Beiträge von Gina

    A verkauft an B ein Grundstück, dass mit einer Reallast (Rentenrecht) belastet ist. Diese Reallast wird vom Käufer in dinglicher Haftung übernommen, jedoch ohne Übernahme irgendwelcher zugrunde liegender Verpflichtungen.

    Um den Käufer vor Inanspruchnahme aus der Reallast zu schützen soll im Gegenzug an einem anderen Grundstück des Verkäufers eine Reallast mit folgenden Inhalt bestellt werden:

    "Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks ist verpflichtet, den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus der Verpflichtung der übernommenen Leibrente freizustellen, bzw. eine entsprechende Zahlung an den Berechtigten zu leisten, sobald der Käufer oder der Eigentümer aus der Reallast zur Sicherung der Leibrentenzahlung unmittelbar oder durch Vollstreckung in den Vertragsgrundbesitz in Anspruch genommen wird."

    Ist dieser Inhalt durch Reallast absicherbar? Wenn ja, wie würdet ihr formulieren?

    Ich möchte mich mal an das Thema dranhängen:
    Bei meiner Briefhypothek wurde 1997 im Grundbuch eingetragen: Die Hypothek ist als Grundschuld abgetreten mit Zinsen seit heute an die XY Bank; eingetragen am

    Nun wurde das Recht durch die XY Bank an die Z Bank abgetreten. Mein Problem ist nun, wie genau ist der Brief zu behandeln? Der Brief heißt immer noch "Hypothekenbrief" und ist nach wie vor mit der Schuldurkunde verbunden.

    Hätte diese nicht schon 1997 abgetrennt und dem Gläubiger zurückgegeben werden müssen? Ich wäre sehr dankbar für alle Hinweise.

    Ich habe einen Antrag auf Änderung einer Teilungserklärung. Dabei sollen weitere Sondernutzungsrechte begründet und zugewiesen werden und eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung ersatzlos wegfallen. Die Soweit so gut.
    Die Sondernutzungsrechte einschließlich Vereinbarungen zur Unterhaltungspflicht sind aufschiebend bedingt bestellt für den Fall, dass X nicht mehr ausschließlich Eigentümer der Einheiten 1-3 ist. Ist dies zulässig? Wenn ja, ist die aufschiebende Bedingung mit einzutragen?

    Ich möchte mich mal dranhängen;
    Meine Erwerber sind Griechen und ohne Ehevertrag verheiratet. Sie erwerben lt. KV zu je ein Halb nach griechischem Ehegüterrecht???
    Sowas hatte ich noch nie. Eine AV ist bereits in diesem Erwerbsverhältnis eingetragen worden (nicht von mir).

    Ich muss nun die Auflassung vollziehen. Was würdet ihr tun? Einfach zu je 1/2 eintragen und dieses "nach griechischem Ehegüterrecht" ignorieren? Feststellung? Nachtrag?

    Ich habe auch so einen Fall:
    Grundstück 1 mit Erbbaurecht 1 belastet,
    Grundstück 2 mit Erbbaurecht 2 belastet,
    Es kam eine Verschmelzungs- und Vereinigungsanfrage des Vermessungsamtes, die mein Vorgänger mit "Vereinigung und Verschmelzung möglich" beantwortet hat.

    Ich habe nun einen Vereinigungsantrag sowie den Verschmelzungs FN vorliegen. Nach Vollzug wäre nur noch Grundstück 3 (bestehend aus 1 verschmolzen mit 2) vorhanden. Nach Schöner/Stöber, 15. Auflage Rz. 1700 kann ein Grundstück nicht mit mehreren Erbbaurechten belastet werden, und zwar auch dann nicht, wenn jedes Recht in der Ausübung auf einen anderen Teil des Grundstücks beschränkt ist.
    In der Rz. 1842 geht es um Vereinigung. Die Vereinigung mehrerer Erbbaurechte zu einen Gesamterbbaurecht ist zulässig, wenn die Rechte im Wesentlichen den gleichen Inhalt und gleiche Laufzeit haben. Dies wäre zwar der Fall, aber der Grundstückseigentümer, der auch Erbbauberechtigter beider Erbbaurechte ist, müsste dann aber zum Notar? Ich bin leider etwas ratlos. Aber die Verschmelzung geht doch nicht so? Ich bin der Meinung es ist Verwirrung zu besorgen.

    Ich würde mich gerne mit einer Abwandlung dranhängen:

    Mein kosovarischer im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebende Ehemann möchte zum Alleineigentum erwerben. Der Notar erklärt hierzu: der Erwerber ist im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht verheiratet, wonach das Objekt kraft Gesetzes in das Gesamthandseigentum mit seiner Ehefrau xy fällt.

    Wenn ich ihn als Alleineigentümer eintragen würde, würde ich somit das Grundbuch sicher unrichtig machen, oder sehe ich das falsch?

    Kann und muss ich dies bei der Eintragung der AV schon beanstanden?

    Ich bitte um Meinungen, wie der Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zu verstehen ist.
    Bei zwei Grundstücken, die noch im Eigentum des Freistaat Bayern eingetragen sind (Staatsstraßen) ist die Straßenbaulast auf eine Stadt gewechselt. Dies bestätigt nun die Straßenaufsichtsbehörde des neuen Eigentümers (=Stadt) mit Amtssiegel und Unterschrift.

    Bedeutet, "soweit sie in die Baulast fallen" der neue Zustand, so hätte die richtige Behörde bestätigt.
    Bedeutet "soweit sie in die Baulast des Freistaates fallen" den bisherigen Zustand, müsste die Straßenbaubhörde (=Staatl. Bauamt) bestätigen.

    Kann es wirklich sein, dass der Freistaat zwei Grundstücke verliert, ohne dies bestätigen zu müssen?

    Im Grundbuch ist die Verpfändung einer AV bezüglich einer Teilfläche eingetragen. Die Vermessung ist nun erfolgt und der Notar möchte eine pfandfreie Abschreiben der nicht betroffenen Flächen.
    (Kaufvertrag: Der Käufer bewilligt und beantragt, die nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses nicht betroffenen Flächen von der Vormerkung pfandfrei abzuschreiben und ermächtigt und beauftragt den Notar, die freigegebenen Flächen grundbuchtauglich zu bezeichnen).
    Dies hat der Notar nun auch getan.
    Ich bin nun unsicher, ob auch eine Bewilligung der Gläubigerin erforderlich ist.

    Es ist noch keine Auflassung und Eintragung der Grundschuld beantragt.

    Also, beteiligt ist bisher noch niemand. Aufgefallen ist es einem Bankmitarbeiter, der eines der Grundstücke bewerten wollte. Ich werde mal mit dem Amtsnachfolger des Notars sprechen, der die Eintragung damals beantragt hat. Ob ich von einen der Beteiligten einen Antrag bekomme ist fraglich. Alternative: so stehen lassen?

    Was wäre denn, wenn man die Bezeichnung der Blattstellen als "Flst." als Schreibversehen sieht.
    Wäre das Recht entstanden, wenn als herrschende Grundstücke lediglich Blattstellen, aber keine zugehörigen BV-Nrn. oder Flst.Nrn. eingetragen wären? Ich halte dies ja für nicht bestimmt genug.

    Ausgangsposition war folgende: Im Jahr 2008 wurde ein nach WEG aufgeteiltes Reihenhausgrundstück nach Vermessung real geteilt. Im Zuge der Aufhebung des WEG wurden diverse Dienstbarkeiten bestellt. In der Bestellungsurkunde heißt es:
    Die Eigentümer der Reihenhäuser räumen den einzelnen Reihenhausgrundstücken -im folgenden dienendes Grundstück genannt-
    dem jeweiligen Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke -nachfolgend herrschendes Grundstück genannt- als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB
    das Recht ein...

    Sodann wurde von einem Kollegen folgendes eingetragen:
    XY-Recht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. (nun folgen lediglich einige Grundbuchblattstellen - keinerlei Flurstücks- oder BV-Nummern) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB; gemäß Bewilligung...

    Wie seht ihr das? Können hier die herrschenden Grundstücke in einem klarstellenden Vermerk nachgetragen werden? Betroffen sind etliche Grundbuchblätter mit je mindestens drei solcher Dienstbarkeiten.

    In einer Feststellung des Notars zur Bestellungsurkunde sind die jeweiligen dienenden und herrschenden Grundstücke für die jeweiligen Dienstbarkeiten eindeutig bezeichnet.

    Oder sind die Rechte gar als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen? Ach ja, es gibt natürlich bereits diverse nachrangige Rechte in Abt. II und III, teilweise auch bereits andere Eigentümer.

    Strafende 05.04.2015 TE. Kommt Frog auf dasselbe Ergebnis?