Beiträge von Gina

    Das klingt schon mal sehr gut, vielen Dank. Ich werde später mal mein Programm zu füttern versuchen.

    Diese Zeit mit der Hauptverhandlungshaft kann dann aber nirgends mehr angerechnet werden, da das Verfahren eingestellt ist und somit auch nirgends mehr einbezogen werden kann. Ich dachte man könnte hier evtl. anrechnen, wenn in Hinblick auf diese Verurteilung eingestellt wurde, da die zu erwartende Ahndung neben der rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Somit liegt ja eine Verbindung zu diesem Verfahren vor.

    Danke erstmal für die Antworten. Ich liefere hier mal gerne noch genauere Daten nach:

    1) 1 Jahr 4 Monate
    Strafbeginn 25.05.2011 TB
    Anzurechnen 1 Tag U-Haft am 21.07.2010
    Aussetzung zur Bewährung Strafrest von 198 Tagen
    Entlassung am 09.03.2012 TE

    Widerruf der Bewährung
    Strafbeginn 01.10.2012 TB
    Entlassung am 15.04.2014 TE
    Aussetzung zur Bewährung Strafrest von 1 Tag
    Widerruf der Bewährung

    Einbeziehung in neues Urteil: 2 Jahre 10 Monate Strafantritt 06.10.2014
    anzurechnende Zeiten?
    Hier ergibt sich ein weiteres Problem:
    Gegen das Urteil war Berufung eingelegt, so dass es erst am 21.05.2014 rechtskräftig wurde.
    In der Zwischenzeit war er wegen eines anderen Vergehens in Hauptverhandlungshaft vom 22.05.2014-28.05.2014. Dieses weitere Verfahren ist nicht einbezogen, sondern wurde in Hinblick auf die bei der Entscheidung nunmehr rechtskräftige Verurteilung zu 2 Jahren 10 Monaten eingestellt (154 StPO). Ich würde hier zum Anrechnen tendieren.

    Ich habe eine (zumindest für mich) komplizierte Strafzeitberechnung zu machen:

    Urteilstenor:
    Unter Einbeziehung des Urteils A, B und C und unter Auflösung der dortigen Einheitsstrafen wird der Angeklage zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

    Die Jugendstrafe wurde am 06.10.2014 angetreten.

    zu den einbezogenen Verfahren
    :
    Urteil A 9 Monate, dann Einbeziehung in Urteil B Einheitsstrafe 11 Monate, dann Einbeziehung von A und B in C, Einheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monate
    Zuerst wurde ein Strafrest von 198 Tagen zur Bewährung ausgesetzt, diese dann widerrufen. Der Strafrest wurde bis auf 1 Tag ebenfalls vollstreckt. Dieser eine Tag wurde dann ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt und diese widerrufen.

    Ich weiß nun nicht, was hier mein Strafbeginn ist und was alles aus der Vollstreckung der Urteile A-C anzurechnen ist.

    Ich würde mich über Hilfe sehr freuen, da ich hier Einzelkämpfer bin und natürlich liefere ich gerne noch Infos nach, wenn der Sachverhalt nicht klar genug geschildert wurde.

    Hallo,
    ergänzende Frage:
    Für was für eine Tätigkeit bestelle ich denn den Verfahrenspfleger?

    Der konkrete Fall sieht folgendermaßen aus:
    Großmutter wird von Enkel betreut. Beide sind in einer Erbengemeinschaft neben anderen. Ein Haus als alleiniger Bestandteil der Erbmasse soll jetzt verkauft werden.
    Eine Verhinderungs(Ergänzungs-) betreuer ist bereits bestellt für den Enkel. Jetzt wollte ich den Verfahrenspfleger bestellen. Ich hätte den jetzt für die Genehmigung hinsichtlich des Hausverkaufs bzw. der Erbteilung bestellt. Hier hat die Betreute ja ein Beschwerderecht, welches Ihr beschnitten würde. Nach meiner eigenen Überzeugung (Anhörung), versteht Sie den Sinn und Zweck des Verkaufs nicht. Ihr Gedächtnis ist allenfalls nur noch "flüchtig" vorhanden. Die Tragweite der Entscheidung wird nicht überblickt.
    Seht Ihr das auch so? Vielen Dank für eine nette Antwort... :gruebel:

    Ich sehe für den Grundstücksverkauf keine Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuerbestellung, wenn an einen Dritten verkauft werden soll. Ein Fall des § 1795 Abs. 2 BGB liegt jedenfalls nicht vor. Ein Verfahrenspfleger ist im Genehmigungsverfahren erforderlich, wenn die Betreute nicht angehört werden kann.

    Für die Erbauseinandersetzung ist dann einen Ergänzungsbetreuer bestellen.

    Ausschreibung im INPOL und SIS
    Ich habe irgendwo gelesen, der europäische Haftbefehl soll die Ausschreibung im SIS ersetzen und habe daraus geschlossen, "normaler" Haftbefehl und Ausschreibung im SIS ist möglich.

    Ich werde das ganze aber jetzt, wie vom Richter verfügt an die Staatsanwaltschaft schicken. Wenn die nicht zuständig sein sollten, werden sie es sicher wieder zurückschicken.

    Der Jugendliche ist nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Die Ladung hat er nicht erhalten (Adresse unbekannt). Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Haftbefehls, der durch den Richter erlassen wurde.

    Besonderheit: der Jugendliche hat seinen letzten Wohnsitz in Frankreich.

    Wie ist hier vorzugehen? Ich bin Rpfl am AG. Ist hier wg. Ausland der Staatsanwalt zuständig? Ich stehe echt auf dem Schlauch. Ich bin noch neu und unerfahren und habe niemanden zum Fragen hier.:nixweiss:

    Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe ein (vorläufig vollstreckbares) Urteil mit folgenden Tenor:

    "Der Bekl. wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle das AG XY hinterlegte Betrag X den Klägern zur gesamten Hand ausgezahlt wird."

    Der Klägervertreter beantragt nun die Auszahlung an die Kläger.

    Muss das Urteil rechtskräftig sein? Ersetzt es die Bewilligung oder muss ich jetzt den Beklagten auffordern nach Art. 21 BayHintG?

    Muss dem Beklagten nochmal vor Auszahlung rechtliches Gehör gewährt werden?

    Ich bitte um Hilfe, da ich sonst keine Hinterlegung mache. Ich bin nur Vertreter und allein auf weiter Flur. Vielen Dank schon mal

    ich hänge mich hier mal dran.

    In einem Verfahren mit sehr umfangreicher Vermögensverwaltung ist ein Gegenbetreuer bestellt. In der Vergangenheit wurde der Gegenbetreuer von meinem Kollegen auch noch als Verfahrenspfleger im Genehmigungsverfahren bestellt. Dies würde nun wieder anstehen. Kann ein Gegenbetreuer gleichzeitig auch Verfahrenspfleger sein, oder schließt sich das gegenseitig aus? Er wäre sicher am geeignetsten, da er das Verfahren sehr gut kennt.

    schon richtig. Erster Teil der Lösung will der Bruder wohl nicht, da er dann in Vorleistung gehen würde. Zweiter Teil ist unbefriedigend, da -falls das Geld ausgegeben wird- geklagt werden kann und leider dann nichts mehr zu holen ist. Die regelmäßige Zahlung ist aber unbedingt erforderlich, um die Heimkosten zu decken.

    Ich werde aber mit der Betreuerin nochmal sprechen und sagen, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag nur mit dieser Zusatzvereinbarung genehmigt werden kann. Dann bin ich auf der sicheren Seite. Gute Idee. Ich hoffe, alle Beteiligten machen mit. Ich brauche dann sowieso einen Ergänzungsbetreuer, da Vertretungsauschluss der Betreuerin (ist auch Miterbin). Da nehme ich dann eine RA`in, mit der ich die Details besprechen kann.

    Es handelt sich ja nicht um Geld der Betreuten, sondern um den Erbanteil (Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich des Barnachlasses wird demnächst erfolgen) des Sohnes. Damit dieser das Geld aber nicht für sich verbraucht, sondern hiervon sukzessive die monatliche Nutzungsentschädigung gezahlt werden kann, müsste das Konto so gesichert sein, dass eben nur diese monatliche Zahlung abgehen kann.

    Folgendes Problem:
    Sohn der Betreuten wohnt -bisher kostenfrei- in einem Haus, das ihm übergeben wurde. Im Überlassungsvertrag wurde er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 1500,00 € verpflichtet. Zu Lebzeiten beider Eltern wurde dies nie verlangt. Vater ist nun verstorben und für die Mutter wurde Betreuung angeordnet.
    Eine Tochter ist die Betreuerin. Der Sohn soll nun aus seinem Erbanteil nach dem Vater die Nutzungsentschädigung zahlen -sonst hat er keinerlei Geld, so dass es von den Eltern nie verlangt worden ist-. Nach langen hin und her ist er nun dazu bereit rückwirkend zum 01.01. zu zahlen.

    Aus dem baren Erbanteil könnte die Zahlung gut drei Jahre sichergestellt werden. Dies ist auch notwendig, da sonst die Heimkosten nicht mehr bezahlt werden können.

    Wie könnte man das jetzt technisch möglichst sicher für die Betreute regeln (der Sohn soll eigentlich nicht anderweitig über das Geld verfügen können). Treuhandkonto? Die Bank hat bisher immer gesagt dies sei nicht möglich.

    Hat jemand eine gute Idee?:idee:

    Ich streiche den Namen des abwesenden Kollegen durch, unterschreibe mit meinem Namen und setze meinen Namensstempel (Name, Rechtspflegerin) darunter, damit jeder weiß, wer da in welcher Funktion unterschrieben hat. i. V. halte ich ebenfalls für falsch.
    Den Ausweis neu auszudrucken ist ein überflüssiger Aufwand, der die Umwelt belastet und für den wir auch nicht die Zeit haben.

    Wie sieht so eine Beischreibung denn ganz praktisch aus? Ich habe hier einen Titel gegen unbekannte Erben und möchte nun nach Vorlage des Erbscheins die Erben beischreiben. Ich habe so etwas bisher noch nicht gesehen.

    Für Praxistipps wäre ich sehr dankbar.