und in der Sterbefallbenachrichtigung angegeben ist, dass es Grundbesitz gibt, dann wird der Auskunftsgeber mit einem selbst formulierten Anschreiben über die Notwendigkeit eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung hingewiesen und auf die Ablieferungspflicht eines Testaments. Das erfolgt als AR-Verfahren.

    Wenn eine Rückmeldung kommt, wird ein richtiges Aktenzeichen vergeben und wenn keine Rückmeldung kommt, wird der "Fall" geschlossen. Dies wird so gemacht, weil unser Grundbuchamt "leider" keine weiteren Schritte gem. § 82 GBO unternimmt. Das halte ich zwar nicht für richtig, aber ich bin auch nicht das Grundbuchamt.

    Helfen diese Ausführungen weiter?

    Guten Morgen,

    ich hatte das gleiche Problem auch schon einmal in einer Wohnanlage mit ca. 60 Wohnungen. Dort wurde bei den Veräußerungen der Anteil an dem Garagenkomplex vergessen zu veräußern. Als mir das ganze aufgefallen ist, habe ich die alten und neuen Eigentümer bzw. die Erben der verstorbenen Eigentümer angeschrieben und das Problem dargelegt. Es ist nun mal kein Fehler des Grundbuchamts gewesen, sondern ein Versehen der Beteiligten und des beurkundeten Notars. Ich weiß, dass viele Bürger aufgrund meines Schreibens aus allen Wolken gefallen sind, aber wohl oder übel mussten neue Verträge beurkundet werden. Ein riesen Aufwand, aber anders sah meine Lösung nicht aus.

    Viele Grüße

    Danke für eure Hinweise.

    Ich habe mich dazu entschlossen den Alleinerbschein der Ehefrau noch nicht zu erteilen.

    Ich habe beim Notar angefragt, ob ich seine Nebenakten einsehen kann, um zu erfahren, ob die Eheleute mit dem Notar über das Thema Scheidung gesprochen haben. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Erblasser wollte, dass seine getrennt lebende Ehefrau alleinige Erbin wird, obwohl er mit seiner neuer Freundin bereits ein Haus gekauft hat.

    Und ich befürchte, dass der Notar Paragraf 2077 BGB überhaupt nicht im Blick hat, wenn er einen solchen Satz als Standard aufnimmt. Bei den letzten Testamentseröffnung von diesem Notar ist mir in der Tat aufgefallen, dass in allen Ehegattentestamenten dieser Satz mit der Scheidung so drin steht...erschreckend

    Und nur weil die Söhne keine Einwände haben, muss ich als Gericht ja auch überzeugt sein. Aktuell tendiere ich dazu den Antrag zurück zuweisen und dann darf der Fall gerne zum OLG gehen.