Beiträge von hermine76

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall. Der Sohn tritt mit Vorsorgevollmacht (öffentlich beglaubigt) auf und überträgt das Haus der Mutter an seine Schwester. Der Wert ist mit 210.000,-€ angegeben. Davon muss die Schwester 105.000,-€ an den Bruder zahlen. Mutter befindet sich im Pflegeheim. Die Vorsorgevollmacht ist so ein Internetausdruck, eine Befreiung von 181 nicht erteilt. Würde die Schwester das Geld an die Mutter zahlen, hätte ich kein Problem damit. Mit der Zahlung an den Bruder treten für mich Probleme auf. In diesem Fall vertritt er doch seine Mutter und sich selbst. Im Hinblick auf eine vorweggenomme verdeckte Erbauseinandersetzung frage ich mich außerdem, ob die Vollmacht hier ausreicht oder der Vertrag bis zur Genehmigung der Mutter schwebend unwirksam ist? Prüft ihr das?

    LG

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    1. Termin betrieben von Gl. III/1.

    Kurz vor Zuschlagserteilung löst Gl. III/10 den Gl. III/ 1 ab. Trotz Belehrung erfolgte keine Titelumschreibung etc. Dann Beitritt der Gemeinde und Gl. III/2-6. Nun 2. Termin.

    Da wenig Interesse am Objekt besteht, beabsichtigt Gl. III/2-6 gem. 85a III nur auf das gG (ca. 6.000,-€) zu bieten. Da dieser Gl. auch Gl. der Rechte III/7-9 ist, kommt er über 5/10. Zwischenrechte bleiben ja unbeachtet, durch das Betreiben von der Gemeinde keine bbR. Sehe ich es richtig, dass dann die Gemeinde und III/1 nichts zugeteilt bekommen? Um dies zu verhindern müsste die Gemeinde die einstw. Einstellung bewilligen - oder? Dann neue Berechnung gG und neue Bietzeit?

    Danke für Antworten, Termin ist schon diese Woche!

    Hallo,
    mir liegt ein Antrag auf Eintragung von Teileigentum an Pflegeapartments (Zimmer) eines Altenheims vor. Eingetragen werden soll u.a. die Verwalterzustimmung, Regelungen zur Haftung von Sonderrechtsnachfolgern für Geldschulden - dies ist ja möglich und auch in der Textvorlage vorgesehen.
    Eingetragen werden sollen aber ausdrücklich auch Regelungen zum Erstpächter (AWO), dass diese das alleinige Recht hat, den gesamten Pachtgegenstand unter Ausschluss Dritter gemäß des Pachtvertrages zu nutzen und Übernahme des Pachtvertrages durch einen Käufer; Zusammenschluss mehrerer Pflegeapartments zu einer Sondereigentumseinheit ohne Zustimmung der Miteigentümer mit Wanddurchbruch etc.; Belegungsregelungen gemäß des bestehenden Pachtvertrages; Geltendmachung von Hausgeld durch den Verwalter (gerichtlich und außergerichtlich); weitere Ermächtigungen des Verwalters zur Erhaltung des Wohnungseigentums etc.
    Diese Regelungen sind m.E. nicht in das BV des jeweiligen Teileigentumsblattes einzutragen.
    Oder gibt es da nach der WEG-Änderung andere Meinungen?
    Ich hatte eine solche Eintragung an Pflegezimmern bisher nicht.

    Danke für alle Anregungen,
    hermine

    Hallo,
    eingetragen ist ein befristetes Wohnrecht für A und ein bedingtes und befristetes Wohnrecht für B und C.
    Laut Vertrag wurde für A ein Wohnrecht bestellt und für B und C ein bedingtes und befristetes Wohnrecht "unter der Maßgabe des noch nicht
    aufgegebenen Wohnrechts aufschiebend bedingt auf den Tod von A, befristet bis zum 30.04.29".
    A ist verpflichtet, ihr eigenes Wohnrecht nach Aufgabe
    oder Zeitablauf zu löschen bzw. die Löschung zu bewilligen.
    Nun beantragt der Notar unter Vorlage der Aufgabeerkläung des Wohnrechts von A die
    Löschung auch des Rechts von B und C, da die Bedingung nicht eingetreten
    sei und durch die Löschungsbewilligung von A auch nicht mehr
    eintreten könne.
    Von mir wurde die Bewilligung von B und C verlangt, die Vorlage
    verweigert der Notar aber mit obiger Begründung.
    Was meint ihr?
    Für meinen Geschmack kann eine Löschung nur mit Bewilligung von
    B und C erfolgen.

    LG,
    hermine

    Hallo,
    Ich habe folgendes Problem. Es lastet eine Gesamtgrundschuld auf
    zwei Wohnungseigentumseinheiten. Nun beantragt der Notar im Zuge der Umschreibung lediglich die Löschung des Mithaftvermerkes und legt eine entsprechende Bewilligung der Gläubigern vor (keine Mithaftentlassung, sondern nur Löschung Vermerk). Nach meinem Gefühl ist dies so allerdings nicht möglich. Dann steht auf beiden Grundbuchblättern der Betrag von 100.000,-€ ohne Hinweis auf die Mithaft. Auch wenn die Grundschuld nicht akzessorisch ist, führt dies zu Verwirrung im Grundbuch. Grundsätzlich können Gesamtrechte doch z.B. nur in gleicher Höhe, an den gleichen Gläubiger etc.abgetreten werden, da es ja rein rechtlich nur eine Grundschuld ist. Wenn ich den Vermerk lösche, könnte jeder Eigentümer über den Gesamtbetrag verfügen (abtreten etc.), ohne dass das auf dem anderen Blatt vermerkt werden muss. Der Mithaftvermerk ist doch nach 48 GBO von Amts wegen einzutragen. Ich bezweifle, dass er hier auf Antrag gelöscht werden kann. Der Notar nennt zwar Stellen im Kommentar, die seine Meinung stützen sollen, da wird aber meist von Verteilung des Betrages gesprochen. Damit hätte ich kein Problem. Verteilung der Summe und Löschung des Vermerkes. Ideen dazu?
    Danke!

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Es besteht ein Wohnungseigentum mit 5 Blättern und verschiedenen Eigentümern. Die Eigentümerin einer Einheit teilt ihren Anteil neu auf und bildet somit ein weiteres WEG für den nun als Wohnung ausgebauten Dachraum. M.E. müssten hier nun sämtliche weiteren WEG-Eigentümer, sowie die im betroffenen Blatt eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen. Notar ist da anderer Ansicht. Solange sich die Anteile der anderen WEG-Eigentümer nicht ändern, müssten weder sie noch die Gläubiger zustimmen. Bin immer noch anderer Meinung. Ein weiteres Problem ist eine eingetragene Zwangssicherungshypothek, die ich eindeutig nicht zur Mithaft übertragen könnte....
    Bin für hilfreiche Antworten dankbar.

    Hermine

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Angelegt wird ein neues Wohnungseigentum. Hier sollen verschiedene Sondernutzungsrechte eingetragen werden.
    Sondernutzungsrechte an:
    den jeweiligen Wohnungsabschlusstüren, sowie Fenstern , Balkon- und Terrassentüren samt Bändern, Schloss und Zylinder (innen wie außen),
    die zur Wohnung gehörigen Markisen bzw. Jalousien (einschließlich Rollmechanik, Elektrik und Steuerung)
    die Schiebeläden an den Balkonen und Dachterrassen, sowie die Balkonschränke
    nutzerseitige Endgeräte der Klingel-und Türöffneranlage
    Anschluss- oder Verteilerdosen der Antennen-, Telefon- und Breitbankabelzuleitungen
    die weiter aufgeführten Bauteile, soweit sie von Gesetzes wegen nicht Sondereigentum sein können.

    Weiter ist allerdings vereinbart, dass der Verwalter die Farbe der Markise etc. absegnen muss.

    Sind diese Sachen überhaupt sondernutzungsfähig? Die Türen z.B. müssen doch gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sein?
    Leider gibt der Kommentar nichts dazu her...

    Danke für Antworten!
    hermine

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Gemäß des vorliegenden Teilungsplans sollen auf dem Grundstück drei Gebäude (A,B,C) mit je 5 Wohnungen entstehen. Da evtl. noch ein weiteres Gebäude D gebaut werden soll, was allerdings noch nicht feststeht, teilt der Notar die 10.000 Miteigentumsanteile zu je 2.500/10.000 auf die Gebäude A,B und C auf. Der verbleibende Anteil von 2.500/10.000 für das evtl. noch entstehende Gebäude D teilt er zunächt einem Lagerraum L zu. Grundsätzlich sehe ich darin kein Problem. Allerdings stimmen die optischen Größen natürlich überhaupt nicht überein. Der Lagerraum L hat nur eine Größe von 2m x 3 m, die Gebäude A,B und C sind natürlich erheblich größer. Müssen die Anteile auch optisch in Relation zueinander stehen? Kann dem Lagerraum L, der nur ein kleiner Schuppen ist, ein Anteil von 2.500/10.000 zugeordnet werden und somit anteilsmäßig so groß sein, wie die Gebäude A,B und C mit je 5 Wohnungen?
    Danke für Eure Antworten!

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Verfahren bzgl. eines Grundstückes gegen zwei Schuldner (Eigentümer zu je 1/2).
    Das Verfahren wird betrieben von Gläubiger A wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht III/1 i.H.v. 90.000,--EUR nebst Zinsen.
    Weiter von Gläubiger B in einen 1/2 Anteil wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht III/9 i.H.v. 40.000,--EUR und persönlich wegen 1.000,--EUR.
    Außerdem von Gläubiger C wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs aus dem Recht III/4 i.H.v. 50.000,--EUR nebst Zinsen.
    Gläubiger A befürchtet nun, dass Gl. C ein Gebot unter 5/10 abgibt.
    Wert des Grundstücks 250.000,--EUR, 7/10 somit bei 175.000,--EUR.
    Was muss ich nun bei der Berechnung nach 85a III, 114a ZVG beachten, welchen Betrag?
    Die dem Recht III/4 vorgehenden Rechte erlöschen ja, da der erstrangige Gläubiger betreibt. Ist das auch für die Berechnung hier so?
    Wie genau berechne ich das jetzt, wenn Gl. C ein Gebot unter 125.000,--EUR abgibt?
    Bin für jede Hilfe dankbar!

    hermine

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    In Abt. II des Grundbuchs ist ein Nacherbenvermerk eingetragen.
    Danach wurde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Windkraft) und zwei halbspaltige Vormerkungen für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (ebenfalls Windkraft).
    Nun liegt mir ein Antrag auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes bei den drei Rechten vor.
    Die Eintragung wird vom Vorerben und den Nacherben bewilligt. Geht das? Der Kommentar gibt zum Thema "Wirksamkeitsvermerk" nicht groß was her - nur bzgl. eingetragener Grundpfandrechte.
    Problem ist m.E. auch, dass die Nacherben zum Teil noch minderjährig sind.
    Die Eintragungsbewilligung wurde von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben.
    Müsste das familiengerichtlich genehmigt werden? Bin etwas ratlos, hatte sowas noch nie und die Kollegen konnten auch nicht weiterhelfen...
    Danke für Eure Antworten!

    Hallo,
    ich habe ein Problem hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr. Es handelt sich hier um Kosten der II. Instanz. Der RA reiste an das LG, um dort einen Termin wahrzunehmen. Aufgrund eigenen Verschuldens verpasste er den Termin allerdings im Wartezimmer für Rechtsanwälte. Welche Kosten haltet ihr für erstattungsfähig? Eine passende Entscheidung dazu konnte ich nicht finden. Alle Entscheidungen beziehen sich auf den Fall, dass der RA das Gerichtsgebäude betritt, um den Termin wahrzunehmen und dieser abgesagt wurde. Von meinem persönlichen Gefühl her würde ich die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld geben, aber die Terminsgebühr nicht....
    Gibt es Meinungen dazu? Hatte jemand schon einen solchen Fall?

    Danke,
    hermine

    Hallo,
    ich habe ein großes -praktisches- Problem.
    Ich hatte eine Aufhebungsversteigerung (geschiedene Eheleute zu je 1/2 eingetragen) bzgl. zwei verschiedener Grundstücke. Der Ehemann hatte sich auf seinem Anteil noch mehrere Eigentümerrrechte eintragen lassen. Der Zuschlag wurde im Einzelausgebot erteilt. Es handelt sich hier um den selben Ersteher. Dieser hat das Meistgebot jeweils nicht gezahlt. Nun soll die Wiederversteigerung (beantragt durch die Ehefrau) angeordnet werden. Dafür wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses benötigt.
    Ich hatte zum Verteilungstermin einen Teilungsplan mit einer Hilfsverteilung nach § 123 ZVG erstellt und die Forderungsübertragung nach § 118 ZVG hinsichtlich der Gerichtskosten und Vorschuss (von der Ehefrau) vorgenommen. Der Überschussbetrag steht den alten Eigentümern in ungeteilter Gemeinschaft zu, insoweit erfolgte keine Übertragung nach § 118 ZVG.
    Mein Problem ist jetzt, wie fasse ich den Text der Vollstreckungsklausel? Hinsichtlich des von der Ehefrau gezahlten Vorschusses ist mir das klar:
    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird dem ...... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher... wegen der gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung in Höhe von .... erteilt.

    Wie mache ich das jetzt bzgl. des Überschussbetrages, der nicht nach § 118 ZVG übertragen wurde und beiden ehemaligen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht? Wie fasse ich den da mit rein? Sind die ehemaligen Eigentümer dann Gesamtgläubiger? Hatte ich noch nie - wer kann helfen?

    Danke für Eure Antworten,
    hermine

    Ich habe folgendes Problem. Gegen einen Zeugen wurde ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,--EUR ersatzweise für je 50,--EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Auf die Zahlungsaufforderung hin wurde das Ordnungsgeld nicht gezahlt. Ich habe dann den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der eV beauftragt. Dies war erfolglos, der Zeuge ist nicht erschienen. Haftbefehl wurde erlassen. Dieser kam jetzt vom Gerichtsvollzieher zurück, da er nicht vollstreckt werden konnte. Trotz mehrerer Versuche konnte der Zeuge nicht angetroffen werden. Kann ich jetzt die Ordnungshaft vollstrecken? Der Gerichtsvollzieher gab in einem persönlichen Gespräch an, dass er den Zeugen kennen würde. Dort sei wohl nichts zu holen. Er habe auch bereits mehrfach die eV abgegeben.... Für Tipps wäre ich dankbar (finde das grundsätzlich leider übertrieben, da das betroffene Verfahren bereits auch ohne den Zeugen abgeschlossen wurde, aber der Richter auf die Vollstreckung besteht...).

    Gruß,
    hermine

    Hallo,
    ich werde auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligen. Jetzt habe ich zu den Auflagen nach § 30 e ZVG einige Fragen. Laut Kommentar laufen die Zinsen erst ab Einstellung, nicht schon ab Berichtstermin rückwirkend. Zinsen werden aus der betriebenen Forderung berechnet - oder? Die Zwangsversteigerung wird aus 67.000,--EUR nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung betrieben. Wie hoch wären dann die Zinsen? 15 % aus 67.000,--EUR ab Einstellung? Was ist mit den Nebenleistungen?
    Die Gläubigerbank möchte außerdem eine Ausgleichszahlung nach § 30 e II ZVG, da es sich um eine Pizzeria handelt und hier durch die Benutzung eine Wertminderung eintritt. Ist sowas wertmindernd? Wenn ja, wie hoch sollten die Zahlungen für den Wertverlust sein?

    Danke für Eure Antworten!

    hermine

    Hallo,
    mir liegt ein Antrag zur Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft vor. Von den eingetragenen Eigentümern sind zwei mittlerweile verstorben. Hinweise auf die möglichen Erben liegen nicht vor. M.E. ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts hier die Erben zu ermitteln - oder? Vielmehr müsste sich der Antragstellervertreter um die mögliche Bestellung eines Nachlasspflegers kümmern (§ 180 ZVG). Der Antragstellervertreter teilt mir aber nur mit, er könne nichts in Erfahrung bringen.
    Wollte ihm jetzt mitteilen, dass er sich an das Amtsgericht xy wegen der Bestellung eines Nachlasspflegers wenden muss, da er dessen Bestellung für die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruches beantragen kann.


    Danke für Eure Hilfe!
    hermine

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Der Insolvenzverwalter beantragt die Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 30d ZVG. Bei der zu versteigernden Immobilie handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus. Der Schuldner bewohnt mit Familie das Objekt, im Erdgeschoss wird eine Pizzeria betrieben und die aus Italien stammenden Angestellten des Schuldners bewohnen einzelne Zimmer im Objekt. Es liegt außerdem bereits eine Vereinbarung zwischen der betreibenden Gläubigerin und dem Insolvenzverwalter vor, die eine Ausgleichszahlung in Höhe von 850,--EUR nebst einer Beteiligung der Insolvenzmasse an gegebenenfalls erforderlich werdenden Unterhaltungsreparaturen bis zu einem Maximalbetrag von 500,--EUR sowie weitere Tragung aller Unterhalskosten aus der Insolvenzmasse vorsieht. Die Gläubigerversammlung hat außerdem im Insolvenzverfahren die Fortführung des Geschäftsbetriebes beschlossen, da die Pizzeria gewinnbringend arbeitet. Ich tendiere also dazu, dem Antrag zu entsprechen, obwohl die Gläubigerin mit ihren Schriftsätzen gegen eine Einstellung des Verfahrens ist. Meinungen dazu? Außerdem habe ich ein Problem mit den Auflagen gem. § 30e ZVG. Der Insolvenzverwalter ist der Meinung, dass diese nicht notwendig sind, da ja bereits die Vereinbarung der Zahlung der 850,--EUR besteht. Der Gläubiger ist hier auch anderer Meinung.
    Dies ist nur eine kleine Zusammenfassung der mittlerweile 70 Seiten umfassenden Schriftsätze der Parteien.
    Für Anregungen und Meinungen wäre ich dankbar.

    hermine